Prof. Dr. Winfried Brugger aus Heidelberg leitet aus der derzeitigen Rechtslage sogar eine polizeiliche Pflicht zur Folter und begründet seine Haltung unter anderem mit der Verantwortlichkeit des Staates für die Erhaltung eines angemessenen Schutzniveaus[2]. Im Frühjahr 2003 wies der Vizepräsident der Frankfurter Polizei Daschner in einem Entführungsfall die ermittelnden Beamten sogar an, dem Verdächtigen zunächst mit Gewalt zu drohen und ihm später gezielt Schmerzen zuzufügen[3]. Minister und namhafte Bundestagsabgeordnete äußerten Verständnis für den Vizepräsidenten; Brandenburgs Innenminister Schönbohm bezeichnete die Folter in Deutschland sogar als „vorstellbar“[4].
Zur Beurteilung dieser Debatte über die Legitimität der Folter ist die rechtsgeschichtliche Betrachtung zur Entwicklung der Folter als eine Rechtseinrichtung und die Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen und Umstände, die zu einem absoluten Folterverbot geführt haben, erforderlich[5]. In der nächsten Zeit möchten wir in diesem Rahmen in Grundzügen die Bekämpfung der Folter bis zu ihrer Abschaffung aufzeigen.
Die Bedeutung der Folter
Zur Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Verständnis der Folter und rechtswissenschaftlicher Begriffsbestimmung sind einführende Hinweise zur Bedeutung der Folter sinnvoll. Das deutsche Wort Folter ist ein Ausdruck, der erst in der Literatur des 17. Jahrhunderts die juristische Bedeutung eines „Geständniserzwingungsmittels“ erlangte[6]. Das Wort Folter meint ursprünglich noch das Gerät selbst, mit dessen Hilfe körperliche oder seelische Qualen zum Erreichen eines Geständnisses zugefügt werden können[7]. Der Begriff Folter kann auch im Sinne von Krankheit, Schmerzen, Züchtigung und oft im Sinne von (Leibes-)Strafe verwendet werden und könnte von den Gesetzesvätern des Mittelalters auch so gebraucht worden sein. Etymologische Untersuchungen ergeben jedoch, dass die Folter im juristisch-technischen Sinne als ein prozessuales Hilfsmittel zu werten ist, die zur Vervollkommnung gerichtlicher Untersuchungen und Urteilsgrundlagen zu schaffen dient[8]; sie ist in diesem Sinne jede gewaltsame Herbeiführung eines Geständnisses oder einer Aussage im Rahmen des Beweisverfahrens[9]. „Für eine rechtshistorische Untersuchung muss dieser gesetzliche Bedeutungsgehalt stets der Ausgangspunkt sein, mag unter Folter in der Umgangssprache körperlicher oder seelischer Schmerz im weitesten Sinne verstanden werden[10].“ Nicht der Begriff Folter umfasse einen weiten Rahmen, sondern alle anderen Begriffe[11], die mit Folter übersetzt oder im Sinne von Folter gebraucht werden[12].
______________________________
[1] Brugger, JZ 2000, 165ff.; Brugger, Der Staat 1996, S. 67ff.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Rn. 45ff.; Miehe, NJW 2003, S. 1219f.; Wittreck, DÖV 2003, S. 873ff.; Zur Diskussion in deutschen Tages- und Wochenzeitungen siehe die Nachweise bei Welsch, BayVBl 2003, 481, 482, Fußnoten 7-14
[2] Dieter Grimm / Bernhard Schlink / Winfried Brugger, HFR 4-2002, S. 5, Rn. 16f., http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/4-2002/seite5.html
[3] Schnorr, ZRP 2003, S. 143
[4] N.N.: Schönbohm, Folter bei Terrorgefahr vorstellbar, Berliner Zeitung vom 26.02.2003, Lokales, S. 20
[5] Gebauer, NVwZ 2004, S. 1408f
[6] Adelung, Grammatischkritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Zweyter Tei; Sp. 241.
[7] Kluge-Götze: Etym. Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 219
[8] Kluge-Götze: Etym. Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 219; Trübners Deutsches Wörterbuch, S. 412
[9] Lieberwirth, Rolf, in: Erler /Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1150
[10] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Ãœber die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S. 20
[11] Sprachlich hat sich im deutschen Recht neben der Bezeichnung Folter die Bezeichnung Tortur durchgesetzt. Beide Bezeichnungen haben ihren Ursprung im Lateinischen. In den mittelalterlichen Quellen sind ferner die Bezeichnungen Quaestio, Cruciatus und Marter im Sinne von Folter zu finden.
[12] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Ãœber die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S.21