Verhindert ein zu Studienzwecken erteilter Aufenthaltstitel ein Hineinwachsen in eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80?

20. September 2006 | Von | Kategorie: Leitartikel | Ein Kommentar |

Thema dieser Kurzabhandlung ist der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2006 (12 TG 786/06). Zunächst vergleichen wird den Leitsatz des Beschlusses mit den allgmeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei. Anschließend stellen wir der Begründung ein Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen gegenüber sowie ein Urteil des VGH Baden-Württemberg.

Vorab der Leitsatz des Beschlusses:

Die Nebenbestimmung in einem für Studienzwecke erteilten Aufenthaltstitel, wonach eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nur bis zu 90 vollen bzw. 180 halben Arbeitstagen im Jahr gestattet ist, verhindert grundsätzlich ein Hineinwachsen in eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80 und ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht nicht zu beanstanden.

Dazu wollen wir uns zwei Auszüge aus den allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (AAH – ARB 1/80) in der Fassung vom 2. Mai 2002 anschauen. Unter 2.2.5 wird unter anderem folgendes Ausgeführt

Türkische Schüler und Studenten gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmer i.S.d. Art. 39 EG. Sofern ihnen jedoch eine unselbständige Erwerbstätigkeit neben ihrer Ausbildung bzw. ihrem Studium gestattet worden ist und sie dabei unter die vom EuGH entwickelte Arbeitnehmerdefinition fallen, können auch diese Personen zugleich nach ARB 1/80 begünstigt sein. Dies hat zur Folge, dass sich sodann ihre Aufenthaltsrechte – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – allein nach dem ARB 1/80 richten.

Unter 2.8.5 geht es wie folgt weiter

Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG) Türkische Staatsangehörige, denen nach § 28 AuslG eine Aufenthaltsbewilligung für einen seiner Natur nach zeitlich begrenzten und nicht in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bestehenden Aufenthaltszweck erteilt worden ist (wie z.B. Studenten) und denen sowohl aufenthalts- als auch arbeitserlaubnisrechtlich die Möglichkeit eröffnet worden ist, außerhalb dieser Zweckbestimmung eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, gelten grundsätzlich als „ordnungsgemäß beschäftigt“ i.S.d. ARB 1/80 und unterfallen daher – sofern sie eine Tätigkeit auf dem regulären deutschen Arbeitsmarkt ausüben – ab Erreichen der Jahresschwelle des Art. 6 Abs. 1, erster Spiegelstrich dem ARB 1/80. Das gleiche gilt für türkische Staatsangehörige, die auf der Grundlage von § 29 AuslG eine Aufenthaltsbewilligung als Familienangehöriger erhalten haben.

Die Diskrepanz zwichen dem Beschluss des VGH Hessen und den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI sind offensichtlich. Auf der einen Seite wird Studenten der Anspruch aus ARB 1/80 grundsätzlich verweigert während sie auf der anderen Seite ausdrücklich als mögliche Begünstigte erwähnt werden. Hier empfiehlt sich ein Blick in die Begründung des o.g. Beschlusses. Allerdings gestaltet sich das etwas schwierig.

Auf der Grundlage seines Vortrags war der Antragsteller nicht mindestens ununterbrochen ein Jahr ordnungsgemäß bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt, so dass er kein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 ARB 1/80 1. Spiegelstrich erwerben konnte. Der Antragsteller hat zwar Verdienstnachweise beim gleichen Arbeitgeber für die Monate Mai 2002 bis Mai 2004 vorgelegt, er konnte hiermit aber … nicht dartun, dass er ununterbrochen ordnungsgemäß als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist. Denn der ihm erteilte Aufenthaltstitel gestattete seit dem Jahre 2002 eine unselbstständige Beschäftigung höchstens bis zu 90 vollen Arbeitstagen bzw. (seit 2005 alternativ) 180 halben Arbeitstagen im Jahr.

Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 beschäftigt war, soweit die ihm bescheinigten Tätigkeiten über 90 volle bzw. 180 halbe Arbeitstage im Jahr hinausgehen. Dabei kann sowohl nach Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Nebenbestimmung im Aufenthaltstitel die zugelassene Erwerbstätigkeit nicht auf mehr als 180 Tage im Jahr verteilt werden, um eine ununterbrochene Beschäftigung während eines Jahres zu erreichen. Denn durch die von der Ausländerbehörde beigefügte Nebenbestimmung … soll gerade die Verfestigung eines zu Studienzwecken erteilten Aufenthalts und ein Hineinwachsen in den Arbeitsmarkt mit der Folge eventueller assoziationsrechtlicher Aufenthaltsansprüche verhindert werden.

Das Gericht moniert, dass der Antragsteller nicht „ordnungsgemäß“ beschäftigt gewesen sei, da er die zulässige Höchstarbeitsgrenze von 90 ganzen bzw. 180 halben Tagen nicht eingehalten habe. Bis hierher ist dem Beschluss nichts entgegenzusetzen. Was zu irritationen führt ist der weitergehende Teil dieses Abschnitts, der lautet:

Grundsätzlich kann bei einer Beschäftigung von 90 vollen oder 180 halben Tagen im Jahr ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 6 ARB 1/80 wegen des Erfordernisses der mindest einjährigen ununterbrochenen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber nicht entstehen …

Dieser Abschnitt, was wohl zu dem missverständlich formulierten Leitsatz führt, ist nicht schlüssig. Denn auch bei einer Beschäftigung von 90 vollen oder 180 halben Tagen im Jahr sei eine mindestens einjährige ununterbrochene Beschäftigung nicht möglich. Nicht die „ordnungsgemäße“ Beschäftigung wird bemängelt sondern die „ununterbrochene“.

Dem kann einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1998 (Az: 17 B 1327/96) und ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Dezember 1996 (Az: 11 S 1639/96) entgegengehalten werden. Darin wird Stellung zu der Frage genommen, ob ein als Student eingereister türkischer Staatsbürger einen Aufenthaltsanspruch nach dem ARB 1/80 erhalten kann. Das OVG-NRW bejaht die Frage des Erwerbs und der Wahrung des Verbleiberechts nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) durch einen türkischen Studenten, dem die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Halbtagsbeschäftigung neben dem Studium gestattet worden ist und der diese Tätigkeit mehr als 4 Jahre ausgeübt hat. Das VGH Baden-Württemberg führt aus, dass ein türkischer Student, dem die Ausländerbehörde mit der ihm erteilten Aufenthaltsbewilligung die Ausübung einer Nebentätigkeit für maximal zwanzig Stunden wöchentlich aufenthaltsrechtlich ermöglicht hat, ein supranationales Aufenthaltsrecht nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 (EWGAssRBes 1/80) erwerben kann.

Nach diesen Entscheidungen ist auch bei einer erlaubten unselbstständigen Erwerbstätigkeit von nur bis zu 90 vollen bzw. 180 halben Arbeitstagen (halbtägig bzw. 20 Stunden in der Woche) im Jahr eine „ununterbrochene“ Beschäftigung möglich. Entgegen des gerichtlichen Leitsatzes verhindert ein Arbeitserlaubnis der oben bezeichneten Art demnach nicht „grundsätzlich“ ein Hineinwachsen in eine aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 ARB 1/80. Im Gegenteil: Bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen können auch Studenten in den Genuss des Art. 6 ARB 1/80 kommen.

Ekrem Senol – Köln, 20.09.2006

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  1. […] VGH Hessen Beschluss – 9. Juni 2006 – 12 TG 786/06 dürfte damit hinfällig geworden sein (siehe auch meine Ausführungen zum Beschluss). Die Nebenbestimmung in einem für Studienzwecke erteilten Aufenthaltstitel, wonach eine […]

 

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