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OECD-Studie: Bildungsbenachteiligung bei Migranten

Von | 26. September 2007 | Kategorie: Gesellschaft | 4 Kommentare

Mindestquote für Studenten aus bildungsfernen Schichten gefordert. Der Bildungserfolg junger Menschen hänge in Deutschland zudem sehr stark von ihrer sozialen Herkunft ab.



Rassistische Einbürgerungspraxis der „Schweizermacher“

Von | 20. September 2007 | Kategorie: Gesellschaft | 7 Kommentare

Einem Bericht der Schweizer Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus (EKR) zufolge ist die Einbürgerungspraxis in der Schweiz in vielen Punkten rassistisch.



Widerstände gegen die Folter

Von | 21. August 2007 | Kategorie: Recht | Keine Kommentare

Widerspruch gegen die Anwendung der Folter hatte es bereits in der Zeit vor Christus gegeben. So rügt Cicero in einer Rede die Folteranwendung wie folgt: „Bei den peinlichen Fragen scheint man nicht darauf auszugehen, die Wahrheit zu erforschen, sondern um damit jemanden, der gefoltert wird, zu falschen Aussagen zu zwingen[1]. Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit galten die Bedenken teils gegen die Glaubwürdigkeit von erzwungenen Geständnissen, teils wurden sie jedoch auch als unmenschliches Mittel bezeichnet[2]. Diese unterschiedliche Missbilligung hatte auch unterschiedliche Forderungen zur Folge. Die einen forderten „lediglich“ die Einschränkung der Folter und verurteilten den Missbrauch. Wohingegen die anderen die gänzliche Abschaffung verlangten. Die Widerstände gegen die Folter sollen deshalb unter diesen beiden Gesichtspunkten analysiert werden.

Die Einschränkung der Folter

Im 15. Jahrhundert wurde die Folter in immer stärkerer Masse dafür missbraucht, um im Strafprozess Geständnisse um jeden Preis zu erlangen. Diese Art und Weise wurde auch als „Geständnisprozess“ bezeichnet. Erst im 16. Jahrhundert kam es in den großen Rechtsreformen zu einer Einschränkung der Folter durch die Präzisierung der Kriterien und die Ausbildung einer Indizienlehre.

Die „Constitutio Criminalis Carolina“

Durch die „Constitutio Criminalis Carolina von 1532 sollte eine maßvolle Anwendung der Folter gewährleistet werden. Trotz der Beibehaltung der Folter in seinen Grundzügen zeichneten sich die Carolina dadurch aus, das versucht wurde, einen an Form und Regeln gebundenen Strafprozess zu schaffen. Das Eintreten für eine Mäßigung und eine strengere Kontrolle sollte sich als erste Stufe im Kampf gegen die Folter erweisen. Ein durch Folter erlangtes Geständnis reichte nur aus, wenn Indizien von erheblicher Stärke vorlagen (Art. 22 ff.). Suggestivfragen auf der Folterbank waren verboten; überdies reichte das unmittelbar nach der Folter abgelegte Geständnis nicht aus. Vielmehr sollte der Angeklagte einen oder mehrere Tage später erneut befragt werden, und zwar nicht in der Folterkammer, sondern „in die büttelstuben oder ander gemach“ (Art. 56). Das in der Marter abgelegte Geständnis war unwirksam (Art. 58), entscheidend war die Aussage, „so er von der marter gelassen ist“. „Ordnungsmaßstab waren die Folterbestimmungen des römischen Rechts (D 48.18; C. 9. 41)[6]. Durch diese offensichtlichen Bemühungen, das durch Folter erwirkte Geständnis auf seine Richtigkeit zu überprüfen und nicht kritiklos zu übernehmen, stellte die Carolina einen Fortschritt dar. Bezeichnend ist, dass „die von der Carolina gezogenen Grenzen in verderblicher Weise überschritten“ wurden: den Höhepunkt erreichte „der ärgste Missbrauch“ in den Hexenprozessen.

Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov

Obwohl die Carolina in fast allen deutschen Territorien als gültig betrachtet wurde, war ihre Anwendung in der Gerichtspraxis beeinträchtigt durch die unzureichende Ausbildung vieler Richter, das Fortleben alter Rechtstraditionen und die mangelnden Kontrollmöglichkeiten innerhalb der kompliziert strukturierten Gerichtsverfassungen [7]. Im Bewusstsein dieser Umstände und „in klarer Erkenntnis der Gefährlichkeit“ der Folter hat der Gesetzgeber zwar zahlreiche Schutzbestimmungen erlassen; ihre Zulässigkeit stand jedoch außer Frage[8]. Trotz ihrer Fortschrittlichkeit führten diese Umstände zu erheblichem Missbrauch der Folterbestimmungen. Dadurch war mit der Folter praktisch jedes Geständnis zu erlangen. Bloch nennt die Carolina deshalb ein „Lehrbuch des Sadismus“[9].

Diese Lage war den Richtern der obersten Gerichte durchaus bekannt. Benedict Carpzov, Richter am Appellationsgericht Dresden, den obersten Gericht Sachsens, „primus ordinarius“ am renommierten Leipziger Schöffenstuhl sowie Richter am Oberhofgericht und am Kirchengericht in Leipzig, bezeichnet die Folter als ein „trügerisches und gefährliches Instrument“, dass häufig über die Wahrheit hinweg täusche. Carpzov wisse aus Erfahrung, dass mancher Straftäter jeder Folter widerstehen könne. Viele Menschen zögen es jedoch vor, alles Beliebige zu gestehen[10]. Trotz alledem seien für Carpzov die Erforschung der Wahrheit und eine effiziente Strafverfolgung ohne die Folter unmöglich. Dabei bezieht sich Carpzov unter anderem auf die Peinliche Halsgerichtsordnung von Kaiser Karl V, die Carolina[11]. Carpzov vereinigte damit „folterbejahende Effizienz und folterkritische Skepsis in einem Regelungsmodell[12], das aus damaliger Sicht einzuleuchten vermochte“. Dieses Regelungsmodell war dadurch gekennzeichnet, dass Aktenversendung, Strafverteidigung und die rechtliche Beschränkung der Folter einen gewissen Schutz der Angeklagten gewährleisteten. Nach Falk liegt in dieser Synthese allerdings „ein entscheidender Grund dafür, dass die strafprozessuale Folter in der deutschen Jurisprudenz und Rechtspraxis bis weit ins 18. Jahrhundert akzeptiert wurde“[13].

Bekir Altas – Duisburg, 21.08.2007

Teil 1: Der Kampf gegen die Folter

Teil 2: Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht

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[1]Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Ãœber die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S. 123
[2]Baldauf: Die Folter. Eine deutsche Rechtsgeschichte, S. 71 ff., S. 44f.
[3]Der fränkische Ritter Johannes Freiherr zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg (1463 oder 1465 – 1528) schuf im Jahre 1507 die Halsgerichtsordnung für das Bistum Bamberg, die sog. „Constitutio Criminalis Bambergensis“. Diese war Vorbild für die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.
[4]Schmidt: Der Strafprozeß, Aktuelles und Zeitloses, NJW 1969, 1137,1138.
[5]Als Indizien wurden u.a. aufgeführt: der allgemein verdächtig machende üble Leumund, die Tatsache, dass der verdächtige in der Nähe des Tatortes gesehen wurde, die Bezichtigung durch einen Sterbenden, der Fund eines dem Beschuldigten gehörenden Gegenstandes.
[6]Lieberwirth, in: Erler/Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1152
[7]Trusen, Winfried: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 86-90
[8]Trusen, Winfried: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 104, 112
[9]Bloch: Naturrecht und menschliche Würde, Frankfurt 1977,S. 278.
[10]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 29f., http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[11]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 17ff., http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[12]Carpzsov machte die Zulässigkeit der Folter von strengen rechtlichen Voraussetzungen abhängig. Aktensendung, Strafverteidigung und die rechtliche Beschränkung der Folter gewährleisteten einen gewissen Schutz der Angeklagten. Dadurch ist in Kursachsen eine auffallend niedrige Quote an Hexenprozessen und an Todesurteilen zu beobachten. Die Zulässigkeit der Folter hingegen gewährleistete eine gewisse Befriedigung des kriminalpolitischen Bedürfnisses nach kompromissloser und effizienzbetonten Strafverfolgung.
[13]Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 33ff., 98, http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm



Die Anwendung der Folter im deutschen Strafprozessrecht

Von | 14. August 2007 | Kategorie: Recht | 8 Kommentare

Nach Auffassung von Künßberg war der Gebrauch der Folter den Germanen zunächst unbekannt. Fest steht jedoch, dass die Germanenreiche, die auf römischem Boden gegründet wurden, nach dem Vorbild des römischen Rechts die Folter in ihre Gesetzgebung aufgenommen hat[1]. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass sich die Folter bei den Germanen eigenständig entwickelt haben kann, und dass später bei den Aufzeichnungen der germanischen Stammesrechte der entsprechende Terminus des römischen Rechts einfach übernommen wurde. Diese These gilt seit der grundlegenden Abhandlung von Winfried Trusen über „Strafprozeß und Rezeption“ aus dem Jahre 1984 als widerlegt[3].

Die Folter durfte nach römischem Recht ursprünglich nur gegen Unfreie angewendet werden, was ihre Rechtfertigung in der umfassenden Macht des „pater familias“ fand[5]. Uneingeschränkt galt dies jedoch nur für die Zeit der Republik. Im Prinzipat und in der Kaiserzeit wurde die Praxis zum Teil auch auf Freie ausgedehnt. Dies spiegelt sich im Codextitel „De quaestionibus“ (C.9.41), der in mehreren Stellen die Zulässigkeit der Folter auch gegen Freie dokumentiert[6].

Mit Ausnahme des westgotischen Rechts büßte die Folter in den germanischen „Nachfolge-Staaten“ erheblich an Bedeutung ein. Der Grund hierfür war das Prinzip der Verbrechensverfolgung des „germanischen Rechtsdenkens“. Ein gerichtliches Verfahren wurde nämlich nur dann eingeleitet, wenn der Verletzte Anklage erhob. Die Folter war „ein Produkt einer ganz anderen staatlichen Organisation, die in der Verbrechensverfolgung eine Staatsaufgabe und keine Angelegenheit einer Prozesspartei sah[7].

Der Inquisitionsprozess

Durch den Inquisitionsprozess im 13. Jahrhundert erlangte die Folter ihre alte Bedeutung zurück. Sie wurde nunmehr auch in „normalen“ Verfahren zur Erlangung eines Geständnisses eingesetzt[8]. Der Grund hierfür war die Vorstellung, dass jeder Verbrecher vom Teufel besessen sei und dies nur durch die Folter gebrochen werden könne[9]. Ferner reichten in der gerichtlichen Beweisführung für eine Verurteilung weder Indizien noch eine sonstwie geartete freie Überzeugung des Gerichts aus. Vielmehr war ein Geständnis oder die Aussage zweier Zeugen erforderlich, die den Täter bei der Tat selbst gesehen haben müssen[10]. Da Tatzeugen nur selten zur Verfügung stehen, entwickelte sich das Geständnis zu dem entscheidenden Beweismittel: confessio est regina probationum (=das Geständnis ist die Königin der Beweismittel)[11]. In dieser Form ist die Folter erstmalig im Stadtrecht von Wiener Neustadt bezeugt[12].

Hexenprozesse

Bereits im 13. Jahrhundert stand die Zauberei in der „Treuga Heinrici“ unter Strafe. Aber auch bekannte Rechtsbücher wie beispielsweise der Sachsen- und Schwabenspiegel oder die Carolina enthielten Bestimmungen, die das „crimen magiae“ mit schwerer Strafe bedrohten. Durch den Einfluss der Kirche seit dem Ende des 15. Jahrhunderts entwickelte sich die Zauberei zusätzlich zu einem schweren Religionsdelikt. Papst Innozenz VIII. (1484-1492) ordnete mit der sogenannten Hexenbulle „Summis desiderantes affectibus“ vom 5. 12. 1484 die strafrechtliche Verfolgung hexenverdächtiger Personen an. Mit seinem Einverständnis verfassten daraufhin die beiden Dominikanermönche Heinrich Institoris und Jakob Sprenger den berüchtigten „malleus maleficiarum“, den sogenannten Hexenhammer[13], der den Inquisitionsprozess verschärfte. Der Hexenprozess entwickelte sich zu einem Ausnahmeverfahren, der in anderer Weise als bei anderen Verbrechen geführt werden dürfe[14]. Somit war die strafrechtliche Verfolgung in Art und Maß „aufs willkürlichste gesteigert“[15].

Bekir Altas – Duisburg, 13.08.2007

Teil 1: Der Kampf gegen die Folter

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[1] Schröder/Künßberg: Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte, S. 399
[2] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Über die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S.43; Amira: Grundriss des Germanischen Rechts, S. 277; Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 92f.
[3] Trusen,: Strafprozeß und Rezeption. Zu den Entwicklungen im Spätmittelalter und den Grundlagen der Carolina, S. 33-69
[4] Pfenninger: Die Wahrheitspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, S. 357; Moos: Das Geständnis im Strafverfahren und in der Strafzumessung, Diss. Göttingen 1983, S. 14
[5] Höra, Knut: Wahrheitspflicht und Schweigebefugnis des Beschuldigten: eine Analyse der Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess, S. 41
[6] C.19.41.8.pr, 9.41.11, 9.41.16, 9.41.17; siehe hierzu Falk: Zur Folter im deutschen Strafprozess. Das Regelungsmodell von Benedict Carpzov (1595-1666), Rn. 21, http://www.rewi-hu-berlin.de/FHI/Zitat/0106falk-folter.htm
[7] Lieberwirth, in: Erler /Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1150
[8] Wessels: Schweigen und Leugnen im Strafverfahren, JuS 1966, S. 170
[9] Rüping: Zur Mitwirkungspflicht des Beschuldigten und Angeklagten, JR 1974, S. 136
[10] Liepmann: Die Psychologie der Vernehmung des Angeklagten im deutschen Strafprozeß, ZStW 1924, S. 656
[11] Liepmann: Die Psychologie der Vernehmung des Angeklagten im deutschen Strafprozeß, ZStW 1924, S. 656
[12] Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Auflage, S. 91
[13] Sellert: Friedrich Spee von Langenfeld – ein Streiter wider Hexenprozess und Folter, NJW 1986, S. 1223; Lorenz/Midelfort,: Hexen und Hexenprozesse. Ein historischer Überblick, historicum.net, URL: http://www.historicum.net/no_cache/ persistent/artikel/3353/, zuletzt besucht am 18.05.2007
[14] Sellert,: Friedrich Spee von Langenfeld – ein Streiter wider Hexenprozess und Folter, NJW 1986, S. 1225
[15] Schmidt: Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 210



Der Kampf gegen die Folter

Von | 4. August 2007 | Kategorie: Recht | 12 Kommentare

Prof. Dr. Winfried Brugger aus Heidelberg leitet aus der derzeitigen Rechtslage sogar eine polizeiliche Pflicht zur Folter und begründet seine Haltung unter anderem mit der Verantwortlichkeit des Staates für die Erhaltung eines angemessenen Schutzniveaus[2]. Im Frühjahr 2003 wies der Vizepräsident der Frankfurter Polizei Daschner in einem Entführungsfall die ermittelnden Beamten sogar an, dem Verdächtigen zunächst mit Gewalt zu drohen und ihm später gezielt Schmerzen zuzufügen[3]. Minister und namhafte Bundestagsabgeordnete äußerten Verständnis für den Vizepräsidenten; Brandenburgs Innenminister Schönbohm bezeichnete die Folter in Deutschland sogar als „vorstellbar“[4].

Zur Beurteilung dieser Debatte über die Legitimität der Folter ist die rechtsgeschichtliche Betrachtung zur Entwicklung der Folter als eine Rechtseinrichtung und die Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen und Umstände, die zu einem absoluten Folterverbot geführt haben, erforderlich[5]. In der nächsten Zeit möchten wir in diesem Rahmen in Grundzügen die Bekämpfung der Folter bis zu ihrer Abschaffung aufzeigen.

Die Bedeutung der Folter

Zur Abgrenzung zwischen dem allgemeinen Verständnis der Folter und rechtswissenschaftlicher Begriffsbestimmung sind einführende Hinweise zur Bedeutung der Folter sinnvoll. Das deutsche Wort Folter ist ein Ausdruck, der erst in der Literatur des 17. Jahrhunderts die juristische Bedeutung eines „Geständniserzwingungsmittels“ erlangte[6]. Das Wort Folter meint ursprünglich noch das Gerät selbst, mit dessen Hilfe körperliche oder seelische Qualen zum Erreichen eines Geständnisses zugefügt werden können[7]. Der Begriff Folter kann auch im Sinne von Krankheit, Schmerzen, Züchtigung und oft im Sinne von (Leibes-)Strafe verwendet werden und könnte von den Gesetzesvätern des Mittelalters auch so gebraucht worden sein. Etymologische Untersuchungen ergeben jedoch, dass die Folter im juristisch-technischen Sinne als ein prozessuales Hilfsmittel zu werten ist, die zur Vervollkommnung gerichtlicher Untersuchungen und Urteilsgrundlagen zu schaffen dient[8]; sie ist in diesem Sinne jede gewaltsame Herbeiführung eines Geständnisses oder einer Aussage im Rahmen des Beweisverfahrens[9]. „Für eine rechtshistorische Untersuchung muss dieser gesetzliche Bedeutungsgehalt stets der Ausgangspunkt sein, mag unter Folter in der Umgangssprache körperlicher oder seelischer Schmerz im weitesten Sinne verstanden werden[10].“ Nicht der Begriff Folter umfasse einen weiten Rahmen, sondern alle anderen Begriffe[11], die mit Folter übersetzt oder im Sinne von Folter gebraucht werden[12].

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[1] Brugger, JZ 2000, 165ff.; Brugger, Der Staat 1996, S. 67ff.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 1 Rn. 45ff.; Miehe, NJW 2003, S. 1219f.; Wittreck, DÖV 2003, S. 873ff.; Zur Diskussion in deutschen Tages- und Wochenzeitungen siehe die Nachweise bei Welsch, BayVBl 2003, 481, 482, Fußnoten 7-14
[2] Dieter Grimm / Bernhard Schlink / Winfried Brugger, HFR 4-2002, S. 5, Rn. 16f., http://www.humboldt-forum-recht.de/deutsch/4-2002/seite5.html
[3] Schnorr, ZRP 2003, S. 143
[4] N.N.: Schönbohm, Folter bei Terrorgefahr vorstellbar, Berliner Zeitung vom 26.02.2003, Lokales, S. 20
[5] Gebauer, NVwZ 2004, S. 1408f
[6] Adelung, Grammatischkritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Zweyter Tei; Sp. 241.
[7] Kluge-Götze: Etym. Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 219
[8] Kluge-Götze: Etym. Wörterbuch der deutschen Sprache, S. 219; Trübners Deutsches Wörterbuch, S. 412
[9] Lieberwirth, Rolf, in: Erler /Kaufmann: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte, I. band, S. 1150
[10] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Ãœber die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S. 20
[11] Sprachlich hat sich im deutschen Recht neben der Bezeichnung Folter die Bezeichnung Tortur durchgesetzt. Beide Bezeichnungen haben ihren Ursprung im Lateinischen. In den mittelalterlichen Quellen sind ferner die Bezeichnungen Quaestio, Cruciatus und Marter im Sinne von Folter zu finden.
[12] Lieberwirth, in: Thomasius, Christian: Ãœber die Folter, Untersuchungen zur Geschichte der Folter, S.21





 

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