BGH konkretisiert Mordmerkmal Argwohn bei Kindern

10. März 2006 | Von | Kategorie: Recht | Keine Kommentare |

Das LG hat den geständigen Angeklagten wegen Totschlags in zwei Fällen (den ein Jahr und neun Monate alten schlafenden Sohn und die fünf Jahre und vier Monate alte Tochter durch einen Messerstich in die Brust) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Das Landgericht hat die Taten nicht als Morde gewertet, da es an einer heimtückischen Tötung fehle. Die Kinder seien aufgrund ihres Alters nicht fähig gewesen, überhaupt Argwohn zu schöpfen. Der Wertung des LG ist der BGH (Urteil vom 10. März 2006 – 2 StR 561/05), soweit es die Tötung der Tochter des Angeklagten betrifft, nicht gefolgt:

Ein normal entwickeltes Kind im Alter von fünf Jahren sei verstandesgemäß in der Lage, selbst einen von einem Elternteil ausgehenden Angriff auf sich zu erkennen und hierauf abwehrend reagieren zu können. Die Ausnutzung des Schlafs des Mädchens zu deren Tötung könne daher heimtückisch gewesen sein, wenn das Kind normal entwickelt war. Da das Landgericht hierzu und zu möglichen Abwehrreaktionen keine Feststellungen getroffen hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache insoweit zu einer erneuten Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen.

In Bezug auf die Tötung des ein Jahr und neun Monate alten Sohnes des Angeklagten hat das Urteil dagegen Bestand. Auch wenn sich eine schematische Betrachtung verbiete, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass das Kleinkind, selbst wenn es nicht geschlafen hätte, in der konkreten Situation zum Argwohn fähig gewesen wäre, d.h. hätte erkennen können, dass sein Vater im Begriff stand, es mit einem Messer zu töten.

Ekrem Senol – Köln, 10.03.2006

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