LAG Düsseldorf: Berufung gegen das so genannte „Kopftuchverbot“ zurückgewiesen

14. April 2008 | Von | Kategorie: Leitartikel, Recht | Keine Kommentare |

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 5 Sa 1836/07) hat eine vom dem Land Nordrhein-Westfalen gegen eine Lehrerin erteilte Abmahnung wegen des Tragens einer Mütze als Symbol eines religiösen Bekundung bestätigt. Das Gericht sah das Tragen einer Mütze, die das gesamte Kopfhaar und die Ohren der Klägerin verdeckt, als Ersatz für ein Kopftuch an.

PerückeDie 35-jährige Muslima, seit 1997 an der Schule beschäftigt, bekundet, die Baskenmütze „aus tieferen religiösen Gründen“ zu tragen. Sie habe bis zum Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes im Jahre 2006 ein Kopftuch getragen. Danach habe sie ihr Kopftuch gegen eine Baskenmütze getauscht.

§ 57 Abs. 4 NRW Schul (PDF)

Lehrerinnen und Lehrer dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußere Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrerin oder ein Lehrer gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 7 und 12 Abs. 6 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht und in den Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen.

Leider ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichtes liege auch mit dieser Kopfbedeckung eine durch das Schulgesetz untersagte religiöse Bekundung vor. Hier stünden sich die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowohl der Klägerin als auch der Schülerinnen und Schüler gegenüber.

Die Abwägung dieser Grundrechte sei zu Gunsten der negative Religionsausübung und zu Lasten der Lehrerin ausgefallen. Ebenso sei keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetzes erkennbar, da hier arbeits- und dienstrechtliche Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Erziehungsauftrag der Klägerin vorliegen würden.

Der Richter hat allerdings darauf hingewiesen, dass § 57 Abs. 4 NRW SchulG möglicherweise gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstoßen könnte. Jedenfalls dann, wenn der Passus zu religiösen Bekundungen ausschließlich auf die islamische Religion angewendet werde. Wohl auch deswegen hat der Richter die Revision zugelassen, den der Klägeranwalt bereits angekündigt hat.

Ersetze die Mütze durch eine Echthaarperücke!

Wer jetzt glaubt, dass dieser Beschluss den vorläufigen Höhepunkt des Baskenmütze-als-Kopftuchersatz-Falles bildet, irrt. Dieser war bereits vor dem Richterspruch erreicht und wird so leicht nicht zu toppen sein. Das Land NRW hat vor dem Beschluss der Lehrerin folgenden Vergleich vorgeschlagen: Ersetze die Mütze durch eine Echthaarperücke.

Das Angebot hat die Lehrerin zu Recht abgelehnt. Schließlich tragen muslimische Frauen in aller Regel und primär ein Kopftuch, um ihre Reize zu verdecken. Eine Echthaarperücke à la Marilyn Monroe oder Shakira hätte da wenig Sinn. Es hätte die Gründe für das Tragen eines Kopftuches ad absurdum geführt. Der Vorschlag zeigt, dass sich das beklagte Land kein bisschen mit den Beweggründen der Klägerin auseinandergesetzt hat.

Lächerlich wird das ganze Theater aber, wenn man danach fragt, wieso eine Echthaarperücke als Vergleich vorgeschlagen wurde. Hätte eine Perücke aus künstlichen Haaren nicht genügt? Würde auch eine Perücke aus Ziegenhaaren akzeptiert werden, wie es britische Richter heute noch tragen als Zeichen des Staates, der Obrigkeit? Worum geht es bei diesen Prozessen eigentlich noch? Um Unterbindung von religiösen Bekundungen?

Quelle: LAG Düsseldorf

Auch bei JurBlog.de: LAG: Stellt eine Baskenmütze ein Kopftuch dar?

Photo: Zach Klein

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