Abschiebungsverbot wegen Verschlimmerung einer Erkrankung
18. Oktober 2006 | Von E. S. | Kategorie: Leitartikel | Keine Kommentare |Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Urteil vom 17. Oktober 2006 – BVerwG 1 C 18.05 – eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg aufgehoben, mit der es Abschiebungsschutz für einen an Sarkoidose erkrankten Asylbewerber aus Angola abgelehnt hat.
Es hat unter Hinweis auf seine Rechtsprechung betont, dass bei einer individuellen Krankheit wie Sarkoidose die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG schon dann vorliegen, wenn dem Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr dadurch droht, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat wesentlich verschlimmert. Eine extreme, lebensbedrohende Gefahr ist dafür nicht erforderlich. Etwas anderes gilt lediglich bei Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe im Heimatland allgemein ausgesetzt ist, weil dann zunächst die Innenministerien über die Gewährung von Abschiebungsschutz zu entscheiden haben und eine Einzelfallentscheidung nur bei extremen Allgemeingefahren zulässig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 a Abs. 1 AufenthG). Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sind ferner sämtliche Umstände im Herkunftsstaat, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung beitragen können, in die Gefahrenprognose mit einzubeziehen, also auch ein mögliches höheres Infektionsrisiko für den Kläger in Angola.
Quelle: migrationsrecht.net
Ekrem Senol – Köln, 18.10.2006