Streichung der Ausnahmeregelung § 10 Abs. 1 Satz 3 Alt. 1 StAG für Jugendliche bei der Einbürgerung
15. März 2006 | Von E. S. | Kategorie: Recht | 8 Kommentare |Das Bundesinnenministerium hat im Januar 2006 einen Gesetzesentwurf vorgelegt. Dabei geht es um den gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus elf EU-Richtlinien nachzukommen. Bei näherem Hinsehen wird allerdings deutlich, dass das Ministerium dies zum Anlass nimmt, um weitere wirtschaftspolitische Änderungen vorzunehmen, wie etwa im Staatsangehörigkeitsgesetz.
Nach der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG können bisher Personen unter 23 Jahre sich einbürgern lassen, ohne dass das Kriterium der Lebensunterhaltssicherung erfüllt sein muss. Dies soll nach dem Willen des Innenministeriums gestrichen werden. In der Begründung wird lediglich aufgeführt, dass die Gruppe lern- und arbeitsunwilliger Jugendlicher nicht privilegiert werden soll.
Dass diese Ausnahmeregelung den Zweck hat, dass Studenten und Auszubildende ihr Studium oder ihre Ausbildung nicht abbrechen müssen, um sich einbürgern lassen zu können, wird außer Acht gelassen. Auch wird nicht darauf eingegangen, wie man die Gruppe lern- und arbeitswilliger Jugendlicher mit der Neuregelung erfassen und an die deutsche Staatsbürgerschaft heranführen soll, zumal eine Begrenzung der Ausnahmevorschrift auf Studenten und Auszubildende ohne weiteres möglich gewesen wäre.
Somit wird eine integrationsfördernde Regelung erneut Opfer wirtschaftspolitischen Kalküls. Inwieweit die deutsche Staatsbürgerschaft für einen Jugendlichen, der als lern- und arbeitsunwillig eingestuft wird, ein Ansporn darstellen kann, sich um Arbeit und Bildung zu bemühen, ist höchst zweifelhaft. Denjenigen allerdings, die sich im Studium und in der Ausbildung befinden, ist die deutsche Staatsbürgerschaft, je nach Berufswahl, von erheblicher Bedeutung, weswegen die Streichung des § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. StAG in keiner Weise nachvollziehbar ist und mehr schadet als nutzt.
Dass das Innenministerium die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft nicht mehr als eine integrationsfördernde Maßnahme, sondern immer mehr als ein Abschiebungshindernis betrachtet, schimmert hier erneut durch. Aufenthaltstitel knüpfen immer mehr an den gesicherten Lebensunterhalt an und vereinfachen letztlich nur die Abschiebung der sozial Schwachen und nicht etwa derjenigen, die kein deutsch sprechen.
Ekrem Senol – Köln, 13.03.2006
Guten tag ich habe eine frage hinbezühlich auf einbürgerungmeiner tochter Sümeyra Betül Yelen.
Also ich und meine frau wier sind deutsche stattsbürger wier sind beide hier in deutswchland geboren und zur schule gegangen meine tochter ist auch hier in deutschland geboren und geht auch zur schule in deutschland das einbürgrungsamt in fürth hat unseren antrag auf einbürgerung unserer gemeinsamen toch abgewiesen weilunser ein kommen zu niedrig ist § 10StAG ist das auch zulxssig bei meiner tochter ich weis nicht was ich jetz machen soll und bitte sie um ratt bitte sieum eine antwort ich danke ihnen für ihre bemühungen .
@mehmet yelen
Die Verweigerung zur Einbürgerung zum deutschen Staatswesen durch die Stadt Fürth ist nicht nachvollziehbar!
Trotzdem noch einige Fragen:
Hattet ihr bereits die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt, also noch vor der Geburt euerer Tochter?
Wenn ja, dann hat sie ohne hin diesen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft, ansonsten wäre sie staatenlos. Wenn aber einer von euch noch die türkische Staatsbürgerschaft habt, hat sie, als Kind, nach dem Urteil der bayerischen Verwaltungsgerichte und es Bundesverwaltungsgerichts, beide Staatsbürgerschaften, auch wenn der Erziehungsberechtigte die deutsche, wegen der türkischen verlieren würde oder bereis verloren hätte bzw. hat.
Schließlich wird ihr eine Staatsangehörigkeit zugerechnet. Denn man kann nicht staatenlos sein, wenn zumindest ein Elternteil eine Staatsangehörigkeit hat, egal ob Vater oder die Mutter!
Hattet ihr die deutsche noch nicht, als sie zu Welt kam?! Dann hätte man aber ihr diese deutsche Staatsangehörigkeit mit zubilligen müssen!
Aber hier geborene haben ohnehin erleichterte Einbürgerungsgründe. Und eure Tochter erst recht!
Sogesehen, gandelt nach dem wenige, was due hier beschrieben hast, die Einbürgerungsbehörde wohl gesetzesdrig, vielleicht sogar eventuell Rechtsbeugung vollzogen! Was natürlich ein schwerer Vorwurf sein könnte, und dies das Gericht festsstellen müsste. Dieses Recht zur Einbürgerung ist dann vor dem Verwaltungsgericht in Ansbach einzuklagen. In dieser Sache ist dieses Gericht wohl mittlerweile auch schon geübt und wohlinformert.
Wenn ihr kein Geld und keinen privaten Rechtsschutz habt, dann könnt ihr beim Amtsgericht in Fürth/Nürnberg einen „Rechtsberatungsschein“ beantragen bei Gericht beantragen! Aber vorher auf jedenfalll noch keinen Rechtsanwalt aufsuchen oder ihn beauftragen sich eurer Sache bzw. Anliegen anzunehmen, denn sonst entfällt dieses Recht.
Anzumerken wäre hier aber auch der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Es hat in seinem aktuellen Urteil vom 14. Oktober 2008 – 1 BvR 2310/06 – in der Beschwerde über die Versagung von Beratungshilfe in Angelegenheiten des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz dies als verfassungswidrig erklärt; und hat damit die Rechte von mittellosen bzw. beschränkt mittellosen Rechtsuchenden wesentlich gestärkt – aber damit auch nicht nur in Fragen des Anspruchs von Rechtsberatungen, sondern auch bei einer anzuerkennenden Prozesskostenhilfe (PKH).
Und, wenn es zur Klage kommt, also es zu einem Prozeß bei Gericht, könnt ihr über euren Rechtsanwalt einen Antrag auf eine so genannte „Prozesskostenhilfe“ (PKH) stellen. Denn auch hier übernimmt dann der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten, zumindest die Anwaltskosten mit einem gewissen Betrag.
Folgendes Urteil bzieht sich auf den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern, die sie im Jahre 2000 bzw. 2005 mit ihren Eltern diese auch verloren hatten. Denn die Verwaltungsgerichte in Bayern und auch das höchste Verwaltungsgericht hatte diesen Verlust bestritten und diesen jungen Menschen, diese deutsche Staatsangehörigkeit zugebilligt. Und so mussten die Ausländerbehörden Bundesweit diesen Verlust bzw. Entzugsvorgang rückgängig machen, so dass diese Kinder nun beider Staatsangehörigkeiten haben, auch wen diese bereits Erwachsen waren bzw. wurden:
Denn das hat das jüngste Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zu München bestätigt, wo es um die tausendfache und gemeinsame Ausbürgerung aus der deutschen Staatsbürgerschaft von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern bzw. Vätern zusammen ging, weil man ja bei Erwerb einer türkischen Staatsbürgerschaft, gemäß dem § 25 Abs. 1 StAG, die deutsche Staatsangehörigkeit verliert.
Dieses Urteil wurde schließlich auch vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig so bestätigt (BVerwG, Beschl. v. 22. 5. 2008 – 5 B 27/08 und VGH Aktenzeichen: 5 B 05.3039 und W 6 K 05.490), und damit wurde der Freistaat Bayern, und auch andere Bundesländer auch, in seine Schranken verwiesen.
Nun eine Geschichte über die Stilblüten von Bürokraten oder wie geht es noch doller:
„Kenianerin bangt um Tochter
Behörden-Chaos um staatenloses Kind
WR, 29.12.2008, Bernd Peters
Bonn. An Silvester fliegt April Njagi aus Bonn zurück in ihre Heimat Kenia – und möchte ihr neugeborenes Kind mitnehmen. Was einfach klingt, wird für die 25-Jährige zum Geduldsspiel mit den Behörden. Denn Töchterchen Ulla hat keine Staatsbürgerschaft – und droht deshalb zur „Waise” zu werden. …“
Quelle: http://www.derwesten.de/nachrichten/wr/2008/12/28/news-101074131/detail.html
„Einbürgerung
Deutsche auf Probe
VON INGRID MÜLLER-MÜNCH UND VERA GASEROW
Die Irikayas hielten die Sache längst für erledigt. Der Staatsbürgerschafts-Status ihrer beiden Töchter Seda und Sema schien endgültig geregelt. Doch dann sorgte ein amtliches Schreiben für Verwirrung in der türkischstämmigen Familie. In Beamtendeutsch war da von der Einbürgerung nach Paragraf 40 b die Rede, man bezog sich auf das Staatsangehörigkeitsgesetz und berief sich auf einen „Hinweis durch die Einbürgerungsbehörde“. Und selbst Seda, die schon in der Ausbildung ist und fließend deutsch spricht, konnte den Text nur mit Mühe für ihre Eltern übersetzen. Und worum ging es nun in dem Brief? „Ich glaube, ich muss mich für einen von meinen beiden Pässen entscheiden“, sagt Seda. …“
Quelle: http://www.fr-online.de/in_und_ausland/politik/aktuell/1653082_Deutsche-auf-Probe.html
hallo,
ich habe eine Frage an Sie….und zwar geht es um eine Einbürgerung einer Person unter 18 (genaues alter 17)…ich besitze die russiche Staatsangehörigkeit gehe auf ein gymnasium und werde nach den sommerferien eine ausbildung anfangen….kommen wir zum wesentlichen punkt und zwar würde ich gerne die deutsche staatsangehörigkeit annhemen, bloß meine eltern wollen mir das nicht unterzeichnen, wieso auch immer…..deswegen wollte ich fragen ob ich das auch ohne der erziehungsberechtigten personen funktionieren würde…
vielen dank im vorraus
Hallo viktor,
du hast es ja nicht mehr lang. Sobald Du 18 bist, kannst Du auch ohne die Unterschrift Deiner Eltern ein Antrag stellen.
hallo ich habe ein frage und zwar ich bin seit 1997 im deutschland ,will deutschepass beantragen abar ich bin leide vorbestraft .im jahr 2002 -90tagesitz (geld strafe) und im jahr 2006-30tagesitz(geld strafe).mein frage ob ich beantragen kann ?und wie lange werden die strafen bei zentralregiste bleiben?vielen dank
@ sherwan: