Widersprüchliche Verwendungshinweise der online Rechtsprechungsdatenbank BW
18. Januar 2007 | Von E. S. | Kategorie: Feuilleton | 4 Kommentare |Über InsoBlog kam ich auf die online Datenbank der Justiz in Baden Württemberg und wurde, was das Vorurteil anbetrifft, die Schwaben seien geizig, eines besseren belehrt:
In der Landesrechtsprechungsdatenbank stehen Ihnen die Entscheidungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Baden-Württemberg im Volltext zur Verfügung. Der kostenfreie Abruf der Entscheidungen zur eigenen Information … ist zulässig. …
Erfreut über diesen kostenlosen und für jedermann frei zugänglichen Dienst vertiefte ich mich, angeregt durch die Ausführungen im InsoBlog, in
die besonderen Verwendungshinweise
und musste feststellen, dass die Benutzung der Datenbank nicht nur eingeschränkt
Ohne die vorherige Zustimmung und zurzeit kostenfrei ist der Einzelabruf von Entscheidungen möglich (d.h. deren Lesen am Bildschirm – “Browsen” – und das Ausdrucken dieser Entscheidungen), nicht aber deren Speicherung.
sondern untersagt ist. Ich weiß nicht, wie sich das die Damen und Herren in Baden-Württemberg vorstellen aber mir zumindest ist es bis heute nicht gelungen, im Internet auch nur eine Seite am Bildschirm anzeigen zu lassen, ohne dass diese automatisch vom Browser auf meine Festplatte gespeichert wird. Zum Glück wissen wir, wie es gemeint ist und erlauben uns das Lesen am Bildschirm trotz Speicherungsverbot!?
Nachtrag vom 19.01.2007
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein. Ich gebe es zu: Ich habe nicht in das Gesetz geschaut. Archivalia dagegen hat das getan und macht uns auf § 5 UrhG und auf § 87e UrhG aufmerksam.
§ 5 UrhG
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. …
§ 87e UrhG
Eine vertragliche Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer eines mit Zustimmung des Datenbankherstellers durch Veräußerung in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstücks der Datenbank, der in sonstiger Weise zu dessen Gebrauch Berechtigte oder derjenige, dem eine Datenbank aufgrund eines mit dem Datenbankhersteller oder eines mit dessen Zustimmung mit einem Dritten geschlossenen Vertrags zugänglich gemacht wird, gegenüber dem Datenbankhersteller verpflichtet, die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank zu unterlassen, ist insoweit unwirksam, als diese Handlungen weder einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen noch die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
Im Lichte des UrhG und der Verwendungshinweise der Justiz in Baden-Württemberg erscheinen die Schwaben doch nicht mehr so spendabel wie eingangs vermutet und machen ihrem Vorurteil alle Ehre. Ob das UrhG für die Damen und Herren aus dem Schwabenland kraft Tradition nicht gilt?
Nachtrag vom 20.01.2007
Auch die Rechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein hat die selben Verwendungshinweise.
Ekrem Senol – Köln, 18.01.2007
Ich muss Dich korrigieren. Der Firefox lässt sich tatsächlich so konfigurieren, dass er nichts im Festplattencache speichert, nichtmal temporär. Das habe ich aus aktuellem Anlass in den letzten Tagen genauestens überprüft.
Vielleicht sollten die Damen und Herren in B-W darauf hinweisen. 😉
@ Farlion
Interessant. Wie das wohl funktioniert? Aber theoretisch gesehen, muss doch auch der Firefox die Seite irgendwo ablegen, damit es anzeigen an, zumindest im Arbeitsspeicher. Ansonsten käme es ja einem streaming gleich, wo die Daten empfangen und gleichzeitig wieder verbraucht werden. Das bedeutet aber, dass ein ständiger Datenfluss bestehen muss. Ich weiß es nicht ….
Vielleicht ist es wirklich eine nette Idee die Damen und Herren darauf anzusprechen, um sich mal erklären zu lassen, wie man das handhaben soll. Ich bin mir sicher, dass die keine Ahnung haben 🙂
Nachtrag im Beitrag beachten!
Schotten sind wegen Verschwendungssucht ausgewiesene Schwaben, soviel zur Spendefreudigkeit der Schwaben. 😉
Was den Firefox angeht:
In den Einstellungen brauchst Du nur den Cache auf „0“ stellen, dann wird alles nur in den Arbeitsspeicher geladen. Das setzt allerdings genügend Arbeitsspeicher voraus.
Der Arbeitsspeicher selbst gilt dagegen als sogenanntes „flüchtiges Speichermedium“, weil er nichts speichert, wenn er nicht in Betrieb ist. Daher fällt das Laden in den Arbeitsspeicher nicht unter „physikalisches“ Speichern.
Es gab da auch mal ein paar Urteile, aber ich als Nicht-Jurist wüsste jetzt nicht mehr, wo ich danach suchen soll.