Ausländerrechtliche Fiktionswirkung des verspäteten Verlängerungsantrags
26. Oktober 2006 | Von E. S. | Kategorie: Leitartikel | Keine Kommentare |OVG NRW, Beschluß vom 23. März 2006, Az: 18 B 120/06
- Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs 4 AufenthG (AufenthG 2004) greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist.
- § 85 AufenthG (AufenthG 2004) ist im Rahmen der Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs 4 AufenthG (AufenthG 2004) nicht anwendbar.
- Eine der Fiktionswirkungen des § 81 Abs 3 und 4 AufenthG (AufenthG 2004) kann bei einem verspätet gestellten Antrag nicht über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erlangt werden.
vorgehend VG Münster 13. Januar 2006 8 L 1022/05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach ständiger Senatsrechtsprechung
– vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2002 – 18 B 2274/02 – mit weiteren Nachweisen –
dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So liegt es hier.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist allerdings der gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2005 auch insoweit zulässig, als es die unter 1. des angegriffenen Bescheides verfügte Ausweisung betrifft. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzinteresse für diesen Antrag, weil er ohnehin – unabhängig von der Ausweisung – vollziehbar ausreisepflichtig sei, teilt der Senat nicht. Vielmehr wäre der Antragsteller bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung nicht mehr ausreisepflichtig; er verfügte dann auf Grund des Antrags auf Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis, den er am 29. November 2005 und damit fünf Tage nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Erlaubnis gestellt hatte, über die Fortbestandsfiktion gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG. Hierauf will der Antragsteller mit seiner Bemerkung in der Beschwerdebegründung, „die kurzfristige Ãœberschreitung der Befristung dürfte unschädlich sein“, offensichtlich hinaus.
Die Vorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG, nach welcher bei einem Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels bis zur ausländerbehördlichen Entscheidung als fortbestehend gilt, greift auch ein, wenn der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels erst nach Ablauf der Geltungsdauer des Titels und damit verspätet gestellt wird; die Verspätung darf aber nur so geringfügig sein, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Ablauf der Geltungsdauer des Titels und dem Antrag gewahrt ist. Für dieses Verständnis streiten namentlich aus der Gesetzessystematik zu gewinnende Argumente sowie eine Folgenbetrachtung (dazu 2.), während Entstehungsgeschichte und Wortlaut weitgehend unergiebig sind (1.).
Im Ergebnis ebenso VG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 2005 – 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467; Dienelt, InfAuslR 2005, 136; a.A. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Loseblatt, II § 81 Rn. 38 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 81 Rn. 18 ff. ; Zeitler, HTK-AuslR / § 81 AufenthG / zu Abs. 3 und 4 03/2006 Nr. 5.
1. Die Gesetzesgenese ist – namentlich wegen des Fehlens von Materialen zum Vermittlungsverfahren – unergiebig; Vertreter beider Auffassungen zur Frage der Fiktionswirkung bei verspätet gestellten Verlängerungsanträgen nehmen sie für sich in Anspruch.
Vgl. einerseits VG Darmstadt, InfAuslR 2005, 467; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (138); Fleuß, BDVR-Rundschreiben 2005, 74 (80 f.); andererseits Renner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 18 ff.
Die mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz
– vgl. BT-Drs. 15/420, S. 30 –
eingebrachte Fassung der Norm lautete: „Beantragt ein Ausländer vor Ablauf der Geltungsdauer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Wird der Antrag danach gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.“
Nach dem Änderungsantrag der CDU/CSU-Fraktion sollte Satz 2 folgende – noch weitergehende – Fassung erhalten: „Wird der Antrag danach gestellt, tritt die selbe Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde ein.“
Zur Begründung wurde ausgeführt, es solle vermieden werden, dass selbst beim geringfügig verspätet gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag wegfällt.
Vgl. BT-Drs. 15/955, S. 30.
Der Antrag fand indessen im Innenausschuss des Deutschen Bundestags keine Mehrheit. Schließlich erhielt die Bestimmung im Rahmen der Beratungen des Vermittlungsausschusses die aktuelle Fassung, in der die Differenzierung zwischen rechtzeitig und verspätet gestellten Verlängerungsanträgen weggefallen ist und letztere keine Erwähnung mehr finden.
Vgl. BT-Drs. 15/3479, S. 11.
Welche Motive dem zugrunde lagen und welcher Schluss demnach hieraus zu ziehen ist, lässt sich aus der geschilderten Vorgeschichte nicht hinreichend sicher ableiten und mangels verwertbarer Materialien zum Vermittlungsverfahren nicht aus einer primären Quelle ermitteln. Unklar ist dem gemäß auch, worauf sich die in Nr. 81.4.2.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum AufenthG und zum FreizügigkG/EU zum Ausdruck kommende Ansicht stützt, eine rigorose Handhabung auch in Fällen, in denen die verspätete Antragstellung aus bloßer Nachlässigkeit und nur mit einer kurzen Zeitüberschreitung erfolge, führe zu „vom Gesetzgeber nicht intendierten Folgen“.
Da § 81 Abs. 4 AufenthG – wie dargelegt – sich ausdrücklich eben nicht zu den Folgen verspätet gestellter Verlängerungsanträge verhält, erlaubt auch der Wortlaut der Bestimmung keine eindeutige Festlegung zur Frage nach der Einbeziehung solcher Anträge. Wenn in § 81 Abs. 4 AufenthG normiert ist, der bisherige Aufenthaltstitel gelte „vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend“, zwingt das nach Auffassung des Senats nicht zu der Annahme, dass schon der Antrag während der Geltungsdauer des Titels gestellt werden muss;
so aber Renner, a.a.O., § 81 Rn. 18;
ebenso wenig zwingend erscheint es auf der anderen Seite, aus dem Adjektiv „bisherig“ abzuleiten, dass bereits erloschene Aufenthaltstitel einbezogen sein sollen.
Vgl. aber Zeitler, a.a.O.
2. Gesetzessystematische Argumente sowie eine Folgenbetrachtung streiten dafür, verspätete Verlängerungsanträge in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG einzubeziehen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit dem Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels stehen.
Zunächst scheint § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Möglichkeit zu sprechen, dass die Antragstellung nach Ablauf der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung auslösen kann. Inwieweit aus dieser Bestimmung ein Anhaltspunkt für die Einbeziehung verspätet gestellter Verlängerungsanträge in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG zu gewinnen ist, ist indessen zweifelhaft, weil die Vorschrift insgesamt unverständlich ist.
So auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 41; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (139).
Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht eines Ausländers unter anderem vollziehbar, wenn dieser nach Ablauf der Geltungsdauer seines Aufenthaltstitels noch nicht die Verlängerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt. Insoweit ist bereits die Bedeutung des Halbsatzes „…. und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt (…) gilt“ unklar; denn bei Eintritt der Erlaubnis- oder Fortbestandsfiktion entfiele bereits die Ausreisepflicht und nicht erst deren Vollziehbarkeit. Damit kann die – nach der Gesetzesbegründung beabsichtigte –
vgl. BT-Drs. 15/420, S. 91 –
klarstellende Funktion des Halbsatzes lediglich in der – rechtlich allerdings irrigen – Annahme liegen, dass bei einer verspäteten Antragstellung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachträglich wieder entfalle. Dem muss aber denknotwendig die Vorstellung zu Grunde liegen, dass eine verspätete Antragstellung die angesprochenen Fiktionswirkungen der Absätze 3 und 4 hervorrufen kann. Denn bei rechtzeitiger Antragstellung wäre bereits die Ausreisepflicht nicht eingetreten; es hätte dafür also keines Verweises auf § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG bedurft. Allerdings bleibt die Vorschrift auch unter dieser Prämisse unverständlich. Denn bei einer verspäteten Antragstellung tritt nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gerade keine Erlaubnisfiktion ein, sondern es gilt lediglich die Abschiebung als ausgesetzt.
Immerhin dürfte sich allerdings aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ableiten lassen, dass der Gesetzgeber die Verlängerung eines Aufenthaltstitels auch nach Ablauf der Geltungsdauer für möglich gehalten hat, so dass die Auffassung, begrifflich sei eine „Verlängerung“ strikt ausgeschlossen, wenn der bisher gültige Titel abgelaufen sei,
so aber Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 40; Zeitler, a.a. O.,
zu weit geht. Ob sich insoweit auch aus § 31 Abs. 7 VwVfG ein Gegenargument ergibt, kann dahinstehen.
So Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (138); vgl. aber BVerwG, Urteil vom 1. März 1983 – 1 C 14.81 -, InfAuslR 1983, 170, zum AuslG 1965; Beschluss vom 19. August 1993 – 1 B 49.93 -, InfAuslR 1994, 98, zum AuslG 1990.
Für eine Einbeziehung geringfügig verspäteter Verlängerungsanträge streitet allerdings nachdrücklich, dass nur bei diesem Verständnis ein Wertungswiderspruch zwischen § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vermieden wird. Denn in der Bestimmung des § 81 Abs. 3 AufenthG, welche die Fälle der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels an sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Ausländer erfasst, führen die Fälle der rechtzeitig und verspätet gestellten Anträge gleichermaßen auf ein fiktives vorläufiges Bleiberecht, wenn auch mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Wollte man demgegenüber aus dem Anwendungsbereich § 81 Abs. 4 AufenthG verspätete Verlängerungsanträge gänzlich ausnehmen, führte das zu dem sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass säumigen Ausländern, die sich unter Umständen schon viele Jahre legal im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein vorläufiges Aufenthaltsrecht zuerkannt würde, während säumige Ausländer, die nur über den relativ schwachen Aufenthaltsstatus des visumsfrei eingereisten Touristen verfügten, ein derartiges Recht erhielten.
Vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29. August 2005 – 5 G 1234/05 (3) -, InfAuslR 2005, 467; Dienelt, InfAuslR 2005, 136 (139).
Der Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG ist allerdings, wie sich auch den auf die Lebenslage des antragstellenden Ausländers abstellenden Regelungen des § 81 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und des § 41 Abs. 3 Satz 1 AufenthV entnehmen lässt, nur auf solche Fälle verspäteter Verlängerungsanträge zu erstrecken, bei denen der Antrag in innerem Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wird. Besteht nämlich ein innerer Zusammenhang des Antrags mit dem Ablauf der Geltungsdauer nicht mehr, kann jener begrifflich schon nicht mehr als Verlängerungsantrag angesehen werden; er stellt sich vielmehr als Antrag auf Neuerteilung eines Titels dar. So verhält es sich etwa nach dem „Untertauchen“ eines Ausländers, der sich damit der Anwendung der für ihn geltenden ausländerrechtlichen Regelungen entzieht. Gleiches gilt, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts durch Verwaltungsakt beendet wird. Letzteres verdeutlicht die – spezielle – Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, der für diese Fälle unter bestimmten Voraussetzungen lediglich hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit eine Fortbestandsfiktion normiert.
Bei dem geschilderten Verständnis des § 81 Abs. 4 AufenthG werden unangemessen erscheinende Konsequenzen vermieden, die auf der einen Seite eintreten könnten, wenn auch bei langfristiger Säumnis die Fiktionswirkung zuerkannt würde, und auf der anderen Seite, wenn auch ganz kurzfristig säumige Antragsteller die Fiktionswirkung nicht bewirken könnten.
Bezöge man nämlich auch langfristig säumige Antragsteller in den Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG ein, wäre diesen die Möglichkeit eröffnet, noch nach Jahren und bei ersichtlich fehlenden Erfolgsaussichten rückwirkend eine lückenlose Fiktion eines Aufenthaltstitels erwirken. Selbst durch den Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel über lange Zeit verwirklichte Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG könnten allein durch eine Willenserklärung des Täters aus der Welt geschafft werden.
Vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 40.
Nähme man auf der anderen Seite auch geringfügig säumige Antragsteller aus dem Anwendungsbereich des § 81 Abs. 4 AufenthG aus, würden für diese gravierende Konsequenzen eintreten, die auch nach der Vorstellung des Gesetzgebers vermieden werden sollten. So müsste ansonsten auch der Aufenthalt eines Antragstellers, der einen Antrag nur um einen Tag zu spät stellt, zunächst jedenfalls grundsätzlich – wenn nicht höherrangiges Recht einer Abschiebung entgegenstünde -beendet werden; außerdem wäre diesem die Möglichkeit genommen, während des Antragsverfahrens weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Vgl. BT-Drs. 15/420, S. 96.
Dabei erscheint ein anderer Weg, diese unangemessenen Folgen zu vermeiden, nicht gangbar. Dies gilt namentlich für die in Nr. 81.4.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise vorgeschlagene Lösung, wonach in Fällen, in denen eine nur geringfügige Pflichtverletzung vorliegt, in entsprechender Anwendung des § 81 Abs. 5 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung mit der Rechtsfolge des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt werden kann. Dieser Lösungsansatz ist untauglich, weil ihm die Annahme zugrunde liegt, dass die materiellen Voraussetzungen für das Eintreten der Fiktionswirkung in solchen Fällen nicht gegeben sind. Wie näherer Erläuterung nicht bedarf, ist es mit der Rechtsordnung unvereinbar, wenn eine Behörde eine Bescheinigung in Kenntnis der Tatsache ausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Die des Weiteren in Betracht zu ziehende Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei kurzfristiger Fristversäumnis scheitert daran, dass es sich bei einem Erfordernis der Antragstellung aus der Position des Inhabers eines Aufenthaltstitels nicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung handelt.
So bereits zu § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 Senatsbeschluss vom 30. Oktober 1996 – 18 B 661/96 -.
Unanwendbar ist schließlich § 85 AufenthG. Nach dieser Norm können Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben. Das OVG NRW hat schon zur Vorgängervorschrift des § 97 AuslG 1990 darauf hingewiesen, dass die Norm nur Vorgaben für eine materiell-rechtliche Einzelfallentscheidung der Ausländerbehörde aufstellt und dieser insoweit ein mit dem Eintritt von Fiktionswirkungen nicht zu vereinbarendes Ermessen einräumt.
Vgl. Beschlüsse vom 1. Juni 1994 – 18 B 438/93 – und vom 6. Juni 1994 – 17 B 1010/94 -; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 4. Dezember 1995 – 12 TG 3096/95 -, InfAuslR 1996, 133.
An dieser Rechtsprechung ist gleichfalls festzuhalten.
Hiervon ausgehend hat der Verlängerungsantrag, den der Antragsteller fünf Tage nach Ablauf der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt hat, die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst. Bei einer Säumnis um nur wenige Tage ist es nicht nur möglich, sondern drängt es sich auf, den Antrag nach den dargelegten Maßgaben als Verlängerungsantrag anzusehen. Umstände, die dagegen sprächen – etwa ein Untertauchen bis zur Antragstellung – sind hier nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Antragsteller vor Stellung des Verlängerungsantrags ausgewiesen worden ist, muss – wie oben bereits angesprochen – im vorliegenden Zusammenhang außer Betracht bleiben, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung gerade Gegenstand des vorliegenden Antrags ist.
Nach allem ist der Antragsteller nicht bereits unabhängig von der streitgegenständlichen unter 1. des Bescheides vom 24. Oktober 2005 verfügten Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig, so dass auch für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ausweisung das Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Damit ist die vom Verwaltungsgericht bisher offengelassene Frage nach der Begründetheit dieses Antrags entscheidungserheblich. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich indessen auch im Hinblick auf die Ausweisung im Ergebnis als richtig, denn der Antrag ist unbegründet.
Die im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, geht zu Lasten des Antragstellers aus, weil alles dafür spricht, dass sich die Verfügung als rechtmäßig erweist.
Rechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung vom 24. Oktober 2005 ist § 53 Nr. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Diesen zwingenden Ausweisungstatbestand hat der Antragsteller mit den in den Jahren 2000 bis 2004 erfolgten Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen von insgesamt deutlich über drei Jahren erfüllt.
Der Antragsteller genießt indessen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, weil er mit mindestens einem deutschen Familienangehörigen, nämlich seinem Sohn O. K. , in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Der besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bewirkt zunächst, dass der Antragsteller nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Solche schwerwiegenden Gründe liegen regelmäßig bei der hier gegebenen Verwirklichung eines zwingenden Ausweisungstatbestandes vor (§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Dass im Falle des Antragstellers Abweichendes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Unter general- wie unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ist ein Absehen von der Regelrechtsfolge des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hier nicht gerechtfertigt. Vielmehr spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei dem Antragsteller die Gefahr der Begehung weiterer auch schwerer Straftaten besteht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der jetzt 24jährige Antragsteller strafrechtlich bereits in erheblichem Umfang in Erscheinung getreten ist und dabei ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Rechtsgütern anderer und eine bemerkenswerte Beharrlichkeit bei der Begehung von Straftaten gezeigt hat. Er ist im Zeitraum von 1996 bis 2004 – also erstmals im Alter von 15 Jahren – nicht weniger als sechs Mal teils wegen einer Reihe von Straftaten verurteilt worden, darunter mehrfach wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und einmal wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung. Er war zuvor bereits in strafunmündigem Alter mehrfach wegen Diebstahls aufgefallen; bereits zweimal war ferner von der Verfolgung von Straftaten abgesehen worden. Die in den Straftaten zum Ausdruck gekommene rücksichtslose Einstellung und die Beharrlichkeit bei der Begehung von Straftaten lässt befürchten, dass der Antragsteller auch zukünftig kein sozial verträgliches Leben führen wird. Diese Befürchtung wird nachdrücklich dadurch verstärkt, dass er sich weder durch die Verbüßung von Jugendstrafe noch die Geburt seines Kindes bzw. seiner Kinder noch – offenbar – durch die letzte Verurteilung durch Urteil des Amtsgerichts J. vom 4. Oktober 2004, bei der die Strafe nochmals „mit Bedenken“ zur Bewährung ausgesetzt worden ist, hat beeindrucken lassen. Vielmehr ist nach der Verurteilung in weiteren Fällen Anklage gegen ihn erhoben worden. Den Anklageschriften zufolge ist er rund zwei Monate nach der Verurteilung sowie gut ein halbes Jahr später wieder straffällig geworden. Zudem ist beim Antragsteller eine Verhaltensänderung auch deshalb nicht zu erwarten, weil ihm weiterhin eine wirtschaftliche Existenzgrundlage fehlt; er hat keine Ausbildung und ist soweit ersichtlich noch nie erwerbstätig gewesen.
Der dem Antragsteller zugebilligte besondere Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG bewirkt des Weiteren die Herabstufung des verwirklichten Ausweisungstatbestandes zu einem Regel-Ausweisungstatbestand (§ 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Anhaltspunkte, die es gebieten würden, von der Regelausweisung abzusehen, sind aber nicht gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 56 Abs. 1 AufenthG höherrangiges Recht entgegensteht.
Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 1 B 256. 96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12; Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 – 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383, zu den entsprechenden Regelungen des AuslG 1990.
Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilungen und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 55 Abs. 3 AufenthG näher umschrieben werden. Auf general- oder spezialpräventive Erwägungen kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an, denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert.
Vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 13. März 1996 – 18 B 2485/94 – und vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 -, mit weiteren Nachweisen.
Hier ist die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten sowie das generalpräventive Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers nach obigen Ausführungen zudem gesondert festgestellt.
Die den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten weisen von ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutenden Besonderheiten auf. Gleiches gilt für die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seine familiären Beziehungen führen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall. Es handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer Vielzahl von Ausländern mit minderjährigen Kindern anzutreffen sind. Zudem verdeutlicht nicht nur die in seiner kriminellen Karriere zum Ausdruck kommende Missachtung der deutschen Rechtsordnung, dass es dem Antragsteller an der Bereitschaft zur Integration in die hiesigen Verhältnisse fehlt. Dieser hat – wie oben dargelegt – bislang auch sonst kaum Integrationsbemühungen gezeigt. Der Lebensunterhalt für ihn und seine Familie wird aus öffentlichen Mitteln sicher gestellt. Ferner ist davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seinem Heimatland, wo er die ersten neun Jahre seines Lebens verbracht hat, hinreichend vertraut ist, so dass er sich als 24jähriger gesunder Mann bei entsprechendem Willen eine neue Existenzgrundlage in seiner Heimat wird schaffen können.
In Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr führt auch die von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützte Beziehung des Antragstellers zu seinem Kind oder seinen Kindern, deren Intensität überdies fraglich ist, nicht zu dem erforderlichen Ausnahmefall.
Dem im Hinblick auf die Wertentscheidungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK beachtlichen Belang der familiären Lebensgemeinschaft wird bereits Rechnung getragen, indem die gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG gebotene zwingende Ausweisung wegen der Zuerkennung besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zur Regelausweisung herabgestuft ist. Das Gegebensein einer solchen Situation allein stellt dann für sich genommen nicht zugleich eine Ausnahmesituation dar, in der auch von der Regelausweisung abzusehen wäre. Auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG liegt ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nur dann vor, wenn unter Berücksichtigung des Gewichts des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Ausländers die Folgen der Beendigung seines Aufenthalts im Hinblick auf familiäre Belange unverhältnismäßig hart wären.
Vgl. zum AuslG 1990 Senatsbeschluss vom 17. Februar 2000 – 18 B 101/00 -, a.a.O., mit weiteren Nachweisen.
Diese Grundsätze haben auch in Ansehung des Kindschaftsreformgesetzes und der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den von Art. 6 GG entfalteten ausländerrechtlichen Schutzwirkungen bei einer Eltern-Kind-Gemeinschaft unverändert Bestand.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 -, DVBl. 2006, 247; Senatsbeschlüsse vom 14. März 2001 – 18 B 824/00 -, vom 6. Juni 2003 – 18 B 908/03 -, vom 11. Mai 2004 – 18 B 694/04 -, vom 15. Juli 2004 – 18 B 2263/03 – und vom 28. Januar 2005 – 18 B 1260/04 – mit weiteren Nachweisen.
Gemessen hieran liegt ein Ausnahmefall nicht vor. Gegen das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Härte spricht dabei, dass nicht nur schon fraglich ist, ob der Antragsteller Vater nur eines Kindes oder dreier Kinder ist, sondern insbesondere, ob und inwieweit sich der Antragsteller um sein Kind bzw. seine Kinder kümmert. Zwar hat der Antragsteller die Vaterschaft hinsichtlich des Kindes O. K. X. anerkannt, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und lebt mit diesem – und dessen Mutter – (wohl) auch zusammen. Ob der Antragsteller auch – wie mit dem Antrag und der Beschwerde behauptet wird – Vater der beiden anderen Kinder der Frau X. ist, ist nach den Verwaltungsvorgängen allerdings unklar. Jedenfalls hat er die Vaterschaft hinsichtlich der beiden jüngeren Kinder noch immer nicht anerkannt. Bezeichnend ist ferner, dass der Antragsteller seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber nicht einmal sicher hat angeben können („meint sich auch zu erinnern“), ob er für sein Kind O. K. das Sorgerecht innehat. Auch hat das Amtsgericht J. Anlass gesehen, in den Gründen seines Urteils vom 4. Oktober 2004 auszuführen, dem Antragsteller sei eindringlich vor Augen zu halten, dass es seine Pflicht sei, sich um seine Lebensgefährtin und seine Kinder zu kümmern. Damit unvereinbar sei es, dass er sich nachts in N. und J. herumtreibe, um sich mit anderen zu schlagen und sich zu betrinken. Dem Urteil ist weiter zu entnehmen, dass bei dem Antragsteller eine erhebliche Alkoholgewöhnung anzunehmen war, was befürchten lässt, dass die familiäre Lebensgemeinschaft nicht unproblematisch ist.
Auch Art. 8 EMRK steht der Ausweisung des Antragstellers nicht entgegen. Der Schutz dieser Bestimmung geht im Hinblick auf die familiäre Lebensgemeinschaft nicht weiter als der des Art. 6 GG, wie er im AufenthG seinen Niederschlag gefunden hat. Vgl. zum AuslG 1990 nur Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 – mit weiteren Nachweisen.
Das AufenthG enthält ebenso wie das Ausländergesetz ein differenziertes Regelwerk, das grundsätzlich auch dem Maßstab des Art. 8 EMRK entspricht,
– vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2005 – 18 E 1177/05 – und vom 5. Oktober 2005 – 18 B 745/05 -; zum AuslG 1990 bereits BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 – 1 C 27.96 -, InfAuslR 1998, 424 (429) und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2003 – 18 A 3688/03 –
wobei die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nach Maßgabe der Grundrechte des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280.
In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass Art. 8 EMRK die Ausweisung oder Abschiebung eines Familienangehörigen nicht schlechthin untersagt, sondern bei einem engen und tatsächlich gelebten Familienleben lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, eines oder mehrere der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, um eines oder mehrere der betreffenden Ziele zu erreichen, wobei der Staat einen gewissen Beurteilungsspielraum genießt und anerkannt wird, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers seine Entfernung aus diesem Staat wünschenswert erscheinen lassen kann.
Vgl. nur EGMR, Urteil vom 11. Juli 2000 – Beschwerde Nr. 29192/95 (Ciliz ./. Niederlande) -, InfAuslR 2000, 473.
Zu den vom EGMR gebilligten Zielen gehört also insbesondere der auch hier mit der Ausweisung des Antragstellers verfolgte Schutz der öffentlichen Ordnung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 – 1 C 19.96 -, InfAuslR 1998, 213 (216); Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2003 – 18 A 3688/03 – .
Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition ist hier jedenfalls von der Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Der Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als Maßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgeführten legitimen Ziele. Die Ausweisung entspricht einem dringenden sozialen Bedürfnis und ist nach dem oben Ausgeführten in Abwägung der unterschiedlichen Belange auch verhältnismäßig. Gleiches gilt unter den gegebenen Umständen auch hinsichtlich des weiter durch Art. 8 EMRK erfassten Schutzbereichs der Achtung des Privatlebens.
Ausweisungsbedingte Härten könnten nach allem vorliegend allenfalls im Wege einer – hier nicht streitgegenständlichen – Befristung der Wirkungen der Ausweisung gemildert werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1993 – 1 B 185.93 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 3; Senatsbeschluss vom 6. Juni 2003 – 18 B 908/03 – mit weiteren Nachweisen.
Der Senat geht in Ansehung der Regelung in § 11 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 AufenthG sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR
vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 unter Bezug auf EGMR, Urteil vom 17. April 2003 – Beschwerde Nr. 52853/99 – (Yilmaz ./. Deutschland), NJW 2004, 2147,
davon aus, dass die Formulierung im Tenor der streitgegenständlichen Verfügung unter Nr. 1 Satz 2 („Die Wirkungen der Ausweisung gelten unbefristet“) dem nicht entgegensteht. Zur Klarstellung dürfte es allerdings angeraten sein, die Formulierung im Widerspruchsverfahren zu streichen.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum für zulässig, aber unbegründet erachteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung greift der Antragsteller mit der Beschwerde nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ekrem Senol – Köln, 26.10.2006