§ 301 türk. StGB vs. § 90a StGB
1. Februar 2007 | Von E. S. | Kategorie: Recht | 32 Kommentare |Seit der Ermordung des türkisch-armenischen Journalisten Hrant Dink und der anschließenden Absage der Deutschlandreise des türkischen Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk, steht § 301 des türkischen Strafgesetzbuches, der die Beleidigung des Türkentums unter Strafe stellt, erneut im Rampenlicht der Öffentlichkeit. Vehement wird die Abschaffung des § 301 türk. StGB gefordert.
Im ersten Absatz des § 301 türk. StGB ist bestimmt, dass die Herabsetzung des Türkentums, der Republik oder der großen Nationalversammlung mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft wird. Im Absatz vier derselben Vorschrift ist ausgeführt, dass kritische Meinungsäußerungen nicht unter Strafe gestellt sind.
Im Vergleich dazu schauen wir uns § 90a StGB an:
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht …
Schauen wir uns zunächst einmal den Begriff „beschimpft“ näher an:
Beschimpfen ist eine durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung der Missachtung, namentlich durch den Vorwurf eines besonders schimpflichen oder verachtungswürdigen Verhaltens oder Zustands. Die Beschimpfung muss die Bundesrepublik gerade in ihrer verfassungsgemäßen Ordnung treffen, sie muss also politisch gerichtet sein. Eine Beschimpfung wurde z.B. angenommen
- bei der Gleichsetzung der Bundesrepublik mit dem NS-Staat (Bay 8.9.1988, RReg. 5 St 96/88, in Bay 88, 139);
- bei der Behauptung, der deutsche Staat haben 19 politische Gegner ermordet (Bay NStZ-RR 96, 135);
- bei Herabwürdigung der verfassungsmäßigen Ordnung der BRep im Gesamten (BGH 7, 111)
(Quelle: StGB Kommentar, Tröndle Fischer, § 90a StGB, Rn. 4)
Nun schauen wir uns den Begriff „verächtlich“ an:
Verächtlichmachung bedeutet, dass der Staat oder die verfassungsmäßige Ordnung durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung als der Achtung der Bürger unwert oder unwürdig hingestellt wird
- Vergleich der BRep. mit einer „frischgestrichenen Coca-Cola-Bude“ (BGH 3, 346)
- Bezeichnung eines Landes als „Unrechtsstaat“ (BGH 7, 111)
- Bezeichnung der BRep. als „Bimbes-Republik“ und „käuflicher Saustall“ (NStZ 03, 145)
- Bezeichnung der Bundestagswahl als „Betrugsmanöver“ (NJW, 76, 2177)
- „Staat der Verbrecher und Vaterlandsverräter“ (3 StR 229/77)
- Bezeichnung des Berliner Abgeordnetenhauses als „Allerheiligstes des bürgerlichen Volksbetruges“ (KG JR 80, 290)
(Quelle: StGB Kommentar, Tröndle Fischer, § 90a StGB, Rn. 5)
An dieser Stelle möchte ich mein Augenmerk insbesondere auf die Beschimpfung durch Gleichsetzung der Bundesrepublik mit dem NS-Staat legen. Schauen wir uns die Vorwürfe gegen Hrant Dink und viele andere Journalisten, Politiker oder Schriftsteller in der Türkei an, von denen die allerwenigsten verurteilt wurden, so drängen sich parallelen auf.
Hrant Dink wurde insbesondere angeklagt – ohne die Anklage rechtfertigen zu wollen – weil er die Vertreibung der Armenier durch die Osmanen (1914, 1915) als Völkermord – also als Genozid – bezeichnet und dies verbreitet hat. Ein Vergleich der Bundesrepublik Deutschland mit dem NS-Staat und der Vorwurf an die Türkei, sie habe einen Völkermord begangen, sind sicherlich nicht Eins-zu-Eins identisch, doch vergleichbar. Genau so wie die Beschimpfung, die Bundesrepublik Deutschland sei einem NS-Staat vergleichbar, für uns abstrus ist, ist die Behauptung (jedenfalls in der Türkei) abstrus, die Türkei habe Völkermord an den Armeniern begangen.
Ein Unterschied ist der, dass durch den § 90a StGB die „Beschimpfung & Verächtlichmachung“, durch den § 301 türk. StGB die „Herabsetzung“ und darunter auch die „Beleidigung“ unter Strafe gestellt ist. In den Medien wird jedoch der Eindruck erweckt, als sei § 301 türk. StGB ein Monstrum, ein böser Scherz. Diese Art der Berichterstattungen als auch die Forderungen nach Abschaffung verkennen nicht nur die eigentlichen Probleme, lenken auch noch ab.
Diese Ausführungen sollen – darauf lege ich Wert – weder als eine Rechtfertigung noch als eine Relativierung für die Verurteilung Dinks und anderer Fälle, geschweige denn für Morde aufgefasst werden. Mir geht es darum zu verdeutlichen, dass Strafvorschriften wie § 301 türk. StGB in vielen europäischen Ländern existieren und mehr oder weniger den Zweck erfüllen und richtig gehandhabt relativ harmlos sind.
Insofern kommt es darauf an, was man mit einer unbestimmten Vorschrift macht. Die Abschaffung des § 301 türk. StGB würde lediglich eine von vielen Strafvorschriften beseitigen, Täter dagegen nicht.
Ekrem Senol – Köln, 01.02.2007
Wenn Sie sagen das Hrant Dink verurteilt wurde, weil er die Vertreibung der Armenier als Völkermord bezeichnete stimmt natürlich der Vergleich mit § 90a nicht mehr so ganz.
Weil nach dem deutschen Strafrecht ist es niemandem verboten, den Völkermord der Nazis/Deutschlands/der Deutschen an Juden als solchen auch zu bezeichnen. Strafrechtlich verfolgt wird, wer das Gegenteil behauptet.
@ Hiwihalle
Ich glaube, dass der Vergleich nicht so abwegig ist. Um das zu verstehen müssten wir § 90a StGB, so wie sie ist, ins türkische Übersetzen (statt Bundeserpublik Deutschland natürlich dann Republik Türkei) und anstelle des § 301 türk. StGB einbauen.
Es würde nichts an der Tatsache ändern, das auch nach § 90a StGB der Vorwurf, die Türkei habe Völkermord an den Armeniern begangen, bestraft werden würde. Dann von mir aus nicht wegen Beleidigung des Türkentums sondern wegen der Beleidigung der Republik Türkei.
Die Frage, ob ein Völkermord stattgefunden hat, ist auch unter Historikern umstritten. In der Türkei ist dies allerdings eine klare Angelegenheit: Kein Völkermord!
Nur weil einige europäische Länder, beflügelt durch armenische Lobbyisten, völlig abstruse Gesetze auf die Beine stellen, muss das nicht unbedingt die Ansicht in der Türkei widerspiegeln oder diese automatisch als unwahr hinstellen. Das was uns in Deutschland, bedingt durch die Berichterstattung, als selbstverständlich vorkommt, sehen die Menschen in der Türkei nun mal mehrheitlich anders.
Gut, vergleichen wir…
Falsch. Der Völkermord an den Armeniern fand vor der Gründung der türkischen Republik 1923 statt, auch die Amnestie für die im Zusammenhang mit dem Völkermord Angeklagten liegt vor der Republikgründung. Der § 90a verbietet eben nicht die Verunglimpfung des 3. Reiches (/Osmanischen Reiches) oder des deutschen Volkstums (/Türkentums)!
Ja, und was die türkischen Gerichte damit machen, ist alles andere als harmlos! Und das auch noch nach Änderung des § 301 türk.StGB. Daher muß der § 301 wohl abgeschafft werden, um die Rechtsprechung nachhaltig zu stoppen.
Vor allem würde die Abschaffung endlich die öffentliche Brandmarkung von Andersdenkenden als Staatsfeinde und Volksverräter stoppen. Und die „Täter“ sind ja nicht nur Hranks Mörder und sein Anstifter, sondern auch die Verfasser von Morddrohungen usw.
Die Abschaffung würde in der Türkei das Recht auf Meinungsfreiheit weiter etablieren.
„Hrank“ sollte natürlich Hrant Dink heissen
@ Maria
Sie brauchen mir nicht zu erklären, was § 90a StGB unter strafe stellt, wenn Sie mein Artikel gelesen haben. Sie haben den Vergleich nicht nachvollziehen können.
Wenn wir denn schon so juristisch spitzfindig unterwegs sind: Erklären Sie mir dann doch bitte mal, warum die Türkei einen „Völkermord“ anerkennen soll!
Wer Verbrechen in so schändlicher Weise leugnet, wie es die Türkei als Staat und viele Türken tun, macht sich mit den Verbrechern gemein. Ein Abgrund moralischer Verkommenheit!
Die Argumentationsmuster und die Unbelehrbarkeit der Leugner entspricht genau derjeniger der berüchtigten Holocaust-Leugner. Sie beruht auf Verzerrung und Verfälschung. So gibt es keinen ausgewiesenen Wissenschaftler, der den Massenmord an den Armenien leugnet und der nicht türkischer Nationalität ist. Wer widerspricht, der mögen Namen nennen!
Leider ist es auch so, dass die historische Nähe/politische Freundschaft zwischen Deutschland und der Türkei – gerade im und nach dem 1. Weltkrieg – mit der gemeinsamen Neigung zu einen krankhaften Nationalismus zu tun hat, der sich durch eliminatorisch Element gegenüber „Volksfremden“ auszeichnet. Reminiszenz an solche Verwandschaft in den dunkelsten, ja satanischen Seiten der jeweiligen Identität war die Begeisterung, mit der viele türkische Leser vor einiger Zeit Hitler „Mein Kampf“ gelesen haben (von anderen abstrus-verblendeten populären Werken ganz zu schweigen).
Auf die schnelle mal ein Paar nichttürkische Historiker, die keinen Völkermord feststellen konnten: Bernard Lewis (Brite), Gilles Veinstein (Frankreich), Erich Feigl (Österreich), Donald Qataert (USA), Guenter Lewy (USA), Justin McCarthy (Irland), Norman Stone (Brite)
Eines sollte doch hier klar gestellt werden :
Völkermord ist ein Vorsatz.
Beispiel :
3 Reich , da wurde vorsätzlich der Jude verfolgt und Umgebracht.
In der Türkei war das aber etwas anders.
Als das Osmanische Imperium zerfiel hatte die im Wandel bestehende Türkei einen Vierfrontenkrieg.
Im süden die Araber (Engländer , Franzosen) im Südwesten die Griechen ( Engländer ) im Nordwesten die Bulgaren ( Russen) im Nordosten die Armenier ( Russen )
Alle diese Parteien haben beim zerfall des Osamnischen Imperiums versucht sich an den Territorien zu bereichern.
Die Türken haben sich nur verteidigt.
Wenn man schon die Million getöteter Armenier erwähnt , dann sollt man auch so fair sein und die von den Armeniern umgebrachte Türkischezivilbevölkerung erwähnen.
Van , Erzincan , Kars und Agri sind nur ein paar Städte in denen die Armenier gewütet haben.
Wo sind diese Menschen ?
Es handelt sich bei den genannten Namen nicht um Türkei-unabhängige (diese Formulierung wäre besser als „türkische Nationalität), „ausgewiesene Wissenschaftler“, sondern entweder um solche, die in Diensten oder „Ehren“ des türkischen Staates stehen, die von der Kategorie der Holocaust-Leugner sind („Wissenschaftler wie der berüchtigte“ Faurisson) und als solche auch – soweit möglich – wissenschaftlich bekämpft werden und/oder die als obskure Journalisten/Publizisten, nicht als Wissenschafter anzusehen sind. Z.T. leugnen sie gar nicht den Massenmord, sondern streiten nur darum, inwieweit er als staatlich geplanter Genozid angesehen werden könnte.
Wer solche Proponenten hat, der braucht keine Gegner mehr.
In der Sache halte ich eine Diskussion mit den hartnäckigen Leugnern für völlig sinnlos und Zeitverschwendung. Man muss sich überlegen, ob man ihnen wie in Frankreich angedacht mit strafrechtlichen Mitteln entgegentritt. Die Meinungsfreiheit i.S. des Grundgesetzes ist bei richtiger Fassung eines solchen Strafgesetzes nicht betroffen, weil die Behauptung offenkundig unwahrer Tatsachen von vornherein nicht geschützt ist. Um der Würde und Ehre der Ermordeten willen und ihrer Nachkommen erschiene ein solcher Vorgehen als sinnvoll.
@Uticensis
Was ist das denn für eine Logik?
Alle Leugner sind Türkei-abhängig und daher nicht mehr ernst zu nehmen. Alle anderen sind waschechte Historiker.
In diesem Sinne, halte ich mit Ihnen eine Diskussion ebenfalls für eine Zeitverschwendung.
Guten Abend!
was der Verfassser Senol im Vergleich türkischer mit deutschen Strafvorschriften eigentlich und völlig zutreffend sagen will ist, dass man im Umgang mit der Türkei nicht ständig mit zweierlei Maß messen kann.
Die anschliessende Debatte um die rechtliche Einordnung der unstrittigen Armeniervertreibung geht daran völlig vorbei, wobei natürlich – wieder im Hinblick auf des Messens mit zweierlei Maß – eine Debatte um die Ausrottung der Indianer durch die Amerikaner, das Verhalten der Deutschen in Namibia, der Engländer und Franzosen in Nordafrika und endlos so weiter zur historischen Aufarbeitung anstehen.
„Wer ohne Schuld ist der werfe den ersten Stein.“
@Ekrem Senol
Ich kann das ERGEBNIS Ihres Vergleichs nicht nachvollziehen, es ist IMHO falsch, daß sich § 301 türkStGB und § 90a StGB inhaltlich so ähnlich oder gleich sind, daß sie austauschbar sind!
Und ich stehe mit meiner Meinung nicht allein:
@LI
Moment mal, wer soll denn hier gesteinigt werden? „Die Türkei“? Hrant Dink? Die Mörder von Hrant Dink?
Meinen Sie ernsthaft, daß die Kritik an türkischer Gesetzgebung, Rechtsprechung oder Geschichtsschreibung nur von denjenigen geäußert werden darf, die selbst in jeder Hinsicht perfekt sind? Also von niemand?
Ist kritisieren = steinigen? Und beim nächsten Völkermord (oder ähnlichem!) halten dann alle Länder, die nicht „ohne Schuld“ sind, den Mund?!?
Genau dieser Vorwurf, daß mit zweierlei Maß gemessen werde, ist eben nicht zutreffend!
@ Maria
Es ist müßig, sich mit Ihnen zu unterhalten! Ich habe doch ausdrücklich darauf hingewiesen, worin sich die beiden Vorschriften unterscheiden.
Ich weiß nicht, was sie wollen. Wir diskutieren erneut am Thema vorbei! In meinem Artikel ging es lediglich darum, dass die Streichung des „Türkentums“ vom § 301 türk. StGB nichts bringt.
Die Beleidigung des „Türkentums“ mal weggedacht: Meinen Sie es würden dann keine Anklagen erhoben, von mir aus dann wegen Beleidigung der Republik Türkei? Würden dann weniger in den Rampenlicht der Öffentlichkeit geraten? Würden diese weniger bedroht? Eine naive Herangehensweise!
Ansonsten lassen Sie, wie gewohnt, meine Frage unbeantwortet.
Es ist, wie gesagt, müßig mit Ihnen.
@ Maria
ich seh mich nicht in der Verantwortung Ihnen den Sinngehalt dieses Bibelzitats erklären zu müssen.
Den Verantwortlichen für diese Verständnislücke suchen Sie bitte bei Ihren jetzigen oder damaligen Erziehungerechtigten aber bitte nicht bei mir.
Aber denken Sie mal darüber nach, das nicht die Türkei oder die Türken Hrant Dink ermordet haben.
@LI
Sie verwenden ein Bibelzitat, mit dem Jesus eine Ehebrecherin vor dem Tod durch Steinigung geschützt hat, als Gleichnis um einen möglicherweise völkermordenden Staat vor der Kritik des Auslands zu schützen.
Das finde ich pervers.
Diese Art der Bibelinterpretation haben Sie aber nicht aus dem Konfirmandenunterricht, oder?
@Ekrem Senol
Bingo! Ja, es gäbe dann nämlich kein zu schützendes Rechtsgut „Türkentum“ oder „Osmanisches Reich“, denn die „Republik Türkei“ wurde erst 1923 gegründet.
Um es am Beispiel Deutschland zu zeigen:
Mit dem bestehenden § 90a StGB macht sich nicht strafbar, wer dem „Deutschen Reich“ oder „Deutschland“ einen Völkermord an den Herero (1905) vorwirft.
Selbst bei einem umstrittenen Völkermord. Wenn in Deutschland aber der § 301 türk. StGB gelten würde, müßte sich unsere Entwicklungsministerin Wieczorek-Zeul schon mal auf eine Anklage gefaßt machen!
Sorry, aber das ist einfach nicht das Thema!!! Es geht hier um die Grenzen der Meinungsfreiheit in dt. und türk StGB, nicht um die türkische Anerkennung eines „Völkermordes“. Zumindest mir und dem ursprünglichen Blogeintrag.
Außerdem ist Ihnen aber schon klar, daß Sie und ich uns mit einer solchen Internet-Diskussion strafbar machen können? § 301 türk StGB gilt auch im Internet und für Ausländer (bspw. Joost Lagendijk, Vorsitzender der Türkei-Kommission des EU- Parlaments) und im Ausland und für den Kommentator genauso wie für den, der die Kommentare verbreitet! Ich versuche nur Sie zu beschützen ;-D
Sie könnten angeklagt und der Blog in der Türkei geblockt werden:
Vielleicht wollen Sie Sich jetzt doch eher diesem Aufruf anschliessen:
„Paragraph 301 im türkischen Strafgesetzbuch streichen!“
http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,464942,00.html
Und es ist äußerst ermüdend, sich mit Ihnen zu unterhalten. Statt einen Kommentar den Sie nicht verstehen, noch einmal zu lesen, behaupten Sie einfach ich habe nicht verstanden. Was mich zu ewigen Wiederholungen treibt, ätzend.
@ Maria
Sie:
Ich:
Sie:
Nicht Thema? SIE behaupten doch, dass ein Völkermord stattfand! Dann begründen Sie diese bitte auch und beantworten meine Frage! Ich erlaube mir nicht, einen abschließenden Urteil dazu zu fällen, weil ich schlicht kein Historiker bin und unter den Historikern darum gestritten wird.
Wenn Sie es aber behaupten, dann müssten Sie es auch begründen können. Und keine Sorge bezüglich des ursprünglichen Themas: Dank Ihrer Feststellung sind wir bereits abgewichen.
Sie können mir die Frage womöglich nicht beantworten, weil Sie sich mit Ihrer ursprünglichen Argumentation selbst wiedersprechen würden. Dann zeigen Sie Rückrat und wir setzen einen Punkt.
Zu Ihrer juristischen Einschätzung, was ein § 90a StGB ins türkische übersetzt in der Türkei bewirken würde, möchte ich nicht weiter eingehen. Mit einer halben Seite, nicht einschlägiger Literatur, kommt man wohl auch nicht weiter.
Zur Strafbarkeit unserer Diskussion: Ich glaube nicht, dass ich mich auf irgendeine Weise strafbar gemacht habe.
Was den Aufruf zur Streichung des türk. § 301 StGB angeht: Ich bin nicht für die Streichung des § 301 StGB! Diese Forderung ist blanker Populismus. Ich bin dafür, dass die Vorschrift konkreter Formuliert wird und griffiger wird. Aber ersatzlose Streichung, zeugt von Doppelmoral.
Egal! Sei es drum. Für mich ist die Diskussion beendet.
@ Maria
Sie haben es immer noch nicht verstanden.
Nicht Staaten morden sondern Menschen.
jetzt reichts aber auch.
Also, noch mal….
Sie:
Sie:
Ich:
Ich:
Sie:
Also im Gegenteil: ich würde meiner ursprünglichen Argumentation widersprechen, wenn ich jetzt eine Diskussion zur türkischen Anerkennung von Völkermord führen würde. Weil nämlich bei der jetzigen türkischen Rechtslage solche Aussagen:
mit 6 Monaten Haft bestraft wird. Sofern man nicht vorher von türkischen Nationalisten ermordet wird, die dann nach der Verhaftung auf der Polizeistation gefeiert werden!!!!
Der Artikel 301ist doch selbst schon eine Änderung! Er ist mit Inkrafttretendes neuen Strafgesetzbuches am 1.6.2005 an Stelle von Artikel 159 des alten türkischen Strafgesetzbuches getreten.
Der wiederum stammt aus Mussolinis Italien, dessen Strafgesetzbuch von 1926 die Republik Türkei weitgehend kopierte (vgl. Savaş/Mollamahmutoğlu II S. 1578).
Die Änderung von 2005 war offensichtlich nicht ausreichend! Da hilft nur Streichung!
Zumal wenn so haarsträubende politische Urteile erlassen werden wie das gegen Frau Keskin:
Urteil vom 14.03.2006 (ORT DES VERGEHENS: DEUTSCHLAND )
http://www.aachener-friedenspreis.de/aktuell/Keskin-Urteil-deutsch.pdf
@ Maria
Sie nehmen ein Zitat von mir aus dem 5. Kommentar, stellen eine Verbindung zu meinem 2. Kommentar her, runden das mit einem Zitat aus dem 6. Kommentar ab und erwarten darauf noch eine Antwort?
Im Übrigen: Ihre Argumente zur Streichung der 301 türk. StGB überzeugen Sie sicher auch nicht. Sie fordern eine Streichung, weil eine Gesetzesänderung nichts gebracht hat? Unabhängig davon, dass ein Gesetz mehrmals geändert werden kann (Beispiele gibt es auch hierzulande genug), schauen Sie sich die Änderung mal an! Fällt Ihnen was auf?
Ich fordere die Konkretisierung, anstatt mich der populistischen Streichungsforderung anzuschließen. Wo liegt das Problem?
Der letzte Stand:
Also, was versteht man unter einer „Reform“ des Türkentum-Paragraphen?
Noch ein ähnlicher REformvorschlag:
Warum reicht die „Reform“ des Türkentum-Paragraphen nicht, und wem?
@Ekrem
Sorry, ich wußte nicht, daß man Sie nur chronologisch zitieren darf… und mit einer Anwort hatte ich eigentlich gar nicht mehr gerechnet, da Sie die Diskussion für beendet erklärt hatten.
Das Problem ist glaube ich aus den obigen Auszügen klar geworden: solange das „Türkentum“ bleibt, wird eine Reform nichts ändern an der Einschränkung der Meinungsfreiheit in der Türkei, und ein Löschen des „Türkentum“ wäre eine faktische Abschaffung des § 301 (so offensichtlich die türkische Wahrnehmung der Diskussion).
Darüberhinaus gibt es aber noch einige andere Paragraphen, die bei einer solchen Änderung des türkStGB ebenfalls genau angeschaut werden sollten, da sie sonst weiter – und womöglich substitutiv – die Verfolgung von Andersdenkenden ermöglichen.
@ Maria
Sie müssen nicht chronologisch zitieren, aber schon noch so, dass meine Ausführungen nicht verzerrt werden.
Ich habe doch nichts gegen die Streichung vom „Türkentum“. Habe ich auch nicht gesagt. Ich bin lediglich gegen die ersatzlose Streichung des § 301 türk. StGB. Jetzt kommen Sie mir bitte nicht mit „faktisch“!
@ Ekrem Senol
Bin züfällig durch ein anderes von Ihnen wie soll ich sagen…gestiftetes Thema…auf dieses hier gestoßen.
Ich muß sagen Ihre Haltung bezüglich einiger in Deutschland und seinem Grundgesetz verankerten Gesetzlichkeiten und gesch. Tatsachen ist mehr als denkwürdig…und in besonderem nicht mit der Türkei und den Problemen in diesem Land ob damals oder heute zu vergleichen.
Bis auf eine simple Tatsache…Deutschland hat aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt und bekennt sich zum Unrecht der NS Zeit.
Sie mit Ihrem Beiträgen und das zieht sich durch fast alle Ihrer Forenartikel propagieren …Paragrafenaufzählend und Gesetzestexte rezitierent eine starre Sichtweise dessen was Ihnen richtig erscheint, anderen aber falsch…das Problem was ich damit habe ist sehr simpel….das sind leider Ihre Probleme (in Ihrem oder auch nicht) Land Türkei und gehören nicht mit Deutschland und seiner Geschichte verglichen oder bewertet.
Denn wie schon gesagt Deutschland hat aus sienen Fehlern gelernt…andere Sie scheinbar eingeschlossen reflektieren Ihre Probleme (auch historische)und wollen scheinbar eine Konfrontation schüren die durchaus gefährlich ist und als Nationalistisch(Türknationalistisch?)bezeichnet werden kann.
Den Scheiß brauchen wir hier in DEUTSCHLAND(nicht Türkei)wirklich nicht auch noch.
MfG
Das neueste:
Außerdem aus der Schweiz:
Fazit:
Was auch immer Sie zum „Armeniergenozid“ sagen:
Strafbar if you do („Herabwürdigung des Türkentums“! in der Türkei, bei Auslandstat sogar höhere Strafe)
und strafbar if you don’t („Verletzung der Antirassismus-Strafnorm“! Schweiz, Frankreich, … Auslieferung teils mit europäischem Haftbefehl möglich)
Also „catch-22“ bzw: „Genocide Denial Comedy“
😎
@Ekrem Senol
Eigentlich haben Sie Ihre Forderung nach einer „konkreteren und griffigeren Formulierung“ überhaupt nicht konkret oder griffig formuliert!
„Türkentum“ würden Sie also streichen, hm, „Herabwürdigung der türkischen Regierung“ bspw. bliebe aber?
Formulieren Sie doch mal, was dann noch im § 301 bleibt.
Zumal Sie ja selbst meinen,
Sie würden also den Paragraphen umformulieren in dem Wissen und der Erwartung, daß die Rechtsprechung diese Änderung dann in der Praxis ignoriert. Eigenartig. Ich kenne auch keine politische Fraktion, die sich für eine Streichung des „Türkentum“ einsetzt ohne Streichung des Türkentum-Paragraphen. Sie etwa? Ich finde es eine etwas widersprüchliche Position.
Konsequenterweise muß somit auch eine Revision von weiteren Strafrechtsparagraphen erfolgen.
Auch das EP
Das wären:
PS: Ich denke nicht, daß meine Aneinanderreihung Ihrer Zitate diese inhaltlich verzerrt hat.
Hier ein aktuelles Beispiel für Internetzensur wegen Beleidigung des Türkentums oder Atatürks:
Leider ist Deutschland, was Internetzensur angeht, ja auch kein unbeschriebenes Blatt…
Aber zumindest so etwas wäre hier nicht möglich:
„Herr Erdogan“ ist übrigens auch vorbestraft, wegen Volksverhetzung. Aber das ist dann wahrscheinlich was anderes…?
@Maria
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Transat AG2R…
Transat AG2R 2010 La Mondiale (Concarneau – Saint Barth) : le site d’Henri-Paul Schipman et Pierre Canevet est en ligne. Suivez chaque jour leurs billets transmis depuis leur bateau par satellite….
[…] seinem Jurblog vergleicht der deutschtürkische Jurist Erkem Senol den §90a StGB (Deutschland) mit dem §301 StBG (Türkei) – letzterer trägt den Titel „Verunglimpfung des Türkentums“ und ist […]
standard deduction in 2009…
I enjoyed § 301 türk. StGB vs. § 90a StGB “ JurBlog.de…