Fundstellen: Ausweisungsschutz und Aufenthaltsrecht türkischer Studierender nach ARB 1/80

31. Juli 2008 | Von | Kategorie: Recht | Keine Kommentare |

Der monatlich erscheinende „Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik“ beinhaltet in der aktuellen Ausgabe 7/2008 eine ganze Reihe interessanter Abhandlungen, auf die ich aufmerksam machen möchte.

Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik

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Der Frankfurter Rechtsanwalt Peter von Auer geht der – auch hier im JurBlog oft thematisierten – Frage nach, was die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 6 ARB 1/80 für türkische Studierende mit Nebenbeschäftigung im Rahmen des § 16 Abs. 3 AufenthG sind. Es stelle sich insbesondere die Frage, ob türkische Studierende, die eine Beschäftigung von 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr im Rahmen des § 16 Abs. 3 AufenthG ausüben, in den Genuss des Anspruchs der Verlängerung der Arbeitserlaubnis und eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Art. 6 ARB 1/80 gelangen können (ZAR 2008, 223-228). Sein Fazit: Türkische Studierende können, wenn sie über die Dauer eines Jahres einer Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber unter Ausschöpfung des nach § 16 Abs. 3 AuftenthG zulässigen Rahmens nachgehen, ein supranationales Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erwerben.

Astrid Karger, Richterin am Verwaltungsgericht Braunschweig, behandelt den „Ausweisungsschutz nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80)“ (ZAR 2008, 228-234).

Der renomierte Prof. Dr. Kay Hailbronner geht im ersten Teil seiner Abhandlung der Frage nach, inwieweit der deutsche Gesetzgeber mit dem EU-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 den Vorgaben der EU-Qualifikationsrichtlinie gerecht wird und geht auf einzelne aktuelle Streitfragen in diesem Zusammenhang ein (ZAR 2008, 209-215).

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