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Beiträge zum Stichwort ‘ Ausbildung ’



VG Stuttgart: Türkische Kinder haben Anspruch auf Meister-BAföG

Von | 23. Juli 2008 | Kategorie: Leitartikel, Recht | Keine Kommentare
VG Stuttgart: Türkische Kinder haben Anspruch auf Meister-BAföG

VG Stuttgart: Auch türkische Kinder haben Anspruch auf berufliche Aufstiegsförderung (sog. Meister-BAföG) gem. Art. 9 ARB 1/80 wie Deutsche Förderungsansprüche nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AFBG. Außerdem ist die Berufsausbildung mit Vergütung Erwerbstätigkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 AFBG.



Bundesregierung will Integrationserfolge wissenschaftlich messen

Von | 5. Juni 2008 | Kategorie: Gesellschaft | Keine Kommentare

Die Entwicklung der Integration der Bevölkerung mit Migrationshintergrund sollen anhand von wissenschaftlichen Indikatoren überprüft werden. Dazu hat Maria Böhmer die Konzeption „Integration fördern – Erfolge messen – Zukunft gestalten“ vorgelegt.



Niedersachsens Innenminister möchte „liberale Imame“ ausbilden

Von | 27. Mai 2008 | Kategorie: Gastbeiträge, Gesellschaft | 3 Kommentare
Niedersachsens Innenminister möchte „liberale Imame“ ausbilden

Der niedersächsische Innenminister Uwe Schünemann fordert die Moscheen dazu auf, nur noch in deutscher Sprache zu predigen. Die Moscheen sollen die hierfür nötige Imam-Ausbildung allerdings nicht auf Grundlage ihres religiösen Selbstverständnisses selbst ordnen und gestalten können.



Verbesserung der Ausbildungschancen bei Migrantenkindern

Von | 18. Januar 2008 | Kategorie: Gesellschaft | Keine Kommentare

Laut einer Studie der IG Metall sind die Ausbildungschancen bei Migrantenkindern deutlich gesunken. Staatsministerin Maria Böhmer verspricht Verbesserungen



Migrantenverbände warnen vor Ethnisierung und Kulturalisierung sozialer Probleme: „Gegenwärtige Debatte um Jugendkriminalität ist Ausgrenzungspolitik!“

Von | 16. Januar 2008 | Kategorie: Gesellschaft | Ein Kommentar

Politik und Gesellschaft müssen sich für eine positive und gemeinsame Zukunftsgestaltung einsetzen und sollten nicht undemokratische Kräfte stärken!



Für wie blöd haltet ihr uns eigentlich?

Von | 4. Januar 2008 | Kategorie: Politik | 50 Kommentare

Mit großen Worten hatte Angela Merkel ihr Integrationsgipfel verkündet. Von einem „historischen Ereignis“ war die Rede. Künftig wolle man miteinander statt übereinander reden. Ein nationaler Integrationsplan wurde anschließend auf den Weg gebracht. Die Ankündigungen beim Islamgipfel von Wolfgang Schäuble waren nicht kleiner. Von einem ersten und großen Schritt, einem Meilenstein war die Rede. Kurz: Integration wurde zur Chefsache erklärt und Deutschland wurde über Nacht zum Integrationsland.



Vorläufige Anwendungshinweise des BMI zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) – Stand 19.10.2007

Von | 5. Dezember 2007 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Diese Vorläufigen Anwendungshinweise berücksichtigen neben den Änderungen durch das Richtlinienumsetzungsgesetz noch die mit dem Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005 (BGBl. I S.721) und mit dem Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) vorgenommenen früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Sie dienen der sachgerechten Anwendung der geänderten gesetzlichen Vorschriften von ihrem Inkrafttreten bis zur Anpassung der einschlägigen Bestimmungen der StAR-VwV gemäß Artikel 84 Abs. 2 GG. Auf die Vorbemerkung der in Teilen weiterhin geltenden StAR-VwV wird hingewiesen.



Anwendungshinweise des Innenministeriums zum ZuwG vom 19.08.2007

Von | 7. November 2007 | Kategorie: Recht | 2 Kommentare

Am 2. Oktober 2007 veröffentlichte das Bundesinnenministerium „Hinweise zu den wesentlichen Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“ also dem Richtlinienumsetzungsgesetz bzw. dem 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz. Darin werden u.a. folgende Änderungen erläutert, die Flüchtlinge und anderweitig Schutzberechtigte betreffen (§ 25 Abs. 3, §§ 26, 60, 72 AufenthG), Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) oder die Altfallregelung (§§ 104a, 104b AufenthG).



Justizministerin Brigitte Zypries: Zehn Jahre Haft für Terror-Lehrlinge

Von | 19. September 2007 | Kategorie: Recht | 21 Kommentare

Wer ein Terror-Camp besucht und ein Attentat vorbereitet, muss mit bis zu zehn Jahren Haft rechnen. Straffrei soll nach dem Willen von Justizministerin Brigitte Zypries jedoch ausgehen, wer keinen Anschlag vorhat.



Aufenthaltstitel nach ARB 1/80 für türkische Bildungsausländer

Von | 10. September 2007 | Kategorie: Recht | 12 Kommentare

Deutschland ist eines der ersten Adressen weltweit, wenn Studenten ihre Ausbildung im Ausland fortführen wollen. So waren im Jahre 2005 fast 200.000 ausländische Bildungsausländer an deutschen Hochschulen immatrikuliert. Die größte Gruppe ausländischer Studierender stammt mit fast 26.000 aus China gefolgt von Bulgarien und Polen. An sechster Stelle kommen türkische Studenten (ca. 6.500), die 3,5 % […]



Widerstände gegen die Folter

Von | 21. August 2007 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Widerspruch gegen die Anwendung der Folter hatte es bereits in der Zeit vor Christus gegeben. So rügt Cicero in einer Rede die Folteranwendung wie folgt: „Bei den peinlichen Fragen scheint man nicht darauf auszugehen, die Wahrheit zu erforschen, sondern um damit jemanden, der gefoltert wird, zu falschen Aussagen zu zwingen[1]. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit galten die Bedenken teils gegen die Glaubwürdigkeit von erzwungenen Geständnissen, teils wurden sie jedoch auch als unmenschliches Mittel bezeichnet[2]. Diese unterschiedliche Missbilligung hatte auch unterschiedliche Forderungen zur Folge. Die einen forderten „lediglich“ die Einschränkung der Folter und verurteilten den Missbrauch. Wohingegen die anderen die gänzliche Abschaffung verlangten. Die Widerstände gegen die Folter sollen deshalb unter diesen beiden Gesichtspunkten analysiert werden.

Die Einschränkung der Folter

Im 15. Jahrhundert wurde die Folter in immer stärkerer Masse dafür missbraucht, um im Strafprozess Geständnisse um jeden Preis zu erlangen. Diese Art und Weise wurde auch als „Geständnisprozess“ bezeichnet. Erst im 16. Jahrhundert kam es in den großen Rechtsreformen zu einer Einschränkung der Folter durch die Präzisierung der Kriterien und die Ausbildung einer Indizienlehre.

Die „Constitutio Criminalis Carolina“

Durch die „Constitutio Criminalis Carolina von 1532 sollte eine maßvolle Anwendung der Folter gewährleistet werden. Trotz der Beibehaltung der Folter in seinen Grundzügen zeichneten sich die Carolina dadurch aus, das versucht wurde, einen an Form und Regeln gebundenen Strafprozess zu schaffen. Das Eintreten für eine Mäßigung und eine strengere Kontrolle sollte sich als erste Stufe im Kampf gegen die Folter erweisen. Ein durch Folter erlangtes Geständnis reichte nur aus, wenn Indizien von erheblicher Stärke vorlagen (Art. 22 ff.). Suggestivfragen auf der Folterbank waren verboten; überdies reichte das unmittelbar nach der Folter abgelegte Geständnis nicht aus. Vielmehr sollte der Angeklagte einen oder mehrere Tage später erneut befragt werden, und zwar nicht in der Folterkammer, sondern „in die büttelstuben oder ander gemach“ (Art. 56). Das in der Marter abgelegte Geständnis war unwirksam (Art. 58), entscheidend war die Aussage, „so er von der marter gelassen ist“. „Ordnungsmaßstab waren die Folterbestimmungen des römischen Rechts (D 48.18; C. 9. 41)[6]. Durch diese offensichtlichen Bemühungen, das durch Folter erwirkte Geständnis auf seine Richtigkeit zu überprüfen und nicht kritiklos zu übernehmen, stellte die Carolina einen Fortschritt dar. Bezeichnend ist, dass „die von der Carolina gezogenen Grenzen in verderblicher Weise überschritten“ wurden: den Höhepunkt erreichte „der ärgste Missbrauch“ in den Hexenprozessen.

Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov

Obwohl die Carolina in fast allen deutschen Territorien als gültig betrachtet wurde, war ihre Anwendung in der Gerichtspraxis beeinträchtigt durch die unzureichende Ausbildung vieler Richter, das Fortleben alter Rechtstraditionen und die mangelnden Kontrollmöglichkeiten innerhalb der kompliziert strukturierten Gerichtsverfassungen [7]. Im Bewusstsein dieser Umstände und „in klarer Erkenntnis der Gefährlichkeit“ der Folter hat der Gesetzgeber zwar zahlreiche Schutzbestimmungen erlassen; ihre Zulässigkeit stand jedoch außer Frage[8]. Trotz ihrer Fortschrittlichkeit führten diese Umstände zu erheblichem Missbrauch der Folterbestimmungen. Dadurch war mit der Folter praktisch jedes Geständnis zu erlangen. Bloch nennt die Carolina deshalb ein „Lehrbuch des Sadismus“[9].

Diese Lage war den Richtern der obersten Gerichte durchaus bekannt. Benedict Carpzov, Richter am Appellationsgericht Dresden, den obersten Gericht Sachsens, „primus ordinarius“ am renommierten Leipziger Schöffenstuhl sowie Richter am Oberhofgericht und am Kirchengericht in Leipzig, bezeichnet die Folter als ein „trügerisches und gefährliches Instrument“, dass häufig über die Wahrheit hinweg täusche. Carpzov wisse aus Erfahrung, dass mancher Straftäter jeder Folter widerstehen könne. Viele Menschen zögen es jedoch vor, alles Beliebige zu gestehen[10]. Trotz alledem seien für Carpzov die Erforschung der Wahrheit und eine effiziente Strafverfolgung ohne die Folter unmöglich. Dabei bezieht sich Carpzov unter anderem auf die Peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V, die Carolina[11]. Carpzov vereinigte damit „folterbejahende Effizienz und folterkritische Skepsis in einem Regelungsmodell[12], das aus damaliger Sicht einzuleuchten vermochte“. Dieses Regelungsmodell war dadurch gekennzeichnet, dass Aktenversendung, Strafverteidigung und die rechtliche Beschränkung der Folter einen gewissen Schutz der Angeklagten gewährleisteten. Nach Falk liegt in dieser Synthese allerdings „ein entscheidender Grund dafür, dass die strafprozessuale Folter in der deutschen Jurisprudenz und Rechtspraxis bis weit ins 18. Jahrhundert akzeptiert wurde“[13].

Bekir Altas – Duisburg, 21.08.2007

Teil 1: Der Kampf gegen die Folter

Teil 2: Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht

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[1]Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Ãœber die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S. 123
[2]Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte, S. 71 ff., S. 44f.
[3]Der fränkische Ritter Johannes Freiherr zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg (1463 oder 1465 – 1528) schuf im Jahre 1507 die Halsgerichtsordnung für das Bistum Bamberg, die sog. „Constitutio Criminalis Bambergensis“. Diese war Vorbild für die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.
[4]Schmidt: Der Strafprozeß, Aktuelles und Zeitloses, NJW 1969, 1137,1138.
[5]Als Indizien wurden u.a. aufgeführt: der allgemein verdächtig machende üble Leumund, die Tatsache, dass der verdächtige in der Nähe des Tatortes gesehen wurde, die Bezichtigung durch einen Sterbenden, der Fund eines dem Beschuldigten gehörenden Gegenstandes.
[6]Lieberwirth, in: Erler/Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1152
[7]Trusen, Winfried: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 86-90
[8]Trusen, Winfried: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 104, 112
[9]Bloch: Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt 1977,S. 278.
[10]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 29f., http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[11]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 17ff., http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[12]Carpzsov machte die Zulässigkeit der Folter von strengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig. Aktensendung, Strafverteidigung und die rechtliche Beschränkung der Folter gewährleisteten einen gewissen Schutz der Angeklagten. Dadurch ist in Kursachsen eine auffallend niedrige Quote an Hexenprozessen und an Todesurteilen zu beobachten. Die Zulässigkeit der Folter hingegen gewährleistete eine gewisse Befriedigung des kriminalpolitischen Bedürfnisses nach kompromissloser und effizienzbetonten Strafverfolgung.
[13]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 33ff., 98, http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm



Mehr Migranten in Polizeiuniform oder weniger Diskriminierung im Schulsystem?

Von | 17. August 2007 | Kategorie: Gesellschaft | Keine Kommentare

Die hessische Polizei will die Zahl der Migranten in ihren Reihen erhöhen. „Die Landesregierung versucht, der demographischen Veränderung in der Gesellschaft gerecht zu werden“, sagte der Sprecher des Innenministeriums, Thorsten Neels, in Wiesbaden. Derzeit seien 72 von 14.000 hessischen Polizeibeamten Ausländer. Daneben gebe es Polizisten aus Migrantenfamilien, aber mit deutschem Pass. Trotzdem sei der Anteil der Migranten in Uniform im Verhältnis zum Ausländeranteil von 11,4 Prozent der hessischen Bevölkerung gering.



BVerfG: Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren

Von | 9. August 2007 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Ich bin mir nicht sicher aber stelle mir dennoch die Frage, was sich die Verfassungsrichter dabei gedacht haben (darauf geht die Formulierung des VG Stuttgart zurück), als sie meinten, dass die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse daran habe, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten auf diesem Gebiet zu integrieren. Die im Ergebnis überzeugende Entscheidung des VG Stuttgart hat in der Begründung einen Nachgeschmack, der schwer einzuordnen ist.





 

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