Innenministerium fordert Behörden auf, ARB 1/80 zu umgehen

14. Juli 2005 | Von | Kategorie: Recht | Keine Kommentare |

Das am 12. September 1963 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Türkei geschlossene Assoziationsabkommen (BGBl. 1964 II S. 509) nebst dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 (BGBl. 1972 II S. 385) hat zum langfristigen Ziel, die Türkei über eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die Errichtung einer Zollunion (seit 1. Januar 1996) auf einen Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten.

Das am 12. September 1963 von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit der Türkei geschlossene Assoziationsabkommen (BGBl. 1964 II S. 509) nebst dem Zusatzprotokoll vom 23. November 1970 (BGBl. 1972 II S. 385) hat zum langfristigen Ziel, die Türkei über eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitik und die Errichtung einer Zollunion (seit 1. Januar 1996) auf einen Beitritt zur Europäischen Union vorzubereiten. Seit dem hat sich die Türkei sowohl politisch als auch wirtschaftlich der Europäischen Union angenähert und befindet sich auf bestem Wege zur Vollmitgliedschaft.

Umso mehr verwundern in diesem Zusammenhang die allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 2. Mai 2002 zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei, worin die Behörden offen dazu aufgefordert werden, Türken vom Anwendungsbereich des Beschlusses herauszuhalten, in dem man die erstmalige Arbeitsaufnahme gemäß den innerstaatlichen ausländer- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf zunächst höchstens elf Monate befristet. Denn sobald ein türkischer Arbeitnehmer mehr als ein Jahr ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt ist, besitzt er kraft dieses Beschlusses ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht. Begründet wird diese Aufforderung damit, dass die Verfestigungsregeln des ARB 1/80 im Ergebnis gegen geltenden Anwerberstopp zuwider laufen würden.

In Zeiten einer historischen Annäherung der Türkei an Europa ist es bemerkenswert, dass wegen innerstaatlichen Arbeitsmarkpolitischen Interessen der Sinn und Zweck eines internationalen Beschlusses vereitelt wird, was nicht nur aus politischer, sondern auch aus juristischer Sicht bedauerlich ist. Diese Aufforderung erhebt innerstaatliche einfache Gesetze praktisch über den Beschluss des Assoziationsrates, so dass dessen Anwendungsbereich faktisch verkleinert wird.

Ekrem Senol – Köln, 14.07.2005

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