Aufenthaltstitel nach ARB 1/80 für türkische Bildungsausländer

10. September 2007 | Von | Kategorie: Recht | 12 Kommentare |

Deutschland ist eines der ersten Adressen weltweit, wenn Studenten ihre Ausbildung im Ausland fortführen wollen. So waren im Jahre 2005 fast 200.000 ausländische Bildungsausländer an deutschen Hochschulen immatrikuliert. Die größte Gruppe ausländischer Studierender stammt mit fast 26.000 aus China gefolgt von Bulgarien und Polen. An sechster Stelle kommen türkische Studenten (ca. 6.500), die 3,5 % unter allen Bildungsausländern ausmachen.

Für die meisten Studenten ist Deutschland eine nur vorübergehende Station auf dem beruflichen Werdegang. Nur die wenigsten bleiben dauerhaft in Deutschland. Dieser Umstand hat viele Gründe, allen voran die strengen Bleiberechtsregelungen für nicht EU-Staatsbürger. Diese Studenten haben, nach erfolgreichem Studium meist nur ein Jahr Zeit, eine Arbeitsstelle zu finden. Bleibt die Arbeitssuche erfolglos, müssen sie in ihre Heimatländer zurückkehren. Die schlechte Arbeitsmarktlage in Deutschland, sowie der Ausblick, in anderen Ländern eher und besser bezahlte Stellen zu bekommen, führen dazu, dass Deutschland ein Bildungsexportland ist.

Für türkische Staatsbürger gibt es allerdings – ähnlich wie bei EU-Staatsbürgern – eine weitere Möglichkeit, den Aufenthalt in Deutschland bereits in der Studienphase zu verfestigen. Der Assoziationsratsbeschluss (ARB) 1/80, der nach seiner Begründungserwägung die Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen im sozialen Bereich verbessern soll und den nationalen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften vorgeht, eröffnet türkischen Staatsbürgern ein dauerhaftes Bleiberecht auch wenn sie mit einem Studentenvisum eingereist sind.

Eine Regelung, nach der Studenten türkischer Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht zum Studium in Deutschland zukommt, enthält der ARB 1/80 nicht. Doch gibt es Anspruchsgrundlagen, an die türkische Studierende, unabhängig von ihrer Studenteneigenschaft, anknüpfen können. Deutlich gemacht werden muss, dass der ARB 1/80 kein Recht auf Einreise und Aufenthalt verleiht. Lediglich diejenigen, die sich bereits in Deutschland befinden, können, bei Vorliegen der Voraussetzungen, die Verlängerung ihres Aufenthalts begehren.

Obwohl sich aus dem Art. 6 I ARB 1/80 nur Arbeitsmarktzugangsrechte ergeben, ist damit ein unweigerlich verbundenes Aufenthaltsrecht gegeben. Der EuGH stellt zwar fest, dass Art. 6 und 7 ARB 1/80 nur die beschäftigungsrechtliche und nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Staatsangehöriger regeln. Diese beiden Aspekte der persönlichen Situation seien jedoch eng miteinander verbunden.

Im Folgenden die Hauptvoraussetzungen, um als mit Studentenvisum eingereister türkischer Student in den Genuss des ARB 1/80 zu kommen.

1. Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 I ARB 1/80

Zunächst ist erforderlich, dass der Student neben seinem Studium als Arbeitnehmer tätig ist. Ein Student übt in der Regel keine Vollzeitbeschäftigung aus. Daher stellt sich die Frage, ob türkische Studenten, deren Hauptaufenthaltszweck in Deutschland die Durchführung eines Studiums ist, daneben noch Arbeitnehmer sein können.

Nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums können türkische Schüler und Studenten, sofern ihnen eine Erwerbstätigkeit neben ihrer Ausbildung oder ihres Studiums gestattet worden ist, Arbeitnehmer sein.

2. Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt

Hinzu kommen muss, dass Studenten dem regulären Arbeitsmarkt in Deutschland angehören. Diese Voraussetzungen werden allerdings aufgrund der Ortsbezogenheit durch das Studium zumeist erfüllt sein.

3. Ordnungsgemäße Beschäftigung

Der EuGH verlangt, dass die ordnungsgemäße (legale) Beschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates voraussetzt.

Eine Beschäftigung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie nach den nationalen Vorschriften rechtmäßig ist. Es ist erforderlich, ein legales Aufenthaltsrecht zu besitzen. Ob dies der Fall ist, richtet sich ebenfalls nach nationalem Recht. Demnach ist es unschädlich, dass ein türkischer Student zu Ausbildungszwecken eingereist ist und die Erwerbstätigkeit zur Finanzierung des Studiums dient solange der Aufenthalt und die Beschäftigung mit nationalem Recht vereinbar sind. Auch eine zeitlich befristete Aufenthalts– und Arbeitserlaubnis sowie ein befristeter Arbeitsvertrag stehen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht entgegen.

4. Dauer der Beschäftigung

Weiterhin ist die Dauer und Ununterbrochenheit der Beschäftigung von Bedeutung. So besteht erst nach einem Jahr ordnungsgemäßer (legaler) ununterbrochener Beschäftigung ein Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein anderes Stellenangebot zu bewerben und nach vier Jahren das Recht auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung.

5. Umfang der Beschäftigung

Nach dem EuGH genügen bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von zehn bis zwölf Wochenstunden. Bezüglich der aus einer Tätigkeit zu erzielenden Mindestvergütung ist eine betragsmäßige Festlegung bislang noch nicht erfolgt. Sinnvollerweise ist daher – bis zu einer eventuellen Klärung durch den EuGH – als Geringfügigkeitsgrenze, unterhalb derer nicht mehr von einem Arbeitnehmerstatus i.S.d. ARB 1/80 auszugehen ist, die in der Sozialversicherung zum betreffenden Zeitpunkt der Beschäftigung jeweils maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze (ab dem 1. Januar 2002: € 325) zugrunde zu legen.

6. Ergebnis

Sind die alle Voraussetzungen des Art. 6 I ARB 1/80 erfüllt, können türkische Studenten ein eigenes Aufenthaltsrecht geltend machen. Dieses besteht unabhängig vom Studium und berechtigt auch zum Studienaufenthalt solange die Voraussetzungen des Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechts nach ARB 1/80 vorliegen.

Ekrem Senol – Köln, 10.09.2007

12 Kommentare
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  1. Ich hoffe nicht, dass es für Einige, die sich auf die oben getroffene Schlußfolgerung verlassen, bald zu einem bösen Erwachen kommt!

    Siehe:
    Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 18. Juli 2007, Rechtssache C-294/06 (Payir)

    Die GA verweist hier auf die ständige Rechtssprechung des GH, die eine Parallelität zwischen den Rechten iSd Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art 39 ff EG und des Art 6 Abs 1 des Beschluss Nr. 1/80 nur soweit zuläßt, soweit dies auch möglich ist. Damit habe der GH bereits angedeutet, dass Sinn und Zweck des Art 6 Abs 1 sowie die besondere Zielrichtung des Assoziierungsabkommens bei der Auslegung des Beschlusses Berücksichtigung finden müssen.

    Und im gegeben Fall (türkischer Student arbeitet neben dem Studium und macht nun Rechte aus Art 6 Abs 1 geltend) ist ihrer Ansicht nach, eine Parallelität nicht möglich, da der Zweck der Einreise, nicht aus dem Grund zur Aufnahme einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis erfolgte, sondern zum Studium. Daher ist der Aufenthalt per definitionem zeitlich auf die Dauer des Studiums begrenzt. Die Intention von Art 6 Abs 1 sei es aber, einem türkischen Arbeitnehmer ein gestaffeltes Bleiberecht zu gewähren, damit sich dieser in den Aufnahmestaat zunehmend integrieren kann. Einen vergleichbaren Vertrauensschutz genießt ein Student somit nicht, weil sein Aufenhalt von vornherein zeitlich auf das Studium begrenzt sei.

    Eine solche einschränkende Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs sei auch wegen des Art 2 Abs 1 des Assoziierungsabkommens möglich, der ua einen beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft vorsieht. Teleologisch interpretiert heißt dies nun, dass dieses Vertragsziel eher dann erreicht werde, wenn türkische Studenten nach ihrem Studium in ihr Heimatland zurückkehren, um dort ihr erlerntes Wissen und Können in die Gesellschaft einzubringen.

    Die endgültige Entscheidung des Gerichtshofes ist jedoch noch ausständig.

  2. @ Helmut Kinczel

    Ich hoffe nicht, dass es für Einige, die sich auf die oben getroffene Schlußfolgerung verlassen, bald zu einem bösen Erwachen kommt!

    Um ehrlich zu sein, hoffe ich das ebenfalls nicht. Ich hoffe, dass das Gericht richtig entscheiden wird und nicht der Argumentation der Generalanwältin folgt. Im Einzelnen:

    eine Parallelität nicht möglich, da der Zweck der Einreise, nicht aus dem Grund zur Aufnahme einer Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis erfolgte, sondern zum Studium. Daher ist der Aufenthalt per definitionem zeitlich auf die Dauer des Studiums begrenzt. Die Intention von Art 6 Abs 1 sei es aber, einem türkischen Arbeitnehmer ein gestaffeltes Bleiberecht zu gewähren, damit sich dieser in den Aufnahmestaat zunehmend integrieren kann. Einen vergleichbaren Vertrauensschutz genießt ein Student somit nicht, weil sein Aufenhalt von vornherein zeitlich auf das Studium begrenzt sei.

    Das stimmt nicht! Ein Student, der nach erfolgreichen Abschluss der universitären Ausbildung innerhalb eines Jahres einen Arbeitsplatz findet, kann und darf auch nach Beendigung des Studiums für eine zeitlich nicht befristete Zeit bleiben und arbeiten. Die daraus resultierenden Rechte könne zu einem Daueraufenthaltsrecht des ehem. Studenten führen.

    Eine solche einschränkende Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs sei auch wegen des Art 2 Abs 1 des Assoziierungsabkommens möglich, der ua einen beschleunigten Aufbau der türkischen Wirtschaft vorsieht. Teleologisch interpretiert heißt dies nun, dass dieses Vertragsziel eher dann erreicht werde, wenn türkische Studenten nach ihrem Studium in ihr Heimatland zurückkehren, um dort ihr erlerntes Wissen und Können in die Gesellschaft einzubringen.

    Diesem Ziel steht ein Arbeitsrecht aus ARB 1/80 nicht entgegen. Auch führt das Sammeln von Berufserfahrung ebenfalls zur Erreichung dieses Ziels bei.

    Im Übrigen möchte ich an dieser Stelle auf die allgemeinen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei hinweisen. Dort ist unter Punkt 1.6.2 folgendes aufgeführt:

    Ist einem türkischen Staatsangehörigen einmal eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, sind die Gründe, die ihrer erstmaligen Ausstellung ursprünglich zugrunde lagen, im Rahmen einer späteren Anwendung des ARB 1/80 ohne Belang. Dies hat zur Konsequenz, dass immer und sobald ein türkischer Arbeitnehmer mehr als ein Jahr … ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt war, er ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht besitzt, selbst wenn ihm die Aufenthaltserlaubnis, über die er verfügt, ursprünglich zu anderen Zwecken als zur Ausübung einer abhängigen Beschäftigung erteilt worden war … Darüber hinaus folgt aus der Rechtsprechung des EuGH …, dass, selbst wenn der türkische Arbeitnehmer von Anfang an gewusst hat, dass … eine Verfestigung seines Aufenthaltes nicht möglich sein soll …, ihm derartige arbeits- und aufenthaltserlaubnisrechtliche Beschränkungen … nicht … entgegengehalten werden können.

    Unter Punkt 2.2.5:

    Türkische Schüler und Studenten gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer i.S.d. Art. 39 EG. Sofern ihnen jedoch eine unselbständige Erwerbstätigkeit neben ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium gestattet worden ist und sie dabei unter die vom EuGH entwickelte Arbeitnehmerdefinition fallen, können auch diese Personen zugleich nach ARB 1/80 begünstigt sein.

    Und unter Punkt 2.8.5:

    Türkische Staatsangehörige, denen nach § 28 AuslG eine Aufenthaltsbewilligung für einen seiner Natur nach zeitlich begrenzten und nicht in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist (wie z.B. Studenten) und denen sowohl aufenthalts- als auch arbeitserlaubnisrechtlich die Möglichkeit eröffnet worden ist, außerhalb dieser Zweckbestimmung eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, gelten grundsätzlich als „ordnungsgemäß beschäftigt“ i.S.d. ARB 1/80 und unterfallen daher – sofern sie eine Tätigkeit auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt ausüben – ab Erreichen der Jahresschwelle des Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich dem ARB 1/80.

    In der Praxis, da haben Sie Recht, wird der Titel aus ARB 1/80 türkischen Studenten, egal ob die Voraussetzungen vorliegen oder nicht, meist nicht erteilt. Den Rechtsstreit könne sich die wenigsten materiell sowie zeitlich kaum leisten. Von daher ist es zum bösen Erwachen bereits oft gekommen. Dennoch: Wenn ein Recht da ist, so muss er in Anspruch genommen werden und die Behörden müssen lernen in diesem Fall das höherrangige Recht aus ARB 1/80 dem Aufenthaltsgesetz überzuordnen.

  3. Interessante Hinweise:

    Das stimmt nicht! Ein Student, der nach erfolgreichen Abschluss der universitären Ausbildung innerhalb eines Jahres einen Arbeitsplatz findet, kann und darf auch nach Beendigung des Studiums für eine zeitlich nicht befristete Zeit bleiben und arbeiten. Die daraus resultierenden Rechte könne zu einem Daueraufenthaltsrecht des ehem. Studenten führen.

    Welche Aufenthaltsrechte sich für einen Studenten aus dem nationalen deutschem Recht nach Abschluss des Studiums ergeben, entzieht sich eigentlich, den sie geben ja einige Hinweise, meiner Kenntnis.

    Jedenfalls habe ich mich ausschließlich mit jenen Rechten beschäftigt, die ein Betroffener aus Art 6 Beschluss Nr. 1/80 ableiten kann.

    Im vorherrigen Posting ging es auch nur darum. Daher ist die Aussage, dass sich, wenn man GA Kokott folgt, ein Student nach Abschluss des Studiums trotz Nebenjobs nicht auf den Beschluss 1/80 berufen kann richtig. Andere aus dem natioanlem Recht ableitbare Aufenhaltsrechte bleiben davon selbstverständlich unbeführt.

    Diesem Ziel steht ein Arbeitsrecht aus ARB 1/80 nicht entgegen. Auch führt das Sammeln von Berufserfahrung ebenfalls zur Erreichung dieses Ziels bei.

    Natürlich würde das Sammeln von Berufserfahrung auch unter dieses Ziel fallen.

    Meiner Meinung nach wären andere Erwägungsgrunde auch noch in einer teleologischen Interpretation mit zu berücksichtigen gewesen. Allen voran, dass das Assoziierungsabkommen als Beitrittsassoziation abgeschlossen wurde, welche nach Art 12 des Abkommens eben eine Annäherung des Arbeitsmarktes vorsieht und hier auch expressis verbis so formuliert ist, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit des EGV auf das Abkommen Anwendung findet.

    MaW heißt dies: Will man die Türkei näher an die EU heranführen und sie weiterhin auf einen Beitritt vorbereiten, dann sollte es türkischen Jungakademiker, die ihr Studium in einem Aufnahmestaat abgeschlossen haben, frei stehen, ob sie unmittelbar in die Türkei zurückkehren oder im Aufnahmestaat weiter beschäftigt bleiben wollen. Es ist ja nicht ausgeschlossen, dass diese Jungakademiker später einmal in die Türkei zurückkehren, hin und her pendeln oder vom Aufnahmestaat aus in einem Beruf tätig sind, bei dem sie die Wirtschaftskontakte Türkei-Aufnahmestaat (ergo EU) plegen, ausbauen und intensivieren. Solche Szenarien sind sogar eher wahrscheinlich und die von der GA vorgenommene teleologische Interpretation hinsichtlich des Aufbaus der türkischen Wirtschaft wird zunehmend dünner.

    Auch ist noch darauf hinzuweisen, dass der Arbeitnehmerbegriff stets weit auszulegen ist und eine solche Vorgehensweise umso bedeutender wird, wenn man den Arbeitsmarkt angleichen will.

    Ist einem türkischen Staatsangehörigen einmal eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, sind die Gründe, die ihrer erstmaligen…

    Soweit ich erkennen kann, hat hier die deutsche Regelung lediglich auf die ständige Rechtssprechung des EuGH reagiert.
    (siehe dazu näheres bei C-188/00 (Kurz), C-36/96 (Günaydin), C-237/91 (Kus) usw.)

    Interessant ist im konkreten Zusammenhang jedoch dieser Auszug, den sie bringen:

    Unter Punkt 2.2.5:

    Türkische Schüler und Studenten gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer i.S.d. Art. 39 EG. Sofern ihnen jedoch eine unselbständige Erwerbstätigkeit neben ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium gestattet worden ist und sie dabei unter die vom EuGH entwickelte Arbeitnehmerdefinition fallen, können auch diese Personen zugleich nach ARB 1/80 begünstigt sein.

    Und genau hier wird es wieder spannend. Fällt der türkische Student unter den AN Begriff der Rechtssprechung des EuGH (Levin, Lawri Blum etc) dann kann! diese Person zugleich auch nach ARB 1/80 begünstigt sein.

    Diese Kann-Bestimmung ist möglicherweise als Bedingung dahingehend anzusehen, dass sie nur soweit gilt, soweit der GH nichts anderes ausspricht. So verstanden, bekommt die Entscheidung des GH in Payir zentrale Bedeutung für die weitere Auslegung dieser nationalen Bestimmung.

  4. @ Helmut Kinczel

    Ich lese die Passage:

    und sie dabei unter die vom EuGH entwickelte Arbeitnehmerdefinition fallen, können auch diese Personen zugleich nach ARB 1/80 begünstigt sein.

    So: und sie dabei unter die vom EuGH entwickelte Arbeitnehmerdefinition fallen, können, bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen (z.B. ordnungsgemäße Beschäftigung etc.), auch diese Personen zugleich nach ARB 1/80 begünstigt sein.

    Im Übrigen haben Sie Recht! Der Entscheidung des Gerichtshofes kommt zentrale Bedeutung zu. Insbesondere vor dem Hintergrund als dass viele Behörden sich trotz der eindeutigen Anwendungshinweise des Innenministeriums auf den Standpunkt stellen, ein Student könne mit einem Studentenvisum keine Rechte aus ARB 1/80 herleiten.

    Ihre Überlegungen bei der teleologischen Auslegung sind sehr interessant und zutreffend. Das GH wird es hoffentlich ähnlich sehen.

  5. Hello Herr Senol,
    ich habe mich sehr gefreuet über Ihren Artikel, was genau mich betrifft. Ich bin in Oct. 2004 nach Deutschland gekommen um ein MBA Programm (Master of Business Administration) an der FH-Giessen Friedberg zu studieren. Ab November 2004 habe ich angefangen bei einer Deutsche Firma als geringfügiger Arbeitnehmer (90 Tage im Jahr) zu arbeiten. Ich habe bis 2007 Dezember -also bis ich absolviert habe- bei gleichen Firma ununterbrochen neben meinem Studium gearbeitet. Ab Januar 2007 habe ich einen Arbeitsvertrag von der gleichen Firma und arbeite ich vollzeit. Die Ausländerbehörde Kassel hat mir aber nur 1-Jahr befristeten Arbeitserlaubnis gegeben und ich wurde gesagt, dass ich für die 3-Jährigen Arbeit habe ich keinen Rechtanspruch in Zusammenhang mit meinem Aufenthalt- und Arbeitserlaubnis! Wenn ich jetzt hier lese, was mir eigentlich zu steht möchte ich wissen ob ich immer noch rechtanspruch habe um ein unbefristeten Arbeitserlaubnis zu bekommen.

  6. @Elvan O.:

    Ich kann Ihnen dazu noch mein Artikel: „Aufenthaltsrecht für türkische Studenten nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei“ empfehlen.“ Seit dieser Entscheidung dürften auch die letzten Fragen beantwortet sein und einem Aufenthaltstitel bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nichts mehr im Wege stehen.

    Leider sind die meisten Ausländerbehörden mit der Thematik weit überfordert. Es gibt Beamte in Ausländerbehörden, die wissen nicht einmal von der Existenz eines solchen Rechts. Leider. Das bedeutet aber nicht, dass es das Recht nicht gibt. Notfalls setzen Sie sich mit dem Vorgesetzten hin. Lassen Sie sich aber nichts einreden.

    Viele Ausländerbehörden erteilen einen Aufenthaltstitel aus ARB 1/80 nur ungern weil damit die Gefahr verbunden wäre, dass auch andere sich darauf berufen, was mit der aktuellen Einwanderungspolitik der BRD nicht zu vereinbaren ist. Wichtiger ist aber nicht die aktuelle Politik, sondern das Recht. Viel Glück!

  7. Vielen dank! ich habe anderen Artikel auch gelesen. Was ich jetzt verstanden habe ist folgendes:
    1. Ich kann gemäß dieser EUGH Entscheidung, eine Arbeitserlaubnis bekommen, die betrieblich und regional unbeschränkt ist.
    2. Ab November 2008, nach 4-jährigen ununterbrochene Beschäftigung kann ich eine Arbeitsberechtigung bekommen.

    Noch eine Frage: Gilt die 3-jährige geringfügige Arbeitszeit für mich als ordnungsgemäße Beschäftigung falls ich einen Antrag für unbeschränkte Aufenhaltserlabnis machen würde?

    mit freundlichen Grüssen

  8. @Elvan O.:

    Wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, dürft ein Versuch nicht falsch sein:

    2.2. Dauer der Beschäftigung
    Weiterhin ist die Dauer und Ununterbrochenheit der Beschäftigung von Bedeutung. So besteht erst nach einem Jahr ordnungsgemäßer (legaler) ununterbrochener Beschäftigung ein Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber. Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein anderes Stellenangebot zu bewerben und nach vier Jahren das Recht auf freien Zugang zu jeder Beschäftigung.

    2.3. Umfang der Beschäftigung
    Nach dem EuGH genügen bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von zehn bis zwölf Wochenstunden. Bezüglich der aus einer Tätigkeit zu erzielenden Mindestvergütung ist eine betragsmäßige Festlegung bislang noch nicht erfolgt. Sinnvollerweise ist daher – bis zu einer eventuellen Klärung durch den EuGH – als Geringfügigkeitsgrenze, unterhalb derer nicht mehr von einem Arbeitnehmerstatus i.S.d. ARB 1/80 auszugehen ist, die in der Sozialversicherung zum betreffenden Zeitpunkt der Beschäftigung jeweils maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze (ab dem 1. Januar 2002: € 325) zugrunde zu legen.

  9. Hello Herr Senol,

    ich möchte Ihnen kurz bescheid geben, dass ich einen unbefristeten Arbeitserlaubnis bekommen habe.Ich bedanke mich herzlich für Ihre Unterstützung.

  10. @ Elvan O.:

    Freut mich sehr. Glückwunsch! Es gibt halt Rechte, die man beantragen und sich notfalls auch einklagen muss. Hat mich wirklich sehr gefreut 🙂

  11. Hello Herr Senol,

    vielen dank noch mal:) ich habe noch eine Frage an Sie. Ich besitze jetzt eine uneingeschränkte Arbeitserlaubnis, aber eine befristete Aufenthalterlaubnis. Ab Januar 2008 habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld-I für 6 monate. Ich habe mich entschieden ab Januar eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Falls ich in den 6-Monaten nichts bekommen kann, habe ich dann Anspruch auf Hartz-IV für eine bestimmte Zeit? oder wird mein Aufenthalt gar nicht verlängert?
    vielen Dank, freundliche Grüsse.

  12. @ Elvan O.:

    Ich habe mich entschieden ab Januar eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Falls ich in den 6-Monaten nichts bekommen kann, habe ich dann Anspruch auf Hartz-IV für eine bestimmte Zeit?

    Ihre Arbeitserlaubnis aus ARB 1/80 besteht so lange Sie Arbeitnehmer sind und bis zu ca. 1 Jahr (keine feste Grenze) im Falle einer Arbeitslosigkeit. Sind sie über längere Zeit (ca. 1 Jahr) arbeitslos, fallen Sie aus dem Anwendungsbereich des ARB 1/80 wieder raus weil Sie nicht mehr dem Arbeitsmarkt zugerechnet werden.

    Diese Infos nur als Richtschnur beachten. Eine pauschale Beantwortung ist hier leider nicht möglich.

    Eine Frage habe ich aber noch an Sie: Wo haben Sie denn Ihren Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aus ARB 1/80 gestellt, dass Sie es relativ problemlos bekommen haben? An vielen Orten wird das Recht aus ARB 1/80 grundsätzlich abgesprochen.

 

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