Bundesverwaltungsgericht: Schriftliche Deutschkenntnisse
20. Oktober 2005 | Von E. S. | Kategorie: Recht | Keine Kommentare |Heute gab das BVerwG per Pressemitteilung bekannt, dass über Einbürgerungsbegehren zweier Ausländer entschieden wurde, die seit über 20 Jahren in Deutschland leben und arbeiten. Bis zum Bundesverwaltungsgericht kam die Angelegenheit deswegen, weil die Ausländer nicht über „ausreichende Kenntnissen der deutschen Sprache“ verfügten. Zwar können beide Kläger Deutsch sprechen, der eine kann aber weder lesen noch schreiben (Analphabet) und der andere kann Deutsch zwar lesen, aber nicht selbst schreiben.
Nach der Rechtsprechung des BVerwG reiche es aus, wenn der Ausländer im u.a. im Umgang mit Behörden und Ämtern schriftlich verkehren kann. Der Einbürgerungsbewerber muss sich hierfür jedoch nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können. Wenn ein Einbürgerungsbewerber nicht selbst deutsch schreiben kann, reicht es aus, wenn er einen deutschsprachigen Text des täglichen Lebens lesen und deutsch diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen kann und somit die schriftliche Äußerung als seine „trägt“. Diese Voraussetzungen hat das BVerwG in einem der beiden Fälle bejaht. In dem Fall des Analphabeten blieb das Klagebegehren dagegen erfolglos.
Wie die Rechtsreferendarin bereits ausführt, würden diese Voraussetzungen einen Deutschen in China sowie in vielen anderen Ländern der Erde überfordern. Wie so oft drängt sich auch hier die Frage auf, welchen Sinn solche und ähnliche Voraussetzungen denn eigentlich haben, wenn Ausländer, die sich bereits über 20 Jahre in Deutschland aufhalten, nicht eingebürgert werden. Es ist in höchstem Maße unsinnig zu behaupten, es ginge um Integration, wenn mit solchen Hürden die juristisch höchste Stufe der Integration, die Einbürgerung, verhindert wird.
Außerdem mangelt es der Gesetzgebung wieder einmal am nötigen Fingerspitzengefühl. Es ist eine Sache einem Ausländer die Einbürgerung zu verweigern, eine ganz andere dagegen, einen Ausländer, der sich selbst bereit fühlt die deutsche Staatsangehörigkeit anzunehmen, auszuschließen. Er wird mit Sicherheit nicht dazu angehalten, seine Bemühungen um mehr Integration fortzusetzen. Im Gegenteil wird er frustriert resignieren. Insbesondere dann, wenn er/sie über 20 Jahre lang in Deutschland gearbeitet, seinen Beitrag für das hiesige System geleistet hat.
Dr.-Ing. Rolf Handke (*1942) sagte einmal: „Integration ist, wenn ein kleiner Fehler in einem größeren aufgeht„. Das scheint die Gesetzgebung bei der Ausgestaltung des Aufenthaltsgesetzes, beherzigt zu haben. Die Rechtsprechung ist immerhin bemüht, es gerade zu biegen.
Ekrem Senol – Köln, 20.10.2005