Kopftuch stört nicht die Würde des Gerichts

4. August 2006 | Von | Kategorie: Leitartikel | Keine Kommentare |

Zuschauerinnen eines Prozesses darf das Tragen eines Kopftuchs nicht pauschal verboten werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Es rügte damit einen Berliner Jugendrichter, der vor zwei Jahren eine Muslimin wegen ihrer Kopfbedeckung aus dem Saal verwiesen hatte. In einem am 2. August 2006 bekanntgewordenen Beschluss erklärte eine Kammer, dass der Jugendrichter gegen das „Willkürverbot“ des Grundgesetzes verstoßen hat.

Ein Richter sei zwar dafür zuständig, die „Würde des Prozesses“ sicherzustellen, heißt es nun im Beschluss des Verfassungsgerichts. Allerdings sei „nicht in jedem Aufbehalten von Hüten oder Kopftüchern in geschlossenen Räumen eine Missachtungskundgebung gegenüber anderen anwesenden Personen“ zu sehen. Wer aus religiösen Gründen ein Kopftuch trage, könne dieses aufbehalten, weil „kein ungebührliches Verhalten“ und damit auch keine Störung der Sitzung vorliege. Die Zuhörerin müsse allerdings „als Person identifizierbar“ bleiben. Eine Ganzkörperschleier im Stil afghanischer Burkas ginge also auch den Verfassungsrichtern zu weit.

Quelle: TAZ

Ekrem Senol – Köln, 04.08.2006

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