Bis zum 31.12.1999 bestand jedoch die „Inlandsklausel“, die im Inland lebende Deutsche vom automatischen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ausnahm. Nachdem diese rechtliche Möglichkeit von manchen genutzt worden war, ihre gerade im Zusammenhang mit der deutschen Einbürgerung aufgegebene frühere Staatsangehörigkeit gefahrlos wieder zu erwerben, wurde versucht, dieser Praxis mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBI, l S. 1618) entgegenzuwirken.
Mit der Streichung der „Inlandsklausel“ hat sich die Rechtslage geändert: Wenn im Inland lebende Deutsche seit dem 1.1.2000 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben, ohne vorher eine Beibehaltungsgenehmigung einzuholen, haben die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt kraft Gesetzes automatisch (Staatsangehörigkeitsrecht, Hailbronner/Renner, München 2005, 4. Auflage, § 25 StAG Rn. 6) zu dem Zeitpunkt ein, in dem die ausländische Staatsangehörigkeit tatsächlich (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) Vom 13. Dezember 2000, Nr. 25.1.2. StAR-VwV ) erworben wurde. Abgestellt wird hierbei nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auf den der Einbürgerung. Maßgeblich ist insoweit das ausländische Recht (Staatsangehörigkeitsrecht, Hailbronner/Renner, München 2005, 4. Auflage, § 25 StAG Rn. 11).
2. Problematik und Ausmaß
Die seit mehreren Jahren andauernde Einbürgerungswelle der türkischen Bevölkerung in Deutschland hat ihren Höhepunkt erreicht, als seitens der türkischen Regierung die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ausdrücklich unterstützt wurde. Die Unterstützungsmaßnahme ging so weit, dass für ausgebürgerte Türken eine so genannte „Rosa Karte“ eingeführt wurde, mit denen sie als nicht türkische Staatsbürger in der Türkei diverse Bürgerrechte wahrnehmen konnten. Die „Rosa Karte“ wurde von den türkischen Konsulaten im Rahmen des Ausbürgerungsprozesses ausgehändigt.
Trotz Einführung der „Rosa Karte“ haben viele türkischstämmige Bürger die türkische Staatsangehörigkeit, auch begünstigt durch die „Inlandsklausel“, wieder erlangt, da die mit der „Rosa Karte“ versprochenen Rechte in den türkischen Behörden weitestgehend unbekannt waren und daher die Durchsetzung der Rechte in vielen Teilen der Türkei nahezu unmöglich war.
Die „Inlandsklausel“ haben die meisten der türkischstämmigen Bürger genutzt um die unbefriedigende Situation zu meistern. Einerseits war der Wunsch vorhanden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen, um am öffentlichen Leben teilhaben zu können, andererseits jedoch wollten sie keine, meist wirtschaftliche (erbrechtlich oder immobiliarsrechtlich), Nachteile hinnehmen, die durch den Verlust der türkischen Staatsbürgerschaft verbunden waren.
3. Praxis der türkischen Konsulate bei Ausbürgerungen aus der türkischen Staatsbürgerschaft und die Wiedereinbürgerung
Diese weit verbreitete Einbürgerungspraxis haben die meisten auch nach Wegfall der „Inlandsklausel“ am 01.01.2000 fortgeführt, ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen, da die Gesetzesänderung und insbesondere deren Auswirkungen von der breiten Masse nicht wahrgenommen wurde. Auch die Belehrung bei der Einbürgerung in den Deutschen Staatsverband blieb, was die hohe Anzahl der Doppelstaatler zeigt, ohne Wirkung. Ebenso wenig haben türkische Konsulate auf die Gesetzesänderung reagiert und die Wiedereinbürgerung ohne Vorbehalte weitergeführt. Nach Auskunft der türkischen Regierung haben ca. 40.000 bis 50.000 Personen die türkische Staatsbürgerschaft nach dem 01.01.2000 wieder erlangt (Deutscher Bundestag Drucksache 15/4880). Insbesondere die Konsulate haben dazu beigetragen, dass diese Praxis weitergeführt wurde. Die Betroffenen wurden mit der Erteilung der Unterlagen zum Austritt aus der türkischen Staatsangehörigkeit gefragt, ob sie wieder eingebürgert werden möchten. Dabei wurden teilweise falsche Auskünfte erteilt, wonach die Wiedereinbürgerung keinerlei Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit habe oder die Türkei niemals Auskunft über die Wiedereinbürgerung erteilen würde. Dies wird durch den Runderlass vom 10. September 2001 durch die türkische Regierung an alle Gouverneursämter dokumentiert. Die Gouverneursämter wurden angewiesen, die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu manipulieren und so den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber deutschen Behörden zu verschleiern. Ohne eine aktive Mitwirkung der türkischen Konsulate bei der Wiedereinbürgerung gäbe es keinen Anlass für eine Verschleierungstaktik. Oftmals wurden die Betroffenen nicht einmal befragt, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangen möchten.
Diese Praxis zeigt, dass die Betroffenen in zweierlei Hinsicht in die Irre geführt wurden. Zum einen wurde verschwiegen, dass die deutsche Staatsbürgerschaft mit Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit automatisch verloren geht. Zum anderen stimmt die Aussage nicht, dass die türkische Regierung keine Auskunft erteilen wird. Wenn Deutschland das Übereinkommen über den Austausch von Einbürgerungsermittlungen vom 10.09.1964 ratifiziert, würde Deutschland gegenüber der Türkei eine rechtliche Grundlage zum Erhalt von Einbürgerungsmitteilungen erlangen (Pressetexte der CDU/CSU Fraktion, 09.03.2005, Regierung unterschätzt Problematik der Scheinbürgerschaften).
4. Fallgruppen
a. Wiedereinbürgerung auf Antrag
Personen, die auf Antrag die türkische Staatsangehörigkeit nach dem 1. Januar 2000 erlangt haben, haben die deutsche Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes verloren, § 25 StAG. Hierbei ist der Zeitpunkt der Antragstellung zu berücksichtigen, auf den unten unter 5. a. näher eingegangen wird.
b. Wiedereinbürgerung ohne Antrag bzw. gegen den Willen
Viele der wieder eingebürgerten türkischstämmigen Deutschen wurden ohne einen entsprechenden Antrag auf Einbürgerung bzw. gegen ihren Willen wieder eingebürgert. Bei Ausstellung der Austrittsunterlagen aus der türkischen Staatsangehörigkeit wurde in der Praxis insbesondere bei männlichen Bürgern, die ihren Wehrdienst nicht abgeleistet haben, die Wiedereinbürgerung vollzogen, um die Wehrpflicht der Bürger aufrecht zu erhalten.
Bei dieser Gruppe ist die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 25 StAG nicht entfallen, da es an einem erforderlichen Antrag fehlt. § 25 StAG setzt voraus, dass der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit durch eine freie, unmittelbar auf den Erwerb der anderen Staatsangehörigkeit gerichtete Willensentscheidung bewirkt wird (BVerwG, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5). Eine solche Willensbildung ist bei diesem Personenkreis, mangels eines Antrags, nicht zu erkennen.
c. Keine Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit
Es gibt eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen, die trotz Erledigung aller Formalitäten aus der türkischen Staatsbürgerschaft nicht entlassen wurden. Für diese Personengruppe gilt:
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt dann ein, wenn ein Deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag tatsächlich erwirbt (Staatsangehörigkeitsrecht, Hailbronner/Renner, München 2005, 4. Auflage, § 25 StAG Rn. 11). Maßgebend sind dabei die Vorschriften des ausländischen Rechts (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) Vom 13. Dezember 2000, Nr. 25.1.2. StAR-VwV ). Nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht verliert man die türkische Staatsangehörigkeit mit Aushändigung und Unterzeichnung der Ausbürgerungsunterlagen (Staatsangehörigkeitsrecht, Prof. Dr. Rona Aybay, 4. Auflage 2001 Istanbul, Seite 141), die Wiedererlangung hingegen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ministerrates (Staatsangehörigkeitsrecht, Prof. Dr. Rona Aybay, 4. Auflage 2001 Istanbul, Seite 83). Demnach besteht eine Divergenz zwischen türkischem Recht und der Praxis, da offensichtlich die Ausbürgerung, trotz Vorliegen der Voraussetzungen, in manchen Fällen nicht vollzogen wurde. Nach türkischem Recht bleibt eine Person so lange türkischer Staatsbürger, wie er im Melderegister als Türke weitergeführt wird (Staatsangehörigkeitsrecht, Prof. Dr. Rona Aybay, 4. Auflage 2001 Istanbul, Seite 186). Dieser Umstand berührt allerdings die deutsche Staatsbürgerschaft nicht, da der eindeutige Wortlaut des § 25 StAG für den Verlust voraussetzt, dass ein Deutscher eine ausländische Staatsbürgerschaft, d.h. nachdem er in den deutschen Staatsverband aufgenommen wurde, auf Antrag annimmt. Eine Annahme der türkischen Staatsbürgerschaft kann hier allerdings schon deshalb nicht vorliegen, weil eine Ausbürgerung erst gar nicht erfolgt ist.
Demnach haben Personen, die die Ausbürgerung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt und sämtliche Ausbürgerungsvoraussetzungen erfüllt haben und dennoch als türkische Staatsbürger in den türkischen Personenstandsregistern geführt werden, die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verloren.
5. Lösungswege
a. Zu 4a
Gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erhalten diejenigen eine Niederlassungserlaubnis, die als Deutscher ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit fünf Jahren im Bundesgebiet hatten. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist in der Praxis sehr gering. Die meisten der auf Antrag wieder eingebürgerten haben ihre Anträge bei den türkischen Konsulaten zeitgleich mit Aushändigung der Ausbürgerungsunterlagen gestellt. Die Wiedereinbürgerung erfolgte in der Regel ein bis zwei Jahre später. Diejenigen, deren Wiedereinbürgerung vor dem 1.1.2000 erfolgte, sind vom Wegfall der Inlandsklausel nicht betroffen.
Daher ist § 38 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Praxis eher relevant, der nur ein Jahr einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland voraussetzt. Demnach soll den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wobei die Länge der Befristung offen ist. Mehr als die Frist der zu erteilenden Aufenthaltserlaubnisse, ist hier die Frage von Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen eine Wiedereinbürgerung in den deutschen Staatsverband erfolgen soll, wobei eine Befristung des Aufenthaltserlaubnisses von drei Monaten eindeutig zu kurz ist. Auch sollten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu Gunsten des Betroffenen ausgelegt und vom § 38 Abs. 3 AufenthG gebrauch gemacht werden, wonach in besonderen Fällen abweichend von § 5 AufenthG ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Von Amts wegen sollte eine Überprüfung des Beschlusses des Assoziationsrates EWG/Türkei (AAH-ARB 1/80) zu Gunsten aller Personen vorgenommen werden, da eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt von acht Jahren voraussetzt. Da bis zu fünf Jahre des Voraufenthaltes in Analogie zu § 12 b StAG angerechnet werden können, kann ein Anspruch auf Einbürgerung somit frühestens drei Jahre nach erneuter Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch für den Personenkreis, der ursprünglich durch den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (AAH-ARB 1/80) privilegiert gewesen ist und weiterhin unter diese Regelung fällt. Denn in diesen Fällen hat der Aufenthaltstitel lediglich deklaratorischen Charakter (Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (AAH – ARB 1/80), Fassung 2002 – vom 2. Mai 2002, 1.5), so dass gegebenenfalls keine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts eingetreten ist und damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine erneute Anspruchseinbürgerung bereits erfüllt sind. Nur bei Personen, die offensichtlich nicht in den Schutzbereich des Assoziationsabkommens fallen, ist eine Überprüfung entbehrlich.
Des Weiteren kommt als Anspruchsgrundlage für die Wiedereinbürgerung, nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels, in den deutschen Staatsverband die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in betracht. Da es sich bei den Betroffenen um ehemalige Deutsche handelt, besteht die Möglichkeit einer sofortigen Wiedereinbürgerung. Bei der Ermessenseinbürgerung ist folgender Punkt, bei Personen die ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsbürgerschaft vor dem 1.1.2000 gestellt haben, besonders zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung galt die Inlandsklausel und deren Wegfall war nicht abzusehen. Auch erfolgte vor dem 1.1.2000 bei der Aufnahme in den deutschen Staatsverband keine Belehrung über den automatischen Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft, so dass diese Personen über die Konsequenzen ihrer Anträge, keine Kenntnis hatten und auch nicht haben konnten.
Auch der Umstand, dass die Erlangung der türkischen Staatsbürgerschaft vom Beschluss des Ministerrates abhängt (Staatsangehörigkeitsrecht, Prof. Dr. Rona Aybay, 4. Auflage 2001 Istanbul, Seite 83) und somit zeitlich nicht vorherzusehen ist, wann genau die Einbürgerung erfolgt, ist zu berücksichtigen. Der automatische Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft hängt allein vom Zufall ab, ob der Ministerratsbeschluss vor oder nach dem 1.1.2000 erfolgt.
Insoweit sollten diejenigen, die vor dem Wegfall der Inlandsklausel ihre Wiedereinbürgerungsanträge gestellt haben, in jedem Falle wieder eingebürgert werden, auch wenn im Einzelfall der Betroffene sich und seine Angehörigen zu ernähren nicht imstande ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG), da § 8 Abs. 2 StAG zur Vermeidung einer besonderen Härte von den Voraussetzungen der Nr. 4 absieht. Das generell erforderliche öffentliche Interesse an der erneuten Einbürgerung ließe sich damit begründen, die türkische Bevölkerung nachhaltig zu integrieren.
Personen, die ihre Anträge auf Einbürgerung in die türkische Staatsbürgerschaft nach dem 1.1.2000 gestellt haben, ist im Einzelfall danach zu differenzieren, ob sie sich im Rahmen der vom Gesetz vorgegebenen Frist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) für die deutsche Staatsbürgerschaft entscheiden und sich entsprechend bei den Behörden stellen und die sofortige Wiedereinbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragen. Diese Personen geben durch ihre Mitwirkung zur Beseitigung der Fehler in den Melderegister und den Antrag auf Wiedereinbürgerung, unmissverständlich zu erkennen, dass Sie bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsbürgerschaft gestellt hätten, welches durch eine wohlwollende Anwendung des § 8 StAG honoriert werden sollte. Wann allerdings die Frist des § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu laufen beginnt, ist umstritten. Teilweise wird auf den 1.1.2000 abgestellt. Teilweise wird vertreten, dass die Frist mit der Erlangung der Kenntnis von dem rechtlichen Sachverhalt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit beginnt, nicht aber bereits mit der Erlangung der Kenntnis von den Gründen, die zu diesem Verlust führten (Vorläufige Anwendungshinweise zum Zuwanderungsgesetz, Bundesministerium des Innern, Nr. 38.1.10). Aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Gesetzes, dass auf die Kenntnis vom Verlust abstellt, ist der Auslegung des Bundesministeriums zu folgen.
Betroffene, die sich nicht oder verspätet melden, sollten je nach Sachverhalt gemäß §§ 8 und 10 StAG, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Beweggründe, die zu einem Antrag auf Einbürgerung in die türkische Staatsbürgerschaft führten (s.o. Punkte 2 und 3), auf Wunsch in einer wohlwollenden und entgegenkommen Weise eingebürgert werden.
b. Zu 4b und c
Diejenigen, die die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verloren haben, weil sie entweder aus der türkischen Staatsbürgerschaft nicht entlassen wurden oder keinen Antrag gestellt haben, sind nach wie vor deutsche Staatsbürger, so dass lediglich darauf geachtet werden muss, dass Bürgern die deutschen Ausweispapiere nicht zu unrecht entzogen werden. Beruft sich jemand auf einen hier beschrieben Sachverhalt, so liegt die materielle Beweislast dafür, ob die deutsche Staatsbürgerschaft verloren gegangen ist, bei der Behörde (BayVGH, DVBl. 1999, 1218 unter Verweis auf BVerfG, Buchholz 12.3. § 1 BVFG Nr. 46).
Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Bürgers, allein wegen dem Besitz des türkischen Ausweises, kommt nicht in Betracht, da dem wiederum der Besitz der deutschen Ausweisdokumente und die Einbürgerungsurkunde entgegenstehen, die ebenfalls eine Vermutungswirkung für das Bestehen der deutschen Staatsbürgerschaft entfalten. Auch wäre es nicht möglich für den Betroffenen, einen Antrag, der nicht existiert, zu beweisen. Insbesondere die türkischen Konsulate werden sich weigern, zu bestätigen, dass jemandem die türkische Staatsbürgerschaft verliehen wurde oder jemand nicht entlassen wurde obwohl kein Antrag vorliegt beziehungsweise Ausbürgerungsunterlagen ausgehändigt wurden. Eine Beweislastumkehr ist daher dem Betroffenen unter den gegebenen Umständen nicht zuzumuten, da es ihm nicht möglich sein wird, Auskünfte von Konsulaten zu erhalten.
c. Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG
Eine Aufenthaltserlaubnis kann dem türkischen Staatsangehörigen auch dann zustehen, wenn während des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit Kinder geboren wurden. Deren Staatsangehörigkeit bleibt unberührt, wenn sie selbst keine Wiedereinbürgerung in der Türkei betrieben haben. Dem Elternteil ist dann zum Zwecke der Personensorge ohne weiteres eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG).
6. Fazit
Personen, die ohne Antrag oder gegen den Willen türkische Staatsbürger geworden sind oder diejenigen, die erst gar nicht aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurden, sind nach wie vor deutsche Staatsbürger. Demnach ist von Maßnahmen abzusehen, die auf Einziehung von Personalausweis und Reisepass gerichtet sind.
Diejenigen, die gemäß § 25 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben sind, unter Berücksichtigung des allgemeinen Gedankens, dass Integration wichtiger ist als die Vermeidung von Mehrstaatigkeit nach Erteilung eines Aufenthaltserlaubnisses, welches nicht unter ein Jahr befristen werden sollte, wieder einzubürgern. Dabei kommen je nach Sachverhalt die §§ 8 und 10 StAG in Betracht. Durch eine von Amts wegen eingeleitet Überprüfung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (AAH-ARB 1/80) ist eine mögliche Anspruchseinbürgerung gemäß § 10 StAG Vorrangig zu überprüfen. Bei der Ermessenseinbürgerung gemäß § 8 StAG ist im Rahmen des rechtlich möglichen eine wohlwollende Bearbeitung, d.h. unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 StAG, angebracht.