Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der türkischen bei Minderjährigen

11. Juni 2008 | Von | Kategorie: Leitartikel, Recht | 3 Kommentare |

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht

Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 22. 5. 2008 – 5 B 27/08) dürfen die Einbürgerungsbehörden die deutsche Staatsangehörigkeit von minderjährigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert wurden, nicht ohne weiteres entziehen, auch wenn sie durch elterlichen Antrag die türkische Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben.

In den entschiedenen Verfahren hatten die Eltern dreier minderjähriger Kläger unmittelbar nach der Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit beim türkischen Generalkonsulat den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit beantragt, in die sie 2001 von den türkischen Behörden zusammen mit ihren Kindern erneut aufgenommen wurden. Die deutschen Einbürgerungsbehörden vertraten die Ansicht, dass sowohl die Eltern als auch ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes automatisch verloren haben.

Die minderjährigen Kinder hatten hiergegen geklagt und bekamen vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) im November 2007 recht. Die Richter des BayVGH kamen zu dem Ergebnis, dass die Kläger die türkische Staatsangehörigkeit entsprechend dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz als minderjährige Kinder automatisch mit der Wiedereinbürgerung ihres Vaters erworben haben. Das führe bei den Kindern aber nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Es fehle an dem dazu erforderlichen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf „Antrag“ der sorgeberechtigten Eltern. Das Gericht ging in den konkreten Fällen davon aus, dass die Eltern beim türkischen Generalkonsulat nicht auch für ihre minderjährigen Kinder einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt haben, da das nach dem türkischen Recht überflüssig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bestätigt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Landesanwaltschaft Bayern wurde am Montag zurückgewiesen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit der Kinder sei schon deswegen zu verneinen, weil jedenfalls nicht beide Elternteile – wie bei entsprechender Anwendung des § 19 II StAG erforderlich – einen die Wiedereinbürgerung der Kinder auslösenden Antrag gestellt haben; nach türkischem Recht ist die Wiedereinbürgerung der Kinder ausschließlich nach ihrem Vater erfolgt.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den freistaat Bayern eine herbe Niederlage. Die Bayern sind bundesweit das einzige Bundesland, die die Gesetzestexte in solchen Fällen zu Ungungsten der Kinder ausgelegt haben. Der Streifzug durch alle Instanzen hindurch war – angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzestextes – juristsich nicht notwendig, aufgrund der sturen Haltung Bayerns allerdings unvermeidbar, wollte man das Gesicht nicht verlieren. Das Gesicht, auf der nun ein rötlich-bläulicher Handabdruck zu sehen ist, wie nach einer schallenden Ohrfeige.

Es ist unbegreiflich, wie heiß die Bayern laufen können, wenn es darum geht, selbt Kinder wieder auszubürgern, wenn sie türkischstämmig sind. Diejenigen also, die sich irgendwann einbürgern lassen sollen, sobald sie sich in Deutschland so wohl fühlen, dass sie Deutschland als Heimat betrachten. Wenn Heimatgefühl und Loyalität nicht vorhanden ist, soll es nach dem Willen der Bayern aber keine Einbürgerung geben. Ein Teufelskreis, den sich die Bayern selbst zusammenstricken. Ãœber die Itention lässt sich nur spekulieren…

3 Kommentare
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  1. Es ist nicht richtig, dass allein Bayern das Staatsangehörigkeitsgesetz dergestalt restrikitv ausgelegt haben.

    Auch Rheinland-Pfalz (namentlch die Stadt Ludwigshafen) hat sich da nicht mit Ruhm bekleckert.

    Grüsse

    LI

  2. @li:

    Stimmt! Die haben aber nach der ersten oder spätestens nach der zweiten Instanz aufgegeben oder? Kann mich nicht mehr so genau erinnern.

  3. Zu dieser Sichtweise wurden die Bayerischen Verwaltungsgerichte aber bereits in einem vorherigen Verfahren unfreiwillig aufmerksam gemacht. Dass in einem anderen behandelten Fall zunächst keine direkte Rolle spielte, aber auf die so genannte „Zirkelwirkung“ man das Gericht der ersten Instanz trotzdem hingewiesen hatte.

    Außerdem haben selbst die Bayerischen Verwaltungsgerichte den Irrweg der Bayerischen Staatsregierung und das paradoxe am deutschen Staatsangehörigkeitsrecht (StAG) spätestens dann erkennen müssen. Weil nun auch vielleicht selbst das Bundesverwaltungsgericht bei der Europäischen Kommission samt der Bundesregierung am Pranger steht.

    Denn auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte sich der Weiterleitung in einer ähnlichen Sache geweigert das EuGH anzurufen, und durch fadenscheinige mündliche Aussagen davor gedrückt. Womit sie aber als rechtsstaatliche obere Instanz sich selbst gegen geltendes Recht so gestellt hatte und hat damit auch gegen den Art. 234 Abs. 3 3. HS EGV verstoßen. Sie weigerte sich auch eine Vorabentscheidung gemäß dem Art. 234 S. 1 lit. a) EGV beim EuGH einzuholen. Schließlich verletzte sie auch gegen das bestehende nationale Recht, so z.B. weil es den Weg des richterlichen Gehörs dem Betroffenen absolut verweigerte, gemäß Artt. 19 Abs. 3, 101 Abs. 1 und 103 GG, und auch die §§ 24 VwVfG und 86 VwGO damit übersah, die zudem auch noch explizit eine bestimmte richterliche Vorgehensweise vorschreiben, wonach auch für das Gericht in einem Verfahren des öffentlichen Rechts ein so genannter „Untersuchungsgrundsatz“ zu gelten hat, denn das Gericht hat das alles sträflich vernachlässigt, weil es womöglich auch versäumt hat die Aktenlage ernsthaft zu studieren! Einen derart großen Gau wird sich wohl so schnell kein bundesdeutsches Gericht mehr leisten wollen!

    Neben den vielen und zahlreichen nationalen Grundrechtsverletzungen aus dem Grundgesetz (GG), wie auch im besonderen der Verletzung der Verhältnismäßigkeit und Gleichheit vor dem Gesetz, gibt es natürlich auch so etwas wie ein „Schikaneverbot“, die zwar aus dem privaten Schuldrecht des BGB stammt (§ 226 BGB) aber wir auch so trotzdem eine Verletzung z.B. gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 GG, dem Verbot der Verschlechterung von Rechten sehen können (Stillstands-Klausel). Nicht anders ist auch so der § 38 AufenthG zu werten, dass den Vorsatz des Gesetzgebers bei der Konstruktion bereits schon im Vorstadium wohl geplant haben muss, der das Einstufen des Aufenthaltsrechts staffelt, das Deutschseins so also nach der zeitlichen Erfüllung unterscheidet!

    Und das ist erst noch der Anfang der Auflistung der Verstöße!

    Denn auch das Assoziierungsabkommen zwischen der Republik Türkei und der EWG, respektive der EU, zählt europarechtlich eben zu den Primärrechten, wie z.B. die Gründungsverträge zur Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, ausgelaufen 2002), der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vertrag der Europäischen Union (Verträge von Nizza, Amsterdam und Maastricht u.a.), und diese haben Vorrang vor nationalem Gesetzen!

    Eigentlich könnte die obige Entscheidung auch ein Schwenk für die Gerichte sein, damit doch endlich von der abstrusen Denkrichtung der eingebildeten so genannten „Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit“ abzukommen! Schließlich dürfen mit den ca. 420 Mio. EU-Ausländer jetzt auch die 80 Mio. Deutschen eine doppelte Staatsangehörigkeit eines EU-Staates erwerben und beibehalten!

    Außerdem greift das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht in die Gesetze andere EU-Staaten ein, die doppelte Staatsangehörigkeit auch aus Drittstaaten vorsehen oder tolerieren. Beschämend für Deutschland muss es doch sein, wenn es doch gerade den Chauvinismus in den neuen EU-Staaten damit fördert. Denn gerade auf dem Balkan und in Griechenland gibt es nicht wenige türkische Minderheiten, die z.B. eine bulgarische oder griechische Staatsbürgerschaft haben, die zudem beide Staatsbürgerschaften haben und auch noch in Deutschland leben! Daneben erlauben z.B. Großbritannien und Frankreich auch eine doppelte Staatsbürgerschaft. Heiratet z.B. dann eine Französin mit türkischer und französischer Staatsangehörigkeit einen türkischen Landsmann in Deutschland, müsste sie die türkische Staatsangehörigkeit ablegen, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft annehmen würde, was aber ihr z.B. nach französischem Recht doch zusteht. Damit ist es nicht nur eine diskriminierende Behandlung eines EU-Staatsangehörigen („Beschränkungsverbot“!), sondern auch geschlechtsspezifisch benachteiligend wirkt, denn die deutsche Schwägerin darf z.B. einen türkischen erwerben und einen deutschen Pass genehmigungsfrei beibehalten, natürlich wegen der angeblichen Fluchtmöglichkeit aus einem islamisch geprägten Land, auch wenn der Ehemann ein türkischer Christ oder Jude sein sollte!

    Wir sehen aber auch, dass sich deutsche Politiker gerne ihre eigene Welt zusammen dichten, und sich freiwillig nicht aufgeben uns immer wieder zu ärgern, uns zu entwürdigen und entehren, Artt. 1 und 2 GG.

 

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