Kindergeld für Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis

21. Februar 2006 | Von | Kategorie: Recht | Ein Kommentar |

Niedersächsisches Finanzgericht 16. Senat, Urteil vom 23. Januar 2006, Az: 16 K 12/04 – Entscheidungsgründe:

Der Kläger (Nicht EU-Ausländer) ist für die drei Töchter C, M und M gem. §§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 62 Abs. 1 und 63 EStG kindergeldberechtigt. Die Kinder des Klägers waren damals noch minderjährig und lebten mit ihm zusammen in Deutschland in einem gemeinsamen Haushalt.

Allerdings hat nach § 62 Abs. 2 EStG in der bis einschließlich 2004 gültigen Gesetzesfassung ein Ausländer einen Anspruch auf Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Über einen entsprechenden Aufenthaltstitel verfügte der Kläger in den Jahren 2001 bis 2003 nicht.

§ 62 Abs. 2 EStG ist jedoch einschränkend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Ausschluss der Kindergeldberechtigung für solche Ausländer nicht gilt, die nach den §§ 51, 53 oder 54 Ausländergesetz auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben werden können und die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in Deutschland aufhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2004 1 BvL 4,5,6/97, BVerfGE 111, 160 entschieden, dass § 1 Abs. 3 Satz 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2353) mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar ist, weil keine Gründe von solchem Gewicht ersichtlich sind, die die unterschiedliche Behandlung ausländischer Eltern ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis im Vergleich zu anderen ausländischen Eltern rechtfertigen könnten. Der Gesetzgeber dürfe nicht allein aus fiskalischen Erwägungen heraus eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, von einer bestimmten Leistung ausschließen, die anderen gewährt wird. Der Ausschluss müsse sachlich gerechtfertigt sein, woran es hier fehle. Deutsche, Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung oder -erlaubnis und Ausländer ohne einen solchen Titel, die aber dennoch legal in Deutschland lebten, seien in gleicher Weise durch die persönlichen und finanziellen Aufwendungen bei der Kindererziehung belastet. Soweit es Ziel der gesetzlichen Neuregelung gewesen sei, Kindergeld nur solchen Ausländern zu gewähren, die sich auf Dauer in Deutschland aufhalten, sei die Regelung ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen, weil einerseits diejenigen, die über eine Aufenthaltsbefugnis verfügen, sich nicht typischerweise nur kurzfristig in Deutschland aufhielten, andererseits eine Aufenthaltserlaubnis auch befristet bei kurzfristigem Aufenthalt erteilt werde.

Im Ergebnis überrascht die Entscheidung auf den ersten Blick. Nach Lektüre der Entscheidungsgründe allerdings leuchtet die offensichtliche Ungleichbehandlung ein, weswegen ich mich nicht entscheiden kann, ob ich die Entscheidung nun gut oder schlecht finde.

Ekrem Senol – Köln, 21.02.2006

Ein Kommentar
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  1. hallo ich wil mein akten sehen wan es geht das bitte ?
    was sole ich machen bitte ?

 

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