Es ist aus Sicht eines Vaters beruhigend zu wissen, dass im Vaterland, in der in den letzten Jahren immer mehr Muttergesetze geschaffen wurden, zumindest die Justiz den Sinn für die Gerechtigkeit nicht verloren hat.
Der Gesetzgeber ist nun gehalten, den Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin können die genannten Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden. Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen.
§ 33 AufenthG lautet noch:
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist … eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat vor seiner Entscheidung unter anderem der Bundesregierung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium des Innern hat für die Bundesregierung Stellung genommen und hält die Anknüpfung an einen Aufenthaltstitel der Mutter für verfassungsgemäß. Die gesetzliche Ausgestaltung lasse sich ohne Weiteres mit dem natürlichen engen Beziehungsverhältnis zwischen Mutter und Kleinkind begründen und stelle eine ausreichende sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, die den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschreite.
Im Umkehrschluss geht das Bundesministerium des Innern, im Namen der Bundesregierung, davon aus, dass zwischen Kind und Mutter ein engeres Beziehungsverhältnis besteht als zum Vater.
Armes Vaterland!
„Der Kinder Ehre sind ihre Väter.“ Die Bibel, Sprüche Salomons 17.6