§ 21 Abs. 1 AufenthG ist auf türkische Staatsbürger nicht anwendbar
Von E. S. | 14. Dezember 2007 | Kategorie: Recht | Keine KommentareDer Europäische Gerichtshof (EuGH) führt in seiner Entscheidung vom 20. September 2007 aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-16/05 (Tum und Dari) aus, dass Artikel 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls so auszulegen ist, dass er es verbiete, von dem Zeitpunkt an, an dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, neue Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit einschließlich solcher einzuführen, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet dieses Staates betreffen, die sich dort zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niederlassen wollen.