EuGH: Aufenthaltsrecht für türkische Studenten nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei
18. März 2008 | Von E. S. | Kategorie: Recht | 10 Kommentare |Gute Neuigkeiten vom Europäischen Gerichtshof für Au-pair-Kräfte und Studenten aus der Türkei. Das seit langem erwartete Urteil des EuGH liegt vor. Dieser hat mit Urteil vom 24.01.2008 in der Rechtssache C 294/06 (Payir) entschieden, dass auch Studenten und eine Au-pair-Kraft als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt sein können und daher in der Lage sind, eine Rechtsstellung nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu erlangen.
In der Regel dürfen türkische Studenten, die einen befristeten Aufenthaltstitel für Studienzwecke erhalten auch neben ihrem Studium bis zu 90 halben bzw. 180 halben Tagen im Jahr arbeiten. Mit dieser Arbeitserlaubnis darf der Student beispielsweise bis 20 Stunden pro Woche als Studenten arbeiten. Hinzu kommen muss eine ununterbrochene Beschäftigung von einem ganzen Jahr bei demselben Arbeitgeber (s.u.). Wurden von seinem Arbeitslohn auch Sozialversicherungsbeiträge (Rentenbeiträge) abgeführt, kommt er normalerweise in den Genuss des Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei.
Normalerweise! In Deutschland wurde Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei meist zu Lasten der türkischen Studenten ausgelegt. Wer als Student eingereist sei, der könne nicht ordnungsgemäß beschäftigt sein und insofern auch kein Arbeitnehmerstatus erlangen. Dieser vorgeschobenen Begründung lag die Befürchtung zu Grunde, dass es zu einem großen Andrang von Antragstellern kommen würde (im Jahre 2005 beispielsweise waren ca. 6.500 Studenten aus der Türkei in Deutschland an Hochschulen immatrikuliert), wenn man türkischen Studenten, die nur zum Zwecke des Studiums nach Deutschland gekommen waren, als Arbeitnehmer einstufen würde. Dieser Umstand würde zu einen vom ursprünglichen Aufenthaltszweck (Studium) unabhängigen Daueraufenthalt führen, solange der türkische Staatsbürger Arbeitnehmer bleibt.
Dazu hat das EuGH nun ausgeführt:
Der Umstand, dass einem türkischen Staatsangehörigen gestattet worden ist, als Au-pair-Kraft oder als Student in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, kann ihm nicht die Eigenschaft als „Arbeitnehmer“ nehmen und ihn nicht von der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ausschließen. Dieser Umstand hindert den betreffenden Staatsangehörigen daher nicht daran, sich auf diese Vorschrift zu berufen, um eine Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis zu erhalten und in den Genuss eines dementsprechenden Aufenthaltsrechts zu kommen.
Die Rechtsprechung des VGH Hessen Beschluss – 9. Juni 2006 – 12 TG 786/06 dürfte damit hinfällig geworden sein (siehe auch meine Ausführungen zum Beschluss).
Die Nebenbestimmung in einem für Studienzwecke erteilten Aufenthaltstitel, wonach eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nur bis zu 90 vollen bzw. 180 halben Arbeitstagen im Jahr gestattet ist, verhindert grundsätzlich ein Hineinwachsen in eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80 und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht nicht zu beanstanden.
Im Folgenden die Hauptvoraussetzungen, um als mit Studentenvisum eingereister türkischer Student in den Genuss des ARB 1/80 zu kommen.
1. Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 I ARB 1/80
Zunächst ist erforderlich, dass der Student neben seinem Studium als Arbeitnehmer tätig ist. Ein Student übt in der Regel keine Vollzeitbeschäftigung aus. Daher stellt sich die Frage, ob türkische Studenten, deren Hauptaufenthaltszweck in Deutschland die Durchführung eines Studiums ist, daneben noch Arbeitnehmer sein können.
Nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums können türkische Schüler und Studenten, sofern ihnen eine Erwerbstätigkeit neben ihrer Ausbildung oder ihres Studiums gestattet worden ist, Arbeitnehmer sein.
2. Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt
Hinzu kommen muss, dass Studenten dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehören:
2.1. Ordnungsgemäße Beschäftigung
Der EuGH verlangt, dass die ordnungsgemäße (legale) Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraussetzt.
Eine Beschäftigung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie nach den nationalen Vorschriften rechtmäßig ist. Es ist erforderlich, ein legales Aufenthaltsrecht zu besitzen. Ob dies der Fall ist, richtet sich ebenfalls nach nationalem Recht. Demnach ist es unschädlich, dass ein türkischer Student zu Ausbildungszwecken eingereist ist und die Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Studiums dient solange der Aufenthalt und die Beschäftigung mit nationalem Recht vereinbar sind. Auch eine zeitlich befristete Aufenthalts– und Arbeitserlaubnis sowie ein befristeter Arbeitsvertrag stehen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht entgegen.
2.2. Dauer der Beschäftigung
Weiterhin ist die Dauer und Ununterbrochenheit der Beschäftigung von Bedeutung. So besteht erst nach einem Jahr ordnungsgemäßer (legaler) ununterbrochener Beschäftigung ein Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein anderes Stellenangebot zu bewerben und nach vier Jahren das Recht auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung.
Untragbar dürften in diesem Zusammenhang die allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern in der Fassung vom 2. Mai 2002 zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei sein, worin die Behörden offen dazu aufgefordert werden, Türken vom Anwendungsbereich des Beschlusses herauszuhalten, in dem man die erstmalige Arbeitsaufnahme gemäß den innerstaatlichen ausländer- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen auf zunächst höchstens elf Monate befristet.
2.3. Umfang der Beschäftigung
Nach dem EuGH genügen bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von zehn bis zwölf Wochenstunden. Bezüglich der aus einer Tätigkeit zu erzielenden Mindestvergütung ist eine betragsmäßige Festlegung bislang noch nicht erfolgt. Sinnvollerweise ist daher – bis zu einer eventuellen Klärung durch den EuGH – als Geringfügigkeitsgrenze, unterhalb derer nicht mehr von einem Arbeitnehmerstatus i.S.d. ARB 1/80 auszugehen ist, die in der Sozialversicherung zum betreffenden Zeitpunkt der Beschäftigung jeweils maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze (ab dem 1. Januar 2002: € 325) zugrunde zu legen.
3. Ergebnis
Sind die alle Voraussetzungen des Art. 6 I ARB 1/80 erfüllt, können türkische Studenten ein eigenes Aufenthaltsrecht geltend machen. Dieses besteht unabhängig vom Studium und berechtigt auch zum Studienaufenthalt solange die Voraussetzungen des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts nach ARB 1/80 vorliegen.
Ich weiß nicht wohin damit damit, aber für E.S. interessant wäre wohl auch dieser türkische Artikel der Zeitung Vatan, in der Dr. Klaus Dienelt einige bemerkenswerte Ankündigungen zur Visumspflicht türkischer Staatsangehöriger gemacht haben soll.
@ Ömer
Der Artikel ist leider – wie so oft in den türkischen Medien – irreführend/falsch. Die Ãœberschrift lautet übersetzt: „Deutschland schafft Visumspflicht für Türken ab“. Das ist falsch und ist von Dr. Klaus Dienelt auch nicht so geäußert worden. Dazu hier bald mehr…
na dann, warte ich mal in aller Ruhe/Stille ab…..nicht dass Koch davon was mitkriegt…
Auch ein Student, der nur geringfügig als Arbeitnehmer tätig ist, also nur monatlich bis zu 400 € verdient, dürfte nach Auffassung des EuGH zu den Arbeitnehmern im Sinne des ARB 1/80 gehören. Der EuGH hat nämlich in einem früheren Urteil schon einmal einer Hausangestellten die Rechte zuerkannt. Die sog. Geringverdiener sind ebenso Arbeitnehmer wie die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Entscheidend ist, ob sie ununterbrochen legal beschäftigt sind.
Die Anwendungshinweise des Innenministers, die erste Aufenthaltserlaubnis nur für die Dauer von 11 Monaten zu erteilen, zielt offensichtlich darauf, das Hineinwachsen der türkischen Arbeitnehmer in die Rechtsposition aus dem ARB 1/80 zu verhindern. Wird die Aufenthaltserlaubnis nach 11 Monaten nicht verlängert, dürfte der Arbeitnehmer keine Chance haben, sich auf den ARB 1/80 zu berufen.
@ Sprinter
Und das Ziel, ein Hineinwachsen in den ARB 1/80 zu verhindern, ist in meinen Augen unmöglich. Schließlich handelt es sich beim ARB um ein Vertrag, der mit Wissen und Wollen der Vertragsparteien eingegangen wurde. Nur weil es heute einigen Damen und Herren nicht mehr gefällt, kann man nicht auf so eine plumpe Art und Weise versuchen, es zu umgehen.
Mit Blick auf die zu erwartende Wiedervereinigung der Insel Zypern als Gesamtes, ist die Türkenangst sicherlich fragwürdiger denn je geworden.
Nun, wenn diese Wiedervereinigung denn in den nächsten Jahren stattfinden sollte, dann sind viele Hunderttausende türkische Zyprioten ohnehin plötzlich in der in EU angekommen. Auch diese Türken sind dann exklusive Bürger der EU, und türkisch spricht man schon längst auch in den Fluren der EU-Verwaltung.
Man sollte auch mitberücksichtigen, dass auf dem gesamten Balkan türkische Minderheiten sind, denen durch den EU-Beitritt umfangreiche Minderheitenrechte in diesen Staaten eingeräumt wurden. Natürlich wurden diese Rechte jeder einzelnen Minderheit zugebilligt. Zu diesen Rechten gehören selbstverständlich auch garantierte Parlamentssitze, nach der zugehörigen Ethnie!
Es ist aber insgesamt fraglich ob eine Vollmitgliedschaft die Republik Türkei zur EU denn für dieses Land so erstrebenswert sein sollte/könnte? Denn ohnehin sind die Rechte türkischer Staatsbürger, wenn sie einmal hier sind, als so genannte „Wanderarbeiter“ innerhalb der EWG bzw. des EU-Raumes sehr gestärkt. Wenige Rechte sind ihnen versagt, da wären z.B. das kommunale Wahlrecht und die Anstellung als Beamter! Ansonsten haben sie ähnlich gesteigerte Rechte wie die Inländer selbst bzw. andere EU-Ausländer auch!
Die Rechte sind also bereits vorhanden, es mangelt lediglich an deren Umsetzung! Vornehmlich Großbritannien, Österreich und natürlich an vorderster Front Deutschland bemühen sich nach Kräften immer wieder in langjährigen Prozesswegen dazu gebracht werden, ihre eigene Vertragsunterschrift wieder zu erkennen und dann auch anzuerkennen! Was natürlich den Glauben an eine bessere Integration in Deutschland nicht wirklich glauben lässt! Bei so vielen nicht Enden wollenden Behinderungen, Verhinderungen, kruden Konstruktionen in Gesetzen (z.B. Staatsangehörigkeitsgesetz, dass dazu gerade hinaus schreit) und Verordnungen und Wadenbeißereien, ist eine positive Einstellung bei den Betroffenen schon längst dahin. Selbst der Glaube an den Rechtsstaat will bei einem Betroffenen dann auch nicht mehr so recht im Ergebnis rauskommen, wenn gerade wie eben auch das obige Gerichtsurteil dies wieder einmal bestätigen will!
Aus Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes, der so genannten „Ewigkeitsklausel“, entlehnen wir folgendes Zitat: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliedrung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder in den Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig“ D.h. diese Artikel stehen nicht zur Disposition irgendwelcher politischen Diskussion!
Besagte Artikel sind z.B. Artikel 1 Abs. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlicher Gewalt“; und Artikel 20 Abs. 1 GG: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“
Diese Grundrechte von Artt. 1 bis 19 GG gelten zum großen Teil für alle Menschen verbindlich, von einigen wenigen abgesehen, wie z.B. Artt. 18 Abs. 1, 9 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG.
Wer die Judikation des EuGH intensiv verfolgt sieht deren immer festeren Rechtsetzungswillen zugunsten türkischer Wanderarbeiter, deren Familien und Nachkommen (EU-Vertragssprache) bzw. dann genauer türkischer Arbeitnehmer, Selbständiger und Studenten, die überall in den EU-Staaten gelten!
Neben den ARB AHH 1/80 Beschluss zwischen der EWG/EU und der Republik Türkei gibt es auch andere Verträge zwischen Deutschland und dem Deutschen Reich (Rechtsnachfolger ist die Bundesrepublik Deutschland), und es gibt auch eine besondere Grundfreiheit in der EU:
Es sind die Art. 12 EGV [Diskriminierungsverbot] (Abs. 1: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages ist jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“) und Art. 13 EGV [Antidiskriminierungsmaßnahmen] (Abs. 1: „…um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“) auf die sich auch türkische Staatsbürger und andere Menschen aus Nicht-EU-Staaten (aus so genannten „Drittstaaten“) auch berufen können! Denn auch das von der EU-Kommission bereits monierte AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) bekämpft derlei Benachteiligungen ebenfalls. Hier wären die Paragraphen 1, 7 und 15 für jeden sehr interessant nachzulesen!
EGV: Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957, zuletzt geändert durch Beitrittsakte 2003 vom 16. April 2003 (ABl. Nr. L 236 S. 33).
Deshalb kann ich an jeden Betroffenen nur appellieren sich gegen das ihm zugefügte Unrecht zur Wehr zu setzen, wo auch immer und wo auch immer!
@Sprinter & E.S.
Bereits einige AB praktizieren die von dem Sprinter besagte Möglichkeit auch den geringfügig verdienenden AN Aufenthaltserlaubnis nach ARB Nr. 1 /80 zu verleihen. Damit hat er völlig recht!
Die Anwendungshinweise des Innenministeriums sind nur interne, nationale Vorschriften, so dass sie dem gemeinschaftsrechtlich determinierten Recht nachrangig sind. Es steht im Art. 12 der „Studentenrichtlinie“ 2004/114/EG über die Dauer des ersten Aufenthaltstitels klar und eindeutig, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels mindestens für ein Jahr erfolgen muss! Darüber hinaus laufen die inneren Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums in der von Sprinter erwähnten Form auch dem § 16 AufenthG zuwider, denn da steht auch, dass die Erteilung des Aufenthaltstitels mindestens für ein Jahr und höhstens für zwei Jahre erfolgen muss( klar § 16 ist doch Umsetzung der Studentenrichtlinie )
Darüber hinaus zu vermekren bei dem im Artikel festgestellten Ergebnis (siehe Punkt 3 des Aufsatzes), dass das Ergebnis nicht die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ist, sondern vielmehr besteht diese Aufenthaltgenehmigung nur inzident in der Arbeitserlaubnis, die eigentlich von dem Art. 6 ARB Nr. 1 /80/EWG verliehen wird! Damit ist der Aufenthaltstitel an der Arbeitserlaubnis gebunden!
Zudem hat VG Darmstadt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zugunsten eines türkischen Studenten im Sinne des oben genannten entschieden!
vgl. VG Düsseldorf 7. Kammer;
AZ 7 L 2190/07;
Beschluss vom 03.06.2008
zu den internen Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums in der von Sprinter erwähnten Form . Diese sind vom 2002 und damit bereits veraltet. Daraus ergibt sich ja auch der klare Verstoß gegen die „Studentenrichtlinie“ 2004/114/EG, Art. 12 Abs. 1 sowie gegen § 16 AufenthG
Ich meine natürlich VG Düsseldorf und nicht VG Darmstadt…
Ekrem Bey Merhaba,
Öncelikle bu konuyu bu kadar detaylı açıkladığınız için teşekkür ederiz. Ben ve benim durumumda bu konudan yararlanabilecek çok arkadaşım size çok teşekkür ediyorlar.
(Çok iyi Almanca bilmediğimden, soracağım soruların net olarak anlaşılması için Türkçe yazıyorum)
-4 sene boyunca aralıksız çalışmış bir öğrenci, eğer bu sınırsız çalışma iznini alırsa ancak kendisinin öğrenci vizesi uzatılmassa ne olur? Yani sınırsız çalışma izni olan birisini, sınırdışı edebilirler mi? Herhangi bir iş bulduğu taktirde öğrenci vizesi yerine çalışan vizesi mi verilir? (varsayalım ki okuduğu okulla alakası olmayan; mesela garsonluk veya herhangi başka bir iş)
-Ãœniversitelerde HiWi olarak çalışan öğrencilerde ‚çalışan‘ statüsüne girerler mi?
-Rentenversicherung ödemiÅŸ olmak zorunlu mu? Fall ‚Payır‘ bu konuda bir rol oynamaz mı?
Cevaplarınız için çok teşekkür ediyoruz..
Ali Ayhan Özbek