Recht



Verfall von Prepaid Handyguthaben

Von | 7. Februar 2006 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte es einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen einige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Regelungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden oder sich auf diese zu berufen



Gefunden im „StAngR“ von Hailbronner/Renner

Von | 26. Januar 2006 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

§ 11 StAG, Rdnr. 11: „Die Ausländerbehörde trägt die Beweislast für das Nichtvorliegen des Ausweisungsgrundes“. Etweder, denke ich mir, hat sich im Zuge der aktuellen Integrationsdiskussionen einiges zu Gunsten der Ausländer geändert oder das „Nicht“ ist zu viel.



Rechtspolitisch-gutachterliche Stellungnahme von Dr. Rolf Gössner zum Gesinnungstest

Von | 24. Januar 2006 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Rechtspolitisch-gutachterliche Stellungnahme von Dr. Rolf Gössner zum Gesprächsleitfaden für Einbürgerungsbehörden in Baden-Württemberg vom 10.01.2006 im Auftrag des Islamrates mit folgendem Fazit:



Eintschädigung eines Flughafenmitarbeiters wegen Versagung der Zutrittsberechtigung

Von | 23. Januar 2006 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Der Freistaat Bayern muss einem türkischen Flughafenmitarbeiter, dem zu Unrecht die Zutrittsberechtigung zu den sicherheitsempfindlichen Bereichen des Flughafens München entzogen wurde, rund 13 000 Euro Schadenersatz zahlen. Der Flughafenmitarbeiter hatte seinen Job verloren, nachdem das Bundesverkehrsministerium als Folge der Anschläge von New York am 11. September 2001 eine „Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung“ erlassen hatte, die deutlich verschärfte Anforderungen […]



Wenn Familiengerichte Ausländer ausweisen …

Von | 30. Dezember 2005 | Kategorie: Recht | Ein Kommentar

Die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1001/04) eines in Deutschland lebenden serbisch-montenegrinischen Vaters einer 5 jährigen deutschen Tochter, dessen Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert worden war, war erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit der Begründung, von der Ãœbernahme von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben könne bei einem alle zwei Wochen stattfindenden Umgang und etwaigen Telefonaten zwischen Vater […]



Vorgaben und Folgen des Zuwanderungsgesetzes

Von | 29. Dezember 2005 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Die TAZ berichtet über Vorgaben und Ziele des Zuwanderungsgesetzes auf der einen Seite (weniger Ausländer, „die uns ausnutzen“, und mehr Ausländer, „die uns nützen“) und über das Resultat („Es kommen weiter massenhaft die Falschen, und nicht die, die wir brauchen“) auf der anderen und über deren Gründe („die Art und Weise, wie das Gesetz zustande […]



Die relative Wahrheit

Von | 17. Dezember 2005 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Aus aktuellem Anlass (VG Düsseldorf Beschluss Az.: 1 K 4791/03) möchte ich, nein muss ich erneut auf das Bundesamt für Verfassungsschutz eingehen: Eine islamische Religionsgemeinschaft wehrte sich vor Gericht jahrelang gegen „unwahre“ Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten. Das Land NRW hatte in der Publikation „Islamismus in Nordrhein-Westfalen – Instrumentalisierung der Religion für politische Zwecke“ vom Dezember 2001 […]



Vaterland – Mutterland

Von | 26. November 2005 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Es ist aus Sicht eines Vaters beruhigend zu wissen, dass im Vaterland, in der in den letzten Jahren immer mehr Muttergesetze geschaffen wurden, zumindest die Justiz den Sinn für die Gerechtigkeit nicht verloren hat.

Der Gesetzgeber ist nun gehalten, den Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin können die genannten Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden. Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters anknüpfen, sind auszusetzen.

§ 33 AufenthG lautet noch:

Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist … eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Das Bundesverfassungsgericht hat vor seiner Entscheidung unter anderem der Bundesregierung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Bundesministerium des Innern hat für die Bundesregierung Stellung genommen und hält die Anknüpfung an einen Aufenthaltstitel der Mutter für verfassungsgemäß. Die gesetzliche Ausgestaltung lasse sich ohne Weiteres mit dem natürlichen engen Beziehungsverhältnis zwischen Mutter und Kleinkind begründen und stelle eine ausreichende sachliche Rechtfertigung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG dar, die den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht überschreite.

Im Umkehrschluss geht das Bundesministerium des Innern, im Namen der Bundesregierung, davon aus, dass zwischen Kind und Mutter ein engeres Beziehungsverhältnis besteht als zum Vater.

Armes Vaterland!

„Der Kinder Ehre sind ihre Väter.“ Die Bibel, Sprüche Salomons 17.6



Der Verfassungsschutz als Richter und Henker

Von | 19. November 2005 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Ulrich Speck in Die Zeit nennt die Empfehlung der BpB in seinem Blog Kosmoblog als „verantwortungslos“. Clemens Wergin von Der Tagesspiegel schließt sich dem an und begründet es mit der Beobachtung Seitens des Verfassungsschutzes.

BpB-Präsident Thomas Krüger dagegen verteidigt die Datenbankaufnahme in Die Welt: „Sie stellt keine Empfehlung dar, sondern will unterrichten. Wir können auch kontroverse Personen aus dem islamistischen Bereich nicht gänzlich außen vor lassen, wenn wir eine sachgerechte Meinungsbildung unterstützen wollen.“

Allein die Beobachtung vom Verfassungsschutz darf in einem Rechtsstaat nicht dazu führen, dass einzelne Personen oder Vereinigungen vom politischen Diskurs ausgeschlossen werden. Für eine gesunde Meinungsbildung ist es notwendig, alle Seiten zu hören. Es darf keine Rolle spielen, ob es sich dabei um Rechtsradikale, Sekten oder Islamisten handelt. Wichtig ist vor allem die Einhaltung des Grundsatzes: Keine Strafe ohne Schuld! Wenn eine Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so muss sie verboten werden. Wenn allerdings Organisationen, die bereits seit Jahren vom Verfassungsschutz beobachtet werden und weiterhin existieren, weil ein Verbotsgrund nicht gefunden werden konnte oder schlicht nicht existiert, so darf das nicht dazu führen, dass diese Organisation dann eben auf der politischen Bühne diffamiert wird.

In „Der Verfassungsschutzbericht – das scharfe Schwert der streitbaren Demokratie – Zur Problematik der Verdachtsberichterstattung“ von Prof. Dr. Dietrich Murswiek, erschienen in NVwZ 2004, 769 wird die Praxis des Verfassungsschutzes kritisiert, Organisationen schon dann im Verfassungsschutz als „extremistisch“ zu bezeichnen, wenn lediglich ein Verdacht besteht, die betreffende Gruppierung könnte verfassungsfeindliche Ziele verfolgen.

Verfassungsschutz und Verfassungsschutzberichte haben die Aufgabe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung gegen Bestrebungen zu schützen, die ihre Abschaffung oder Destabilisierung bezwecken. Die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder sind nach Auffassung des Herrn Murswiek darüber hinaus aber auch Instrumente im politischen Kampf. Wer im Verfassungsschutz als „extremistisch“ bezeichnet sei, werde aus der politischen und publizistischen Diskussion ausgeschlossen und politisch wie gesellschaftlich isoliert.

Der Autor ordnet wegen dieses stigmatisierenden Charakters den Verfassungsschutzbericht als eine hoheitliche Maßnahme ein, mit der in die Meinungsfreiheit und ggf. auch in andere Grundrechte der betroffenen Organisationen eingegriffen werde. Diese Grundrechtsbeeinträchtigungen ließen sich nur dann rechtfertigen, wenn mit dem Verfassungsschutzbericht tatsächlich nur erwiesene Verfassungsfeinde bekämpft werden.

Die gängige Praxis, auch solche Organisationen als „extremistisch“ zu erwähnen, bei denen nur ein Verdacht auf verfassungsfeindliche Bestrebungen besteht, hält Herr Murswiek daher für verfassungswidrig. Der an sich legitime Zweck, die Verfassung gegen ihre Feinde zu schützen, drohe ansonsten in sein Gegenteil umzuschlagen und sich gegen die Demokratie zu wenden.

Meines Erachtens darf der Verfassungsschutz nicht zum Richter und Henker zugleich werden, wenn wir auch in Zukunft für uns in Anspruch nehmen wollen, in einem Rechtsstaat zu leben. Nicht ohne Grund sagte Rupert Schützbach (*1933): „Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem man um sein Recht kämpfen darf.“ Dieses Recht sollte niemandem verwehrt werden.



Bundesverwaltungsgericht: Schriftliche Deutschkenntnisse

Von | 20. Oktober 2005 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Nach der Rechtsprechung des BVerwG reiche es aus, wenn der Ausländer im u.a. im Umgang mit Behörden und Ämtern schriftlich verkehren kann. Der Einbürgerungsbewerber muss sich hierfür jedoch nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Wenn ein Einbürgerungsbewerber nicht selbst deutsch schreiben kann, reicht es aus, wenn er einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens lesen und deutsch diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine „trägt“. Diese Voraussetzungen hat das BVerwG in einem der beiden Fälle bejaht. In dem Fall des Analphabeten blieb das Klagebegehren dagegen erfolglos.

Wie die Rechtsreferendarin bereits ausführt, würden diese Voraussetzungen einen Deutschen in China sowie in vielen anderen Ländern der Erde überfordern. Wie so oft drängt sich auch hier die Frage auf, welchen Sinn solche und ähnliche Voraussetzungen denn eigentlich haben, wenn Ausländer, die sich bereits über 20 Jahre in Deutschland aufhalten, nicht eingebürgert werden. Es ist in höchstem Maße unsinnig zu behaupten, es ginge um Integration, wenn mit solchen Hürden die juristisch höchste Stufe der Integration, die Einbürgerung, verhindert wird.

Außerdem mangelt es der Gesetzgebung wieder einmal am nötigen Fingerspitzengefühl. Es ist eine Sache einem Ausländer die Einbürgerung zu verweigern, eine ganz andere dagegen, einen Ausländer, der sich selbst bereit fühlt die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, auszuschließen. Er wird mit Sicherheit nicht dazu angehalten, seine Bemühungen um mehr Integration fortzusetzen. Im Gegenteil wird er frustriert resignieren. Insbesondere dann, wenn er/sie über 20 Jahre lang in Deutschland gearbeitet, seinen Beitrag für das hiesige System geleistet hat.

Dr.-Ing. Rolf Handke (*1942) sagte einmal: „Integration ist, wenn ein kleiner Fehler in einem größeren aufgeht“. Das scheint die Gesetzgebung bei der Ausgestaltung des Aufenthaltsgesetzes, beherzigt zu haben. Die Rechtsprechung ist immerhin bemüht, es gerade zu biegen.



Doppelpass bei Israelis erlaubt

Von | 12. Oktober 2005 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

1. Nicht nur bei Israelis, sondern bei allen Nationen ist und wird die doppelte Staatsbürgerschaft möglich sein, wenn eines der zahlreichen Ausnahmevorschriften des § 12 StAG greifen.

2. Die betroffenen würden unterrichtet werden, wie sie die deutsche Staatsbürgerschaft behalten – vorausgesetzt, die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht bereits erloschen (dies geht aus dem zweiten Halbsatz hervor – oder bei vorherigem Verlust wieder erwerben können. Damit sagt dieser irreführende Satz nicht mehr aus, als dass auch Israelis bei Erwerb Ihrer israelischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft verloren haben oder

3. eine Beibehaltungsgenehmigung einholen sollen. Auch die Nennung der Wiedereinbürgerungsmöglichkeit zeigt, dass die deutsche Staatsbürgerschaft zunächst einmal verloren gegangen ist.

4. Worin die Privilegierung liegen soll wird in diesem Kontext nicht klar. Was allerdings auch an dem Anfangs geschriebenen kratzt. Es bleibt die Frage, wie die CDU/CSU versucht haben zu verhindern, dass die „deutsch-israelis“ an den Bundeswahlen teilnehmen können. Wie hatte Hartmut Koschyk innenpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion doch noch mal gesagt: „Vor der Bundestagswahl muss der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig Geltung verschafft werden. Es muss Gewissheit herrschen, dass Personen, die ihr Wahlrecht verloren haben, nicht an der Bundestagswahl teilnehmen können. Die Wählerinnen und Wähler müssen sicher sein können, dass alles mit rechten Dingen zugeht.“



Innenministerium fordert Behörden auf, ARB 1/80 zu umgehen

Von | 14. Juli 2005 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Das am 12. September 1963 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Türkei geschlossene Assoziationsabkommen (BGBl. 1964 II S. 509) nebst dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 (BGBl. 1972 II S. 385) hat zum langfristigen Ziel, die Türkei über eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die Errichtung einer Zollunion (seit 1. Januar 1996) auf einen Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten. Seit dem hat sich die Türkei sowohl politisch als auch wirtschaftlich der Europäischen Union angenähert und befindet sich auf bestem Wege zur Vollmitgliedschaft.

Umso mehr verwundern in diesem Zusammenhang die allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 2. Mai 2002 zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei, worin die Behörden offen dazu aufgefordert werden, Türken vom Anwendungsbereich des Beschlusses herauszuhalten, in dem man die erstmalige Arbeitsaufnahme gemäß den innerstaatlichen ausländer- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf zunächst höchstens elf Monate befristet. Denn sobald ein türkischer Arbeitnehmer mehr als ein Jahr ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt ist, besitzt er kraft dieses Beschlusses ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Begründet wird diese Aufforderung damit, dass die Verfestigungsregeln des ARB 1/80 im Ergebnis gegen geltenden Anwerberstopp zuwider laufen würden.

In Zeiten einer historischen Annäherung der Türkei an Europa ist es bemerkenswert, dass wegen innerstaatlichen Arbeitsmarkpolitischen Interessen der Sinn und Zweck eines internationalen Beschlusses vereitelt wird, was nicht nur aus politischer, sondern auch aus juristischer Sicht bedauerlich ist. Diese Aufforderung erhebt innerstaatliche einfache Gesetze praktisch über den Beschluss des Assoziationsrates, so dass dessen Anwendungsbereich faktisch verkleinert wird.





 

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