Behördliches Auskunftsverlangen über Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

23. März 2006 | Von | Kategorie: Recht | Keine Kommentare |

Das am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Staatsangehörigkeitsgesetz sieht in § 25 vor, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verliert, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag hin erfolgt. Nach der Vorläuferfassung der Vorschrift war dies nur für den Fall vorgesehen, dass der Betroffene weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.

Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 2000 in den deutschen Staatsverband eingebürgert; seine türkische Staatsangehörigkeit gab er im Zusammenhang damit auf. Zur Klärung eines etwaigen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedererwerb der früheren Staatsangehörigkeit schrieben Anfang des Jahres 2005 die bayerischen Meldebehörden die nach dem 1. Januar 1998 eingebürgerten ehemaligen türkischen Staatsangehörigen, darunter den Beschwerdeführer, an und baten diese um Erklärung, ob sie die türkische Staatsangehörigkeit nach dem 31. Dezember 1999 wieder erhalten hätten oder nicht. Mehr als 42.000 Personen im Freistaat Bayern beantworteten die Anfrage, davon 14 Prozent mit der Erklärung, sie hätten die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben. Da der Beschwerdeführer keine Erklärung abgab, forderte die Behörde ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit und Androhung eines Zwangsgeldes zur Abgabe der Erklärung auf. Seinen Antrag auf Eilrechtsschutz lehnten die Verwaltungsgerichte ab. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb vor der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts ohne Erfolg.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, eine negative Antwort sei nicht zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlich, da die staatsangehörigkeitsbezogenen Eintragungen in diesem Fall weiterhin zuträfen, geht fehl. Denn nur durch die Verpflichtung auch zur Fehlanzeige werden die Behörden in die Lage versetzt, die Personen, die nach ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die türkische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben haben, von denjenigen zu unterscheiden, die – aus welchen Gründen auch immer – trotz Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit eine Erklärung nicht abgegeben haben.

Die Rüge, der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 3 GG sei verletzt, weil derartige Auskunftsverlangen nur an eingebürgerte deutsche Staatsbürger türkischer Herkunft gerichtet worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Vor dem Hintergrund beschränkter Verwaltungskapazitäten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörden ihre Anfragen auf eine Gruppe beschränkt haben, von der aus der Presse und aus Angaben türkischer Stellen bekannt war, dass eine beachtliche Anzahl der Gruppenangehörigen nach ihrer Einbürgerung auf Antrag ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder angenommen hatte. Das bisherige Ergebnis der Befragungen bestätigt die Richtigkeit dieser Annahme.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

Ekrem Senol – Köln, 23.03.2006

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