23 Fragen und Antworten zur doppelten Staatsbürgerschaft
15. Februar 2008 | Von E. S. | Kategorie: Recht | 6 Kommentare |Das Bundesverfassungsgericht hat am 08.12.2006 (2 BvR 1339/06) über einen häufig anzutreffenden Fall der doppelten Staatsbürgerschaft der türkischstämmigen Bevölkerung entschieden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Betroffene wurde im März 1999 in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Seine frühere türkische Staatsangehörigkeit hatte er im Zusammenhang mit dem Einbürgerungsverfahren aufgegeben. Auf seinen Antrag vom 11. Juni 1999 erwarb er am 5. Februar 2001 erneut die türkische Staatsangehörigkeit. Am 3. August 2005 zog die Behörde die ihm erteilten deutschen Ausweispapiere ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes (§ 25 StAG) verloren.
Die seit Jahren mit viel Spannung erwartete Antwort auf eine in der breiten Öffentlichkeit kontrovers diskutierte Frage fiel zu Ungunsten von zehntausenden türkischstämmigen Betroffenen aus, was mit Unverständnis aufgenommen wurde. Daher wollen wir in Form von Fragen und Antworten unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung versuchen, Licht in das Dunkel zu bringen.
I. Vergleich der Gesetzeslage vor und ab dem 1. Januar 2000
1. Was schrieb das Gesetz (§ 25 StAG) vor dem 1. Januar 2000 vor?
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag … erfolgt, …
2. Was schreibt das Gesetz (§ 25 StAG) seit dem 1. Januar 2000 vor?
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag … erfolgt, …
3. Was sind die wesentlichen Unterschiede?
Durch die Gesetzesänderung ist die sog. Inlandsklausel („…der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat…„) weggefallen.
4. Was besagte die Inlandsklausel?
Die Inlandsklausel besagt, dass diejenigen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben, die deutsche Staatsbürgerschaft nicht verlieren, wenn sie eine ausländische Staatsbürgerschaft beantragt und erhalten haben.
• Beispiel 1: Hat jemand, nachdem er in den deutschen Staatsverband eingebürgert wurde, die türkische Staatsbürgerschaft vor dem 1. Januar 2000 beantragt und erhalten und hat er seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland, verliert er die deutsche Staatsbürgerschaft nicht (automatisch).
• Beispiel 2: Hat er dagegen seinen gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Deutschland, verliert er die deutsche Staatsbürgerschaft (automatisch).
Diese Beispiele verdeutlichen, dass auch vor dem 1. Januar 2000 der automatische Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft möglich und die doppelte Staatsbürgerschaft vom Gesetzgeber ungewollt war.
II. Wiedereinbürgerungsfälle vor dem 1. Januar 2000
5. Ich erhielt die deutsche und anschließend die türkische Staatsbürgerschaft noch vor dem 1. Januar 2000. Wie steht es um meine doppelte Staatsbürgerschaft?
Hier wurde die türkische Staatsbürgerschaft zu einer Zeit erworben wurde, in der die Inlandsklausel galt. Wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsbürgerschaft in Deutschland hatten, so sind sie sowohl deutscher als auch türkischer Staatsbürger (vgl. Frage 4 Beispiel 1). Doch kann die deutsche Staatsbürgerschaft, sofern sie rechtswidrig erteilt (erschlichen) wurde, zurückgenommen werden.
6. Wann ist deutsche Staatsbürgerschaft rechtswidrig erteilt bzw. erschlichen und kann zurückgenommen werden?
Eines der Voraussetzungen, die beim Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft vorliegen müssen ist, dass der Antragende seine türkische Staatsbürgerschaft aufgibt. An einer Aufgabe fehlt es jedoch, wenn der Betroffene bereits zum Zeitpunkt der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beabsichtigt, die türkische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben und er diese Absicht verwirklicht. In diesem Fall wäre der – nur vorübergehende – Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit eine sinnentleerte Formalie. Maßgebliches Indiz für eine solche Absicht ist ein in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gestellter Wiedereinbürgerungsantrag.
In diesem Fall ist die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband rechtswidrig bzw. erschlichen und kann zurückgenommen werden.
7. Art. 16 Abs. 1 GG schreibt vor, dass die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden darf.
Art. 16 Abs. 1 GG schützt nur die wohlerworbene Staatsangehörigkeit , die erschlichene dagegen nicht.
8. Wie ist die Rechtslage, wenn ich zum Zeitpunkt der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die Absicht hatte, die türkische Staatsbürgerschaft tatsächlich aufzugeben, mich aber später wieder entschlossen habe, die türkische wieder aufzunehmen?
In diesem Fall kann die deutsche Staatsbürgerschaft wegen einer „Nichtaufgabe“ nicht entzogen werden.
9. Ich dachte immer, dass diejenigen, die vor dem 1. Januar 2000 die türkische Staatsbürgerschaft wieder erworben haben, nichts zu befürchten haben?
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Wer, nachdem er deutscher Staatsbürger wurde, zeitnah einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt hat, hat eine wesentliche Voraussetzung (Aufgabe der alten Staatsbürgerschaft) für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft nicht erfüllt und die Staatsbürgerschaft erschlichen. Die Staatsbürgerschaft kann zurückgenommen werden.
III. Wiedereinbürgerungsfälle ab dem 1. Januar 2000
10. Ich erhielt die deutsche und beantragte noch vor dem 1. Januar 2000 die türkische Staatsbürgerschaft. In der Türkei wurde ich allerdings nach dem 1. Januar 2000 eingebürgert. Habe ich die deutsche Staatsbürgerschaft verloren?
Ja, die deutsche Staatsbürgerschaft ist (automatisch) kraft Gesetzes zu dem Zeitpunkt erloschen, in dem die türkische Staatsbürgerschaft wiedererlangt wurde.
11. Das Grundgesetz schreibt vor, dass die deutsche Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden darf. Ist eine Vorschrift, die den Verlust kraft Gesetzes (automatisch) vorsieht, damit vereinbar?
Das Bundesverfassungsgericht stellt dazu fest, dass der Verlust nicht ein staatlicher Willensakt sei, sondern aufgrund des Wiedereinbürgerungsantrags des Betroffenen eintrete. Zu dem eröffne § 25 Abs. 2 StAG dem Betroffenen die Möglichkeit, den Verlust durch eine Beibehaltungsgenehmigung abzuwenden. Auch die Notwendigkeit, sich zwischen zwei Staatsangehörigkeiten zu entscheiden, sei zumutbar. Schließlich entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers, die uneingeschränkte Mehrstaatigkeit nicht hinzunehmen. Die Anwendung des § 25 StAG stelle keine Entziehung der Staatsangehörigkeit dar.
12. Ich habe den Wiedereinbürgerungsantrag in die türkische Staatsbürgerschaft aber vor dem 1. Januar 2000 gestellt. Kann ich mich nicht auf Vertrauensschutz berufen?
Der rechtsstaatliche Vertrauensschutz ist gewahrt. Dieser besagt, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. Der Bürger darf sich auf die bestehende Rechtslage verlassen. Bei Gesetzesänderungen dürfen keine für den Bürger nachteiligen Rückwirkungen in Kraft treten.
13. Wie kommt es dann, dass eine Gesetzesänderung, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, auf einen zeitlich früheren Antrag zum Nachteil des Bürgers zurückwirkt?
Das Rückwirkungsverbot verbietet ein staatliches Handeln, bei dem eine rechtliche Norm so geändert wird, dass an ein vergangenes Handeln nun eine andere Folge geknüpft wird. Allerdings ist zwischen der unzulässigen „echten“ und grundsätzlich zulässigen„unechten Rückwirkung zu unterscheiden.
14. Liegt in dem vorliegenden Fall eine unzulässige „echte Rückwirkung“ vor?
Nein, die Gesetzesänderung vom 1. Januar 2000 gilt nicht für Fälle, in denen Wiedereinbürgerungsantrag und der Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft vor dem 1. Januar 2000 liegen. Es liegt ein abgeschlossener Tatbestand vor, der grundsätzlich geschützt ist.
15. Liegt in dem vorliegenden Fall eine grundsätzlich zulässige „unechte Rückwirkung“ vor?
Ja, eine grundsätzlich zulässige„unechte Rückwirkung“ liegt vor, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eingetreten sind, deren Tatbestand aber auch Sachverhalte erfasst, die vor Verkündigung begonnen haben, aber noch nicht abgeschlossen sind.
Im vorliegenden Fall begann der Tatbestand mit dem Wiedereinbürgerungsantrag beim türkischen Amt vor dem 1. Januar 2000. Er wurde jedoch mit dem Erwerb der türkischen Staatsbürgerschaft abgeschlossen.
16. Die unechte Rückwirkung sei „grundsätzlich“ zulässig. Wo sind die Grenzen?
Die Grenzen sind dann überschritten, wenn die Anknüpfung des Gesetzes an Tatbestände aus der Vergangenheit zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich sind oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen das vom Gesetzgeber verfolgte Änderungsinteresse überwiegen. Dabei ist in jedem Einzelfall zu ermitteln, inwieweit und mit welchem Gewicht das Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage schützenswert ist und ob die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, dieses Vertrauen überwiegen.
17. War hier die Gesetzesänderung zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet oder erforderlich gewesen?
Das Bundesverfassungsgericht bejaht diese Frage. Der Gesetzgeber bezwecke mit der Neuregelung, einen vielbegangenen Weg zur Erlangung mehrfacher Staatsangehörigkeiten abzuschneiden, dessen Nutzung er als Umgehung der von ihm verfolgten Politik der Begrenzung von Mehrstaatigkeit erachtete. Es liege auf der Hand, dass dieser Zweck am besten durch eine Regelung zu erreichen war, die auch die Fälle erfasst, in denen der Antrag auf Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit vor Verkündung oder Inkrafttreten gestellt wird.
18. Und Überwiegen die Bestandsinteressen der Betroffenen oder das vom Gesetzgeber verfolgte Änderungsinteresse?
Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Schluss, dass das vom Gesetzgeber verfolgte Änderungsinteresse überwiegt.
19. Welche Gründe führt das Bundesverfassungsgericht bei der Interessenabwägung aus?
Die Disposition, die der Beschwerdeführer mit seinem gestellten Antrag auf Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit getroffen hat, war schon allenfalls eingeschränkt schutzwürdig (siehe Fragen 5 – 9).
Der Betroffene hatte besonderen Anlass, sich über die Rechtsfolgen des Wiedereinbürgerungsantrags der türkischen Staatsangehörigkeit auf dem Laufenden zu halten. Denn auch vor der Gesetzesänderung war offensichtlich, dass der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an die Beantragung, sondern an den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit geknüpft ist. Von einem mit der Antragstellung abgeschlossenen Sachverhalt durfte der Betroffene nicht ausgehen (vgl. Frage 13 – 15). Anlass, die Entwicklung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtslage bis zum Abschluss des in Gang gesetzten ausländischen Wiedereinbürgerungsverfahrens weiter zu verfolgen, bestand hier aber jedenfalls deshalb, weil der Betroffene mit dem Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit eine Gesetzeslücke zu nutzen beabsichtigte, deren Schließung der Gesetzgeber bereits seit längerer Zeit erwog.
Erste Versuche dazu reichen in das Jahr 1976 zurück. Bereits damals war man der Ansicht, dass die Inlandsklausel zu „Missbräuchen und Rechtsumgehungen“ einlade, indem sie es ermögliche, sich nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sofort wieder die frühere Staatsangehörigkeit zu verschaffen. Die verstärkte Inanspruchnahme der Inlandsklausel zur Umgehung gesetzlicher Regelungen, bewog den Gesetzgeber dann endgültig zu seiner Streichung.
Die Regelungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zielten auch vor der Gesetzesänderung auf weitgehende Vermeidung von Mehrstaatigkeit ab. Die Inlandsklausel stellte vor seiner Abschaffung offensichtlich eine Ausnahme dar. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass eine Einbürgerung grundsätzlich die Aufgabe der früheren Staatsangehörigkeit voraussetzt.
Dem Betroffenen musste bewusst sein, dass er durch die sofortige Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit einen Umweg zu der Doppelstaatsangehörigkeit wählte. Er stellte den Wiedereinbürgerungsantrag, obwohl ihm zuvor die Aufgabe der türkischen Staatsbürgerschaft abverlangt worden war. Er konnte sich nicht darauf verlassen, dass keine Gesetzesänderungen vorgenommen werden würde. Erst recht kann die Erwartung, eine Gesetzeslücke werde erhalten bleiben, nicht geschützt sein. Derjenige, der von einer Gesetzeslücke Gebrauch machen will, muss sich über anstehende Rechtsänderungen auf dem Laufenden halten und sein Verhalten gegebenenfalls rechtzeitig anpassen.
20. Hätte der Gesetzgeber für diese Fälle nicht eine Übergangsregelung treffen müssen?
Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass das am 23. Juli 1999 verkündete Gesetz erst am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sei. Insofern habe der Gesetzgeber auf die Belange der Betroffenen ausreichend Rücksicht genommen. Denn in dem Zeitraum zwischen Verkündung und Inkrafttreten läge eine ausreichend bemessene Übergangsfrist von mehr als fünf Monaten. Innerhalb dieser Zeit hätten die Betroffenen auf die Rechtsänderung reagieren können. Mit der Verkündung am 23. Juli 1999 wurde die Neuregelung gültig. Danach war es zuverlässig vorhersehbar, dass der Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führen würde, auch wenn der Antrag bereits früher gestellt worden war. Die Betroffenen hätten daher ausreichend Gelegenheit gehabt, sich bei der zuständigen türkischen Behörde darüber zu informieren, ob die Wiedereinbürgerung schon erfolgt war und falls nicht, den Antrag zurückzunehmen, sofern er den Verlust nicht in Kauf nehmen wollte.
21. Hätten deutsche Behörden denn nicht über die Folgen des Erwerbs einer ausländischen Staatsbürgerschaft aufklären müssen?
Einer besonderen, gezielten Aufklärung hierüber seitens der deutschen Behörden bedurfte es von Verfassungswegen nicht. Soweit Betroffene den Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Anregung türkischer Behörden gestellt haben, sind für eine dadurch möglicherweise begünstigte unangebrachte Sorglosigkeit nicht deutsche Stellen verantwortlich.
22. Verstößt die Ungleichbehandlung der Fälle vor und ab dem 1. Januar nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz? Schließlich sind die Fälle ähnlich.
Es sei jeder Rechtsänderung eigen, so das Bundesverfassungsgericht, dass nach der Änderung Sachverhalte anders behandelt würden als vergleichbare Sachverhalte zuvor. Es treffe zu, dass der Eintritt oder Nichteintritt eines Verlusts bei vor dem 1. Januar 2000 gestellten Anträgen von der Bearbeitungsdauer der türkischen Behörden abhänge.; darin liege aber keine durch den deutschen Gesetzgeber zu verantwortende willkürliche Ungleichbehandlung vor. Diejenigen, deren Antrag bis Ende des Jahres 1999 nicht beschieden war, hätten es selbst in der Hand gehabt, den drohenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Rücknahme des Antrags abzuwenden.
23. Verstößt die Ungleichbehandlung der türkischen und die der israelischen oder russischen Doppelstaater nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz?
Das Bundesverfassungsgericht führt dazu aus, dass die Regelung für alle Betroffenen gleich welcher Herkunft gelte. Dass sich die Behörden beim Vollzug der Vorschrift vor allem auf den türkischstämmigen Personenkreis konzentriert haben, von dem aus der Presse und aus Angaben türkischer Stellen bekannt war, dass eine beachtliche Anzahl der Gruppenangehörigen nach ihrer Einbürgerung auf Antrag ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder angenommen hatten, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Hallo …
Ich als Türke habe die deutsche Staatsangehörigkeit in November 2000 verloren durch Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit in Juni 2001.
Mai 2005 habe ich mich persönlich bei der deutschen Behörde gemeldet.
Die Ausländerbehörde hat mir 3 Jahre Aufenthalterlaubnis nach §38 gegeben.
Jetzt will die Ausländerbehörde wieder 2 Jahre verlängern. Aber ich habe nicht angenommen!
Meine Fragen:
1. Warum kriege ich meinen damaligen Aufenthaltsstatus(-unbefristet) nicht wieder?
2. Warum erteilen sie mir nicht die Niederlassungserlaubnis §9, wo ich die Voraussetzungen erfülle?
3. Warum werden meine alten Aufenthaltzeiten nicht angerechnet?
4. Kann ein Aufenthaltstitel auch auf der Grundlage des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 EWG-Türkei erteilt werden, für ehemalige Deutsche, die aktuell die türkische Staatsangehörigkeit besitzen?
Bitte helfen Sie mir.
Danke.
@yavuz:
Leider ist es anhand von einigen – auch widersprüchlichen – Eckdaten nicht möglich, konkrete Ratschläge zu erteilen. Am Ende tue ich Dir kein Gefallen, wenn ich mutmaße oder lückenhaft etwas darüber sage. Lass Dich am besten von einem kompetenten Anwalt beraten.
Dass die ganze Angelegenheit für Dich ärgerlich ist, kann ich sehr gut nachvollziehen. Mit der Gesetzesänderung wurde nicht nur die deutsche Staatsbürgerschaft, sondern auch der Aufenthaltstitel weggenommen, was in höchstem Maße fraglich ist.
Das ganze nimmt dann beispielsweise merkwürdige Gestallt an: Aufenthaltsrechtlich ist so gestellt, als sei mann erst seit ein Paar Jahren in Deutschland, rentenrechtlich aber hat man schon immer in Deutschland gearbeitet.
Viel Glück jedenfalls und bitte über den Ausgang informieren!
Ist es nicht ein Verstoss gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, wenn Menschen in deutschland eine doppelte staatsbürgerschaft haben dürfen, andere aber nicht. wenn ein land seine bürger nicht entlässt oder weil die ausbürgerung zu teuer ist, oder weil man einen finanziellen schaden davon haben könnte… das gesetzt schreibt vor, dass dann die doppelte staatsbürgerschaft erlaubt ist.
ist dies nicht ein verstoß gegen das AGG?
Ich habe eine wichtige Frage:Ich bin jetzt 23 und habe, abgesehen von der deutschen, auch noch die türkische staatsangehörigkeit.
Ich wüsste jetzt gerne wann ich mich denn ausbürgern lassen muss oder musste..
Einige sagen vor dem 24 lebensjahr, also spätestens mit 23 ..
Dann wäre es jetzt höchste zeit??
Ich habe keine Ahnung wie das läuft hatte nämlich schon als kind einen deutschen pass(da mama auch einen deutschen pass hat) aber auch einen türkischen(papa hat einen türkischen pass)
würde mich über eine antwort freuen..
hallo
ich habe eine frage
vielleicht kann mir jemand helfen
kann ich die doppelte staatsbürgerschaft bekommen?
der türkische staat entläst michnicht wegen wehrdienst
ich bin 42
wohne seit 1996 in deutschland
bin seit 2006 verheiratet meine frau ist deutsche von geburt an wir haben 2 kinder
Hallo,
erstens vielen Dank für die Informationen und Mühe die du in diese Seite gesteckt hast.
Ich bin im Jan 1998 eingebürgert worden, hatte ziemlich zeitnah auf Anregung von Konsulatmitarbeiterin, da die Türkei die doppelte Staatsangehörigkeit anerkennt, Antrag auf wiedereinbürgerung gestellt. Hatte bis 2003 nichts mehr davon gehört, hab mich auch nicht um Informationen bemüht. Dann brauchte ich zufällig eine Stammauszug in der Türkei, da stand , dass ich seit okt. 1998, wieder eingebürgert sei und die doppelte Staatsbürgerschaft neben dem Deutschen habe.
Als ich nach 10 Jahren mein Personalausweis erneuern lassen müsste fragte keiner nach. Jetzt muss ich wegen Namensänderung einen neuen Ausweis beantragen. Jetzt will die Behörde, dass ich angebe ob ich andere Staatsbürgerschaften habe.
Wie kann ich der Behörde glaubhaft machen, dass ich nicht von Anfang an beabsichtigt habe doppelte Staatsbürgerin zu sein ?
Ich kann hier mich und meine Familie versorgen, habe Eigentum sowie hier und in der Türkei. Besteht trotzdem Gefahr, dass ich wie ganz am Anfang neue Aufenthaltsgenehmigung, sogar Arbeitserlaubnis beantragen muss ?
BItte hilf mir in meiner Vorgehensweise, ich möchte nichts vermaseln.
Danke