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Beiträge zum Stichwort ‘ Jura ’



Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen Deutsch-Nachweis bei Ehegattennachzug angekündigt

Von | 24. Oktober 2007 | Kategorie: Recht | 44 Kommentare

Ausländische Ehepartner, die nach Deutschland kommen möchten, müssen schon vor der Einreise nachweisen, dass sie Deutsch gelernt haben. Der Berliner Fraktionsvorsitzende der Grünen, Volker Ratzmann, kündigte eine Klage vor dem Verfassungsgericht an



Kopftuchverbot in Ausweispapieren

Von | 17. Oktober 2007 | Kategorie: Recht | 37 Kommentare

Beim Versuch der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis einer Kopftuch tragenden muslimischen Frau türkischer Staatsangehörigkeit im Ordnungsamt des Ennepe-Ruhr-Kreises in Schwelm, sei der Antragstellerin die Auflage gemacht worden, ein Passfoto ohne Kopfbedeckung vorzulegen.



Groß: Das deutsche Integrationskonzept – vom Fördern zum Fordern?

Von | 15. Oktober 2007 | Kategorie: Gesellschaft | Ein Kommentar

Wenn man allerdings die politischen Diskussionen der letzten Jahre analysier, steht Integration oft weniger für ein gegenseitiges Aufeinanderzugehen von Aufnahmegesellschaft und Migranten, sondern vielmehr für eine Anpassung der Zugewanderten an die Vorgaben der deutschen Sozialordnung. Auch wenn der insofern deutlichere Begriff der Assimilation heute kaum noch gebraucht wird, ist er in Wirklichkeit oft gemeint. …



Vorsicht bei Immobilienverkauf: „Sind Sie Terrorist?“

Von | 13. Oktober 2007 | Kategorie: Feuilleton | 20 Kommentare

Als Grund nannte das höchste europäische Gericht, dass einer der Käufer auf der Terror-Liste der Vereinten Nationen steht. Damit verstoße der Verkauf gegen eine Verordnung der Europäischen Union



BVerfG: Ob wir das gleiche Gesetz vorliegen haben?

Von | 11. Oktober 2007 | Kategorie: Feuilleton | 3 Kommentare

Die heimliche Online-Durchsuchung, wie sie Nordrhein-Westfalen erlauben will, hat in Karlsruhe kaum Chancen. Das wurde bei der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum entsprechenden Gesetz deutlich.



EuGH: Türkische Touristen dürfen ohne Visum einreisen!

Von | 24. September 2007 | Kategorie: Recht | 9 Kommentare

Die Entscheidung ist nicht nur für Touristen interessant. Nach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gelte, sofern diese günstiger sei, für Einreisebestimmungen durch türkische Staatsangehörige die Rechtslage des Ausländergesetzes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls, d.h. am 01.01.1973.



DNA-Tests bei Familienzusammenführung

Von | 21. September 2007 | Kategorie: Recht | 17 Kommentare

Wer ein Familienmitglied nach Frankreich nachholen will, soll mit Hilfe der DNA-Analyse Zweifel an seinen Verwandtschaftsbeziehungen ausräumen.



Rassistische Einbürgerungspraxis der „Schweizermacher“

Von | 20. September 2007 | Kategorie: Gesellschaft | 7 Kommentare

Einem Bericht der Schweizer Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) zufolge ist die Einbürgerungspraxis in der Schweiz in vielen Punkten rassistisch.



Justizministerin Brigitte Zypries: Zehn Jahre Haft für Terror-Lehrlinge

Von | 19. September 2007 | Kategorie: Recht | 21 Kommentare

Wer ein Terror-Camp besucht und ein Attentat vorbereitet, muss mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen. Straffrei soll nach dem Willen von Justizministerin Brigitte Zypries jedoch ausgehen, wer keinen Anschlag vorhat.



Bayern fordert umgehend Sanktionen bei Gotteslästerung

Von | 14. September 2007 | Kategorie: Recht | 6 Kommentare

CSU-Chef Stoiber hatte bereits im Frühjahr 2006 die Verschärfung der Strafen für die Beschimpfung von Bekenntnissen gefordert, nachdem die Papstsatire „Popetown“ ausgestrahlt worden war. „Es darf nicht alles mit Füßen getreten werden, was anderen heilig ist“, sagte er. Stoiber forderte von den Medien auch im Karikaturenstreit „einen verantwortungsvollen Umgang mit der Pressefreiheit“. Der Respekt vor der Religion anderer Menschen verlange „manchmal eben auch ein Stück Zurückhaltung“, sagte der bayerische Ministerpräsident.



Wie der Bundesrat das Schächten von Tieren erschweren will

Von | 5. September 2007 | Kategorie: Recht | 17 Kommentare

Der Bundesrat will das betäubungslose Schlachten von Tieren künftig nur gestatten, wenn der Antragsteller ausdrücklich nachweist, dass es dafür zwingende Vorschriften der Religionsgemeinschaft gibt. Außerdem soll er nachweisen, dass dem zu schlachtenden Tier auf diese Art nicht mehr Schmerzen zugefügt wird, als bei der Schlachtung mit Betäubung.



Köhler unterzeichnet geändertes Zuwanderungsgesetz

Von | 22. August 2007 | Kategorie: Recht | 4 Kommentare

Das so genannte Zuwanderungsgesetz kann nach der Unterschrift von Bundespräsident Köhler in Kraft treten. Es sieht unter anderem neue Bleiberechtsregelungen und Integrationskurse vor.



Widerstände gegen die Folter

Von | 21. August 2007 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Widerspruch gegen die Anwendung der Folter hatte es bereits in der Zeit vor Christus gegeben. So rügt Cicero in einer Rede die Folteranwendung wie folgt: „Bei den peinlichen Fragen scheint man nicht darauf auszugehen, die Wahrheit zu erforschen, sondern um damit jemanden, der gefoltert wird, zu falschen Aussagen zu zwingen[1]. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit galten die Bedenken teils gegen die Glaubwürdigkeit von erzwungenen Geständnissen, teils wurden sie jedoch auch als unmenschliches Mittel bezeichnet[2]. Diese unterschiedliche Missbilligung hatte auch unterschiedliche Forderungen zur Folge. Die einen forderten „lediglich“ die Einschränkung der Folter und verurteilten den Missbrauch. Wohingegen die anderen die gänzliche Abschaffung verlangten. Die Widerstände gegen die Folter sollen deshalb unter diesen beiden Gesichtspunkten analysiert werden.

Die Einschränkung der Folter

Im 15. Jahrhundert wurde die Folter in immer stärkerer Masse dafür missbraucht, um im Strafprozess Geständnisse um jeden Preis zu erlangen. Diese Art und Weise wurde auch als „Geständnisprozess“ bezeichnet. Erst im 16. Jahrhundert kam es in den großen Rechtsreformen zu einer Einschränkung der Folter durch die Präzisierung der Kriterien und die Ausbildung einer Indizienlehre.

Die „Constitutio Criminalis Carolina“

Durch die „Constitutio Criminalis Carolina von 1532 sollte eine maßvolle Anwendung der Folter gewährleistet werden. Trotz der Beibehaltung der Folter in seinen Grundzügen zeichneten sich die Carolina dadurch aus, das versucht wurde, einen an Form und Regeln gebundenen Strafprozess zu schaffen. Das Eintreten für eine Mäßigung und eine strengere Kontrolle sollte sich als erste Stufe im Kampf gegen die Folter erweisen. Ein durch Folter erlangtes Geständnis reichte nur aus, wenn Indizien von erheblicher Stärke vorlagen (Art. 22 ff.). Suggestivfragen auf der Folterbank waren verboten; überdies reichte das unmittelbar nach der Folter abgelegte Geständnis nicht aus. Vielmehr sollte der Angeklagte einen oder mehrere Tage später erneut befragt werden, und zwar nicht in der Folterkammer, sondern „in die büttelstuben oder ander gemach“ (Art. 56). Das in der Marter abgelegte Geständnis war unwirksam (Art. 58), entscheidend war die Aussage, „so er von der marter gelassen ist“. „Ordnungsmaßstab waren die Folterbestimmungen des römischen Rechts (D 48.18; C. 9. 41)[6]. Durch diese offensichtlichen Bemühungen, das durch Folter erwirkte Geständnis auf seine Richtigkeit zu überprüfen und nicht kritiklos zu übernehmen, stellte die Carolina einen Fortschritt dar. Bezeichnend ist, dass „die von der Carolina gezogenen Grenzen in verderblicher Weise überschritten“ wurden: den Höhepunkt erreichte „der ärgste Missbrauch“ in den Hexenprozessen.

Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov

Obwohl die Carolina in fast allen deutschen Territorien als gültig betrachtet wurde, war ihre Anwendung in der Gerichtspraxis beeinträchtigt durch die unzureichende Ausbildung vieler Richter, das Fortleben alter Rechtstraditionen und die mangelnden Kontrollmöglichkeiten innerhalb der kompliziert strukturierten Gerichtsverfassungen [7]. Im Bewusstsein dieser Umstände und „in klarer Erkenntnis der Gefährlichkeit“ der Folter hat der Gesetzgeber zwar zahlreiche Schutzbestimmungen erlassen; ihre Zulässigkeit stand jedoch außer Frage[8]. Trotz ihrer Fortschrittlichkeit führten diese Umstände zu erheblichem Missbrauch der Folterbestimmungen. Dadurch war mit der Folter praktisch jedes Geständnis zu erlangen. Bloch nennt die Carolina deshalb ein „Lehrbuch des Sadismus“[9].

Diese Lage war den Richtern der obersten Gerichte durchaus bekannt. Benedict Carpzov, Richter am Appellationsgericht Dresden, den obersten Gericht Sachsens, „primus ordinarius“ am renommierten Leipziger Schöffenstuhl sowie Richter am Oberhofgericht und am Kirchengericht in Leipzig, bezeichnet die Folter als ein „trügerisches und gefährliches Instrument“, dass häufig über die Wahrheit hinweg täusche. Carpzov wisse aus Erfahrung, dass mancher Straftäter jeder Folter widerstehen könne. Viele Menschen zögen es jedoch vor, alles Beliebige zu gestehen[10]. Trotz alledem seien für Carpzov die Erforschung der Wahrheit und eine effiziente Strafverfolgung ohne die Folter unmöglich. Dabei bezieht sich Carpzov unter anderem auf die Peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V, die Carolina[11]. Carpzov vereinigte damit „folterbejahende Effizienz und folterkritische Skepsis in einem Regelungsmodell[12], das aus damaliger Sicht einzuleuchten vermochte“. Dieses Regelungsmodell war dadurch gekennzeichnet, dass Aktenversendung, Strafverteidigung und die rechtliche Beschränkung der Folter einen gewissen Schutz der Angeklagten gewährleisteten. Nach Falk liegt in dieser Synthese allerdings „ein entscheidender Grund dafür, dass die strafprozessuale Folter in der deutschen Jurisprudenz und Rechtspraxis bis weit ins 18. Jahrhundert akzeptiert wurde“[13].

Bekir Altas – Duisburg, 21.08.2007

Teil 1: Der Kampf gegen die Folter

Teil 2: Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht

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[1]Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Ãœber die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S. 123
[2]Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte, S. 71 ff., S. 44f.
[3]Der fränkische Ritter Johannes Freiherr zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg (1463 oder 1465 – 1528) schuf im Jahre 1507 die Halsgerichtsordnung für das Bistum Bamberg, die sog. „Constitutio Criminalis Bambergensis“. Diese war Vorbild für die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.
[4]Schmidt: Der Strafprozeß, Aktuelles und Zeitloses, NJW 1969, 1137,1138.
[5]Als Indizien wurden u.a. aufgeführt: der allgemein verdächtig machende üble Leumund, die Tatsache, dass der verdächtige in der Nähe des Tatortes gesehen wurde, die Bezichtigung durch einen Sterbenden, der Fund eines dem Beschuldigten gehörenden Gegenstandes.
[6]Lieberwirth, in: Erler/Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1152
[7]Trusen, Winfried: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 86-90
[8]Trusen, Winfried: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 104, 112
[9]Bloch: Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt 1977,S. 278.
[10]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 29f., http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[11]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 17ff., http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[12]Carpzsov machte die Zulässigkeit der Folter von strengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig. Aktensendung, Strafverteidigung und die rechtliche Beschränkung der Folter gewährleisteten einen gewissen Schutz der Angeklagten. Dadurch ist in Kursachsen eine auffallend niedrige Quote an Hexenprozessen und an Todesurteilen zu beobachten. Die Zulässigkeit der Folter hingegen gewährleistete eine gewisse Befriedigung des kriminalpolitischen Bedürfnisses nach kompromissloser und effizienzbetonten Strafverfolgung.
[13]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 33ff., 98, http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm





 

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