Erlass des Innenministeriums Hessen zur Umsetzung des § 60 Abs. 2 AufenthV – Vorlage von Passbildern mit Kopfbedeckung

28. Juni 2006 | Von | Kategorie: Leitartikel | Keine Kommentare |

Das Hessische Innenministerium für Innern und für Sport hat bezüglich der Vorlage von Passbildern mit Kopfbedeckung in einem Runderlass vom 27.06.2006 den Ausländerbehörden folgendes mitgeteilt:

Nach der am 1. November 2005 in Kraft getretenen Fassung des § 60 Abs. 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) muss das Lichtbild den in § 3 Passmusterverordnung (PassMustV) vom 8. August 2005 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen. Es muss grundsätzlich die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

Eine nähere Bestimmung der Ausnhmegründe ergibt sich nicht aus § 60 Abs. 2 AufenthV. Nach § 3 PassMustV kann jedoch eine Ausnahme insbesondere aus religiösen Gründen zugelassen werden, sofern das Gesicht von der unteren Kinnkante bis zum Stirn erkennbar ist und keine Schatten auf dem Gesicht entstehen. In Anlage 3 zu § 3 MassMustV sind anhand einer Foto-Mustertafel die geforderten Anforderungsmerkmale des Passbildes festgelegt.

Geht doch.

Siehe auch:

Ekrem Senol – Köln, 28.06.2006

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