BayVGH: Schächterlaubnis für muslimischen Metzger

7. Januar 2007 | Von | Kategorie: Recht | Ein Kommentar |

Mit Beschluss vom 29.12.2006 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGHE v. 29.12.2006, 25 CE 06.3458) der Beschwerde eines türkischen muslimischen Metzgers aus Augsburg abgeholfen und seinem Antrag stattgegeben. Der muslimische Metzger hatte zuvor einen Antrag bei der zuständigen Behörde Landratsamt Donau-Ries gestellt, um für das Opferfest Kurban Bayrami in der Zeit vom 31.12.2006 bis 02.01.2007 eine Ausnahmegenehmigung von dem allgemeinen gesetzlichen Verbot zu bekommen, Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten („Schächten“).

Das Landratsamt lehnte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs.2 Nr. 2 Tierschutzgesetz mit der Begründung ab, der Antragsteller habe nicht nachweisen können, dass „zwingende Vorschriften seiner Religionsgemeinschaft“ ihm das Schlachten ohne vorherige Betäubung verbieten würde. Des weiteren berief sich die Behörde darauf, dass die seitens des Europäischen Halal Institutes festgelegten sog. „Halal-Richtlinien“ das Schlachten warmblütiger Tieren mit vorheriger Elektroschockbetäubung ausdrücklich zuließen. Danach sei diese Art und Weise des Schlachtens mit den islamischen Vorschriften zu vereinbaren.

Der daraufhin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO blieb ebenfalls erfolglos. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Auffassung der Widerspruchsbehörde und schloss sich in seiner Rechtsauffassung grundsätzlich der Entscheidung des VGH Hessen (Urteil vom 24.11.2004) an, jedoch habe der Antragsteller den Nachweis des Vorliegens einer zwingenden Vorschrift nicht erbringen können, so dass auch kein Anordnungsanspruch zur vorläufigen Regelung erkennbar sei.

Der Antragsteller berief sich auf Kuransuren, legte eine Stellungnahme des Vorstandes seiner Religionsgemeinschaft vor und zitierte islamische Rechtsgelehrte, welche das Schächten ausdrücklich befürworteten.

Schließlich gab der BayVGH in München dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr Recht. Nachdem das Schächten für den Antragsteller Ausdruck seiner religiösen Grundhaltung sei, könne er sich auf die grundgesetzliche Gewährleistung aus Art. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 GG berufen. Des weiteren spreche für den Antragsteller, dass er in den Vorjahren ebenfalls Ausnahmegenehmigungen für das Opferfest beantragt und genehmigt bekommen hatte. Des weiteren wurde auch festgestellt, dass die Interessen des Tierschutzes deshalb nachrangig seien.

„Der BayVGH bestätigt mit seiner Entscheidung das hierzu gefällte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Januar 2002“ erklärt Rechtsanwalt Hakan Taskin. „Zwar hatte der Hessische VGH am 24.11.2004 festgestellt, dass nach Einführung des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz (Art. 20 a GG) nunmehr auch veränderte Anforderungen an die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen seien. Jedoch stellt der BayVGH nunmehr klar, dass die Einführung des Tierschutzes in das Grundgesetz nicht zu einer Privilegierung gegenüber anderen Grundrechten wie die Glaubens- bzw. Religionsfreiheit führen kann.“

Ekrem Senol – Köln, 07.01.2007

Ein Kommentar
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  1. Gott o.O – warum interessiert es die Behördern wie man die Tiere schlachtet ? Solange es nicht grausam ist und mit Quälereien einhergeht (was im Islam ja nicht der Fall ist) gibts doch gar kein Problem ~_~° ..

 

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